Sperrvermerk bezüglich Bausparkonten

  • Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Zum Nachlass gehören unter anderem mehrere Bausparverträge (mit entsprechenden Bausparkonten bei einer Bausparkasse).
    Der Nachlasspfleger wurde angewiesen, bei diesen Bausparkonten einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.
    Ist das tatsächlich erforderlich? Die Anlage bei einer Bausparkasse fällt nicht unter §1807 Abs.1 Nr.5 BGB (vgl. Jürgens/von Crailshaim BGB §1807 Rn. 9-15)
    Gemäß §1809 BGB gilt die Sperrverpflichtung doch nur für Mündelgeld nach §1807 Abs.1 Nr.5 BGB, sodass eine Sperrverpflichtung hierfür nicht gelten würde.
    Wie seht ihr das?

  • Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Zum Nachlass gehören unter anderem mehrere Bausparverträge (mit entsprechenden Bausparkonten bei einer Bausparkasse).
    Der Nachlasspfleger wurde angewiesen, bei diesen Bausparkonten einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.
    Ist das tatsächlich erforderlich? Die Anlage bei einer Bausparkasse fällt nicht unter §1807 Abs.1 Nr.5 BGB (vgl. Jürgens/von Crailshaim BGB §1807 Rn. 9-15)
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    Womit wird das im Kommentar begründet? :gruebel: Habe diesen nicht vorliegen.

    Ich kann am Gesetzeswortlaut nicht erkennen, weshalb die Voraussetzungen des § 1807 Abs. 1 Ziff. 5 BGB nicht vorliegen sollen. Da es sich bei der Bausparkasse wohl nicht um eine Sparkasse handelt, sollte auch für das Bausparkonto gelten: "...Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört."

    Sollte allerdings für Geldanlagen bei der Bausparkasse keine Sicherungseinrichtung im Fall der Fälle eintreten, dürfte dort überhaupt kein Mündelgeld angelegt werden.

  • Dort steht, dass diese "wegen ihrer Besonderheit" nicht unter §1807 Abs.1 Nr.5 BGB fällt. Ist übrigens in Beck-online zu finden.

    Im Münchner Kommentar zum BGB zu §1807 BGB Rn. 17 steht, dass Bausparkassen nicht zu den öffentlichen Sparkassen gehören und die Anlegung von Geld daher nach §1811 BGB genehmigungspflichtig ist. Dort wird zwar nur der Punkt der "öffentlichen Sparkasse" und nicht der Punkt der "anderen Kreditinstitute" ausgeschlossen, aber die Tatsache, dass man die Anlegung nach §1811 BGB genehmigungspflichtig hält, spricht ja auch dafür, dass man davon ausgeht, dass §1807 BGB diesbezüglich nicht gilt.

  • Nachdem der Nachlasspfleger über Bausparguthaben (sofern über 3.000 € dort verwahrt werden) ohnehin kraft Gesetzes nur mit nachlassgerichtlicher Genehmigung verfügen kann, halte ich einen solchen "Sperrvermerk" für sinnlos.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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