Im Grundbuch ist ein vererbliches und übertragbares Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Der Eigentümer hat das belastete Grundstück veräußert - zunächst unter Übernahme des Vorkaufsrechts durch den Erwerber - und beantragt jetzt die Löschung des Vorkaufsrecht und legt folgende Erklärung des Vorkaufsberechtigten (in der Form des § 29 GBO) vor:
"Im Grundbuch von G steht in Abt II Nr. 1 ein vererbliches und übertragbares Vorkaufrecht für den ersten Verkaufsfall für A.B. eingetragen. Ich - A.B. - verzichte für diesen Verkaufsfall auf die Ausübung des mir zustehenden dinglichen Vorkaufsrechts."
Ich habe eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO einzureichen sei. Die ausdrückliche Vorkaufsrechtsverzichtserklärung sei keine Löschungsbewilligung und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Der Unrichtigkeitsnachweis lasse sich im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechts nicht in der Form des § 29 GBO erbringen, Schöner/Stöber Handbuch der Rechtspraxis - HRP - Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rand-Nr. 1432a.
e
Der Notar erklärt in seinem ausführlichen Löschungsantraq gem. § 15 GBO, dass die Bezugnahme auf Schöner/Stöber hier nicht zulässig sei, weil der Vorkaufsberechtigte in dem kommentierte Fall an der Löschung selbst nicht mitgewirkt habe. Vorliegend habe der Vorkaufsberechtigte durch die öffentlich beglaubigte Verzichtserklärung mitgewirkt. Der Unrichtigkeitsnachweis sei unmittelbar durch diese Verzichtserklärung geführt und das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall können auf Grund Unrichtgkeitsnachweiseses in der Form des § 29 GBO nunmehr gelöscht werden.
Wer hat Recht?