(Grund-)dienstbarkeit zu Gunsten von Gebäuden oder Straßen?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende allgemeine Frage, zu der ich über die Suche wenig gefunden habe:
    Eine (Grund-)dienstbarkeit kann ja bekanntlich zu Gunsten von Personen in das Grundbuch eingetragen werden, auch in der Form, dass der Begünstigte / Berechtigte der Eigentümer eines bestimmten Flurstücks ist.

    Ich habe auch diesen Beitrag über Rechte ohne Berechtigten gefunden: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t=dienstbarkeit


    Kann denn eine Grunddienstbarkeit z.B. auch zu Gunsten eines Gebäudes oder einer benachbarten Straße eingeräumt werden oder muss das Recht immer zu Gunsten einer (bestimmten) Person eingeräumt und eingetragen werden? Oder gilt das im obigen Beitrag Ausgeführte dann, weil ein Recht zu Gunsten eines Gebäudes oder einer Straße ein Recht ohne Berechtigten wäre?

    Über Antworten und Meinungen würde ich mich freuen.

  • Die Antwort sollte in § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit) und § 1090 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit = für eine bestimmte Person) zu finden sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich empfehle dir, einen Kommentar zum BGB zu nehmen und die Vorschriften samt Erläuterung

    zu Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu studieren, weiter solltest du dich mit den Begriffen Grundstück, Flurstück, Bestandteil im Rechtssinne beschäftigen. Du wendest rechtliche Begriffe laienhaft/falsch an. Was du wissen möchtest und wo dein Problem steckt, ist für mich nicht erkennbar und vermutlich, da es hier keine Rechtsberatung gibt, dürfte es dir, wenn du es schilderst, auch nicht beantwortet werden.

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