Veröffentlichungen in Folge der neue Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019

  • Hallo zusammen,

    Am 30.06.2021 wird die neue Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet) in Kraft treten.

    Wir als Insolvenzgericht wurden vom Justizministerium jetzt aufgefordert, sämtliche Insolvenzverfahren über Vermögen von natürlichen Personen, die selbstständig sind oder mal selbstständig waren, zu listen und diese dann weiterzuleiten, damit das Insolvenzbekanntmachungsportal entsprechend angepasst werden kann.

    Grund dafür soll sein, dass diese Verfahren dauerhaft und ohne Einschränkung auffindbar sein sollen.

    Das ganze fußt wohl auf Art. 27 III der Verordnung über Insolvenzverfahren der EU
    https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/27.html

    Wurdet ihr auch entsprechend aufgefordert? Wie geht ihr damit um?

    Woraus ergibt sich, dass diese Verfahren dauerhaft und ohne Einschränkung auffindbar sein sollen?
    Ich kann das aus der neuen Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019 höchstens im Umkehrschluss aus §2 I Nr. 3 ableiten (wobei nach den Vorgaben dieser Verordnung dann eben alle Verfahren über natürliche Personen, die nicht selbstständig sind oder waren, gefunden werden müssten- also gerade die anderen Verfahren, Ergebnis ist also im Wesentlichen gleich)

    Problematisch sind die IK Verfahren mit früher mal Selbstständigen, die muss man händisch raussuchen und das ist ziemlich aufwändig.


    Und:
    Bei uns wurde das uns Rechtspflegers aufgeschultert, weil man den Servicekräften "nicht zutraut", im Eigenantrag zu schauen, ob das Kreuz bei ehemals selbstständig gesetzt ist und wir "besser im Verfahren drin sind"...
    Wer macht das bei euch?

    (Ich meine eigentlich, dass die Servicekräfte sehr wohl intelligent, fähig und kompetent genug sind, das ganze ordentlich zu machen und dass sie obendrein auch zuständig sind, weil es um die Veröffentlichungen geht und die Veröffentlichungen Sache der Geschäftsstelle sind)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Deine Frage: Wurdet ihr auch entsprechend aufgefordert? Wie geht ihr damit um?

    Antwort: Bislang wurden wir nicht aufgefordert. Wir bekommen jetzt aber in Verfahren, in denen eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, eine Abfrage vom System, ob es sich um ein Verfahren nach der neuen Veröffentlichungsverordnung handelt und ob die Veröffentlichung eingeschränkt oder uneingeschränkt erfolgen soll.

    Deine Frage: Woraus ergibt sich, dass diese Verfahren dauerhaft und ohne Einschränkung auffindbar sein sollen?
    Ich kann das aus der neuen Insolvenzbekanntmachungsverordnung v. 14.10.2019 höchstens im Umkehrschluss aus §2 I Nr. 3 ableiten (wobei nach den Vorgaben dieser Verordnung dann eben alle Verfahren über natürliche Personen, die nicht selbstständig sind oder waren, gefunden werden müssten- also gerade die anderen Verfahren, Ergebnis ist also im Wesentlichen gleich)


    Antwort: Genau aus der von dir zitierten Vorschrift ergibt sich das. Denn im Grundsatz gilt, dass eine uneingeschränkte Veröffentlichung erfolgt. § 2 Abs. 1 Nr. 3 macht davon eine Ausnahme und gibt in Bestimmten Fällen eine Detailsuche auf. Nach der alten Veröffentlichungsverordnung war unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 keine Einschränkung bei den Verfahren vorgenommen worden. Nun gilt die Detailsuche nur für Verfahren, wenn der Schuldner selbstständig ist oder war.


    Deine Frage:
    Und:
    Bei uns wurde das uns Rechtspflegers aufgeschultert, weil man den Servicekräften "nicht zutraut", im Eigenantrag zu schauen, ob das Kreuz bei ehemals selbstständig gesetzt ist und wir "besser im Verfahren drin sind"...
    Wer macht das bei euch?

    (Ich meine eigentlich, dass die Servicekräfte sehr wohl intelligent, fähig und kompetent genug sind, das ganze ordentlich zu machen und dass sie obendrein auch zuständig sind, weil es um die Veröffentlichungen geht und die Veröffentlichungen Sache der Geschäftsstelle sind)

    Antwort: Auch nach meiner Auffassung ist das die Aufgabe der Servicekräfte. Die Abfrage im System (vgl. oben) bearbeitet bei uns daher auch die Servicekraft.

  • Deine Frage: Wurdet ihr auch entsprechend aufgefordert? Wie geht ihr damit um?

    Antwort: Bislang wurden wir nicht aufgefordert. Wir bekommen jetzt aber in Verfahren, in denen eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, eine Abfrage vom System, ob es sich um ein Verfahren nach der neuen Veröffentlichungsverordnung handelt und ob die Veröffentlichung eingeschränkt oder uneingeschränkt erfolgen soll.


    In welchem BL funktioniert das schon?

  • Deine Frage: Wurdet ihr auch entsprechend aufgefordert? Wie geht ihr damit um?

    Antwort: Bislang wurden wir nicht aufgefordert. Wir bekommen jetzt aber in Verfahren, in denen eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, eine Abfrage vom System, ob es sich um ein Verfahren nach der neuen Veröffentlichungsverordnung handelt und ob die Veröffentlichung eingeschränkt oder uneingeschränkt erfolgen soll.


    In welchem BL funktioniert das schon?

    NRW

  • Bei uns in Ba-Wü wurden wir schon aufgefordert. Unsere Servicekräfte sind seit ein paar Tagen schon am Werk und zwar mit der Durchforstung der alten IK-Verfahren aus einem bestimmten Zeitraum.

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