Änderung / Widerruf Europäisches Nachlasszeugnis

  • Es wurde ein ENZ erteilt, wonach A Alleinerbin aufgrund Testaments ist. Jetzt hat sich herausgestellt, dass die Auslegung des Testaments unrichtig war, da nachträglich Vermögenswerte bekannt wurden, und nunmehr A und B zu je 1/2 Erben geworden sind. Gemäß Artikel 71 EuErbVO ist das ENZ zu ändern oder zu widerrufen, wenn es inhaltlich unrichtig ist.
    Inhaltliche Unrichtigkeit steht hier fest. Nur die Unterscheidung zwischen Änderung und Widerruf ist mir nicht ganz klar.
    Ich hatte irgendwo von einem Fall gelesen, wo nachträglich ein nichteheliches Kind des Erblassers bekannt wurde und dass ENZ dahingehend geändert wurde, dass nicht die eheliche Tochter Alleinerbin wurde, sondern die eheliche Tochter sowie das nichteheliche Kind jeweils Miterben zu 1/2 sind. Die Fundstelle finde ich jetzt aber leider nicht mehr.
    Das würde ja dafür sprechen, dass ich in meinem Fall auch eine Änderung machen muss und keinen Widerruf.
    Eine Änderung ist jedoch nur auf Antrag möglich. Das widerstrebt mir irgendwie. Wenn sich die Beteiligten nicht rühren, soll ich das ENZ ungeändert lassen? Das ist doch irgendwie seltsam.

  • Eine Änderung ist (in Deutschland) nur auf Antrag möglich. Wenn kein Antrag gestellt wird, kommt die Behebung der Unrichtigkeit des im Umlauf befindlichen Zeugnisses nur durch Wiederruf in Betracht.

  • § 38 IntErbRVG

    Das liegt daran, dass das Zeugnis nach Ablauf der Zeit automatisch unwirksam wird und andere europäische Länder nicht die Wirkungen einer Ausfertigung, deren Einziehung usw. kennen. Ist für uns komisch. Ist aber so.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn kein Antrag gestellt wird, kommt die Behebung der Unrichtigkeit des im Umlauf befindlichen Zeugnisses nur durch Wiederruf in Betracht.

    Bei mir entstand beim Lesen der Literatur zu diesem Thema der Eindruck, ein Widerruf sei nur dann möglich, wenn das ENZ nicht theoretisch durch Änderung "berichtigt" werden könnte. In meinem Fall würde das ENZ die Erbfolge nach Änderung richtig widergeben. Kann ich das ENZ dann überhaupt widerrufen, wenn kein Antrag gestellt wird? Und wie lange muss ich auf einen solchen Antrag warten, bevor ich von Amts wegen widerrufen kann?

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