Hallo zusammen,
Am 30.06.2021 wird die neue Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet) in Kraft treten.
Wir als Insolvenzgericht wurden vom Justizministerium jetzt aufgefordert, sämtliche Insolvenzverfahren über Vermögen von natürlichen Personen, die selbstständig sind oder mal selbstständig waren, zu listen und diese dann weiterzuleiten, damit das Insolvenzbekanntmachungsportal entsprechend angepasst werden kann.
Grund dafür soll sein, dass diese Verfahren dauerhaft und ohne Einschränkung auffindbar sein sollen.
Das ganze fußt wohl auf Art. 27 III der Verordnung über Insolvenzverfahren der EU
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/27.html
Wurdet ihr auch entsprechend aufgefordert? Wie geht ihr damit um?
Woraus ergibt sich, dass diese Verfahren dauerhaft und ohne Einschränkung auffindbar sein sollen?
Ich kann das aus der neuen Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019 höchstens im Umkehrschluss aus §2 I Nr. 3 ableiten (wobei nach den Vorgaben dieser Verordnung dann eben alle Verfahren über natürliche Personen, die nicht selbstständig sind oder waren, gefunden werden müssten- also gerade die anderen Verfahren, Ergebnis ist also im Wesentlichen gleich)
Problematisch sind die IK Verfahren mit früher mal Selbstständigen, die muss man händisch raussuchen und das ist ziemlich aufwändig.
Und:
Bei uns wurde das uns Rechtspflegers aufgeschultert, weil man den Servicekräften "nicht zutraut", im Eigenantrag zu schauen, ob das Kreuz bei ehemals selbstständig gesetzt ist und wir "besser im Verfahren drin sind"...
Wer macht das bei euch?
(Ich meine eigentlich, dass die Servicekräfte sehr wohl intelligent, fähig und kompetent genug sind, das ganze ordentlich zu machen und dass sie obendrein auch zuständig sind, weil es um die Veröffentlichungen geht und die Veröffentlichungen Sache der Geschäftsstelle sind)