Herausgabe Urkunden und unverzügliche Vorlage an den Drittschuldner

  • Hallo,

    im Formular für den Pfüb heißt es doch auf Seite 8 bzgl. der Herausgabeanordnungen (Versicherungspolice/Bausparurkunde), dass der Gläubiger diese Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.

    Ich habe immer wieder Fälle, in denen Gläubiger diesen Zusatz streichen wollen. Hier stellt sich mir die Frage: Ist das zulässig? Auf welcher Grundlage ordnen wir an, dass die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen sind?

    Ich habe in der Kommentierung und hier im Forum leider nichts passendes gefunden.

  • Was wurde den gepfändet? Und meinst du evtl 835 III ZPO?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Was wurde den gepfändet? Und meinst du evtl 835 III ZPO?


    Du meinst sicher § 836 III ZPO. Es geht offenbar um Fälle, in denen eine Versicherung oder ein Bausparkonto gepfändet werden sollen.

    Weshalb der Gl. verpflichtet sein soll, die entsprechenden Unterlagen unverzüglich dem DS vorzulegen, kann ich auch nicht konkret beantworten. Vielleicht liegt es daran, dass die betreffenden Unterlagen durch den DS benötigt werden, um eine Auszahlung zu veranlassen.

  • :oops: peinlich. Natürlich meinte ich 836 III ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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