Löschung eines Vorkaufsrechts für d. ersten Verkaufsfall auf Grund Verzichtserklärung

  • Im Grundbuch ist ein vererbliches und übertragbares Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Der Eigentümer hat das belastete Grundstück veräußert - zunächst unter Übernahme des Vorkaufsrechts durch den Erwerber - und beantragt jetzt die Löschung des Vorkaufsrecht und legt folgende Erklärung des Vorkaufsberechtigten (in der Form des § 29 GBO) vor:
    "Im Grundbuch von G steht in Abt II Nr. 1 ein vererbliches und übertragbares Vorkaufrecht für den ersten Verkaufsfall für A.B. eingetragen. Ich - A.B. - verzichte für diesen Verkaufsfall auf die Ausübung des mir zustehenden dinglichen Vorkaufsrechts."
    Ich habe eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO einzureichen sei. Die ausdrückliche Vorkaufsrechtsverzichtserklärung sei keine Löschungsbewilligung und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Der Unrichtigkeitsnachweis lasse sich im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechts nicht in der Form des § 29 GBO erbringen, Schöner/Stöber Handbuch der Rechtspraxis - HRP - Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rand-Nr. 1432a.
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    Der Notar erklärt in seinem ausführlichen Löschungsantraq gem. § 15 GBO, dass die Bezugnahme auf Schöner/Stöber hier nicht zulässig sei, weil der Vorkaufsberechtigte in dem kommentierte Fall an der Löschung selbst nicht mitgewirkt habe. Vorliegend habe der Vorkaufsberechtigte durch die öffentlich beglaubigte Verzichtserklärung mitgewirkt. Der Unrichtigkeitsnachweis sei unmittelbar durch diese Verzichtserklärung geführt und das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall können auf Grund Unrichtgkeitsnachweiseses in der Form des § 29 GBO nunmehr gelöscht werden.

    Wer hat Recht?

  • Der Notar.

    Vom Erlöschen des nur für einen Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts ist u. a. bei Nichtausübung trotz Vorliegens eines Vorkaufsfalls (welche rechtlich einem Verzicht gleichzusetzen ist), Aufhebung nach § 875, Verzicht oder bei Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Zeitbestimmung auszugehen (s. Omlor/Diebel: Das dingliche Vorkaufsrecht, JuS 2017, 1160/1164 mwN in Fußnote 42).

    Das Vorkaufsrecht für einen Vorkaufsfall erlischt daher auch durch Nichtausübung (Schermeier im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1097 RN 14)

    Davon geht lt. juris offenbar auch Herrler in der RNotZ 2010, 249 ff. aus „Erlöschen in toto von Rechtswegen beim Tod des Berechtigten eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts nach § 1094 Abs. 1 BGB, aufgrund eines schuldrechtlichen Erlassvertrages mit dem Verpflichteten nach § 397 BGB sowie durch einseitige Aufgabeerklärung nach § 875 Abs. 1 S. 1 BGB“).

    Das entspricht dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048556
    genannten Beschluss des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, vom 28.11.2012, I-3 Wx 144/12.

    Erlischt das Vorkaufsrecht, ergibt sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894, zudem erfolgt die verfahrensrechtliche Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO (Omlor/Diebel, aaO).

    Wenn Dir also die öffentlich beglaubigte Verzichtserklärung vorliegt, kann die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises erfolgen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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