Erbbaurecht erloschen, denoch Berichtigung gemäß § 35GBO?

  • Vor Erlöschen des Erbbaurechtes aufgrund Zeitablauf verstirbt ein Eigentümer. Nach Fristablauf wird ein Erbschein erstellt, der das Land als Erben ausweist. Die weitere Eigentümerin ist ebenfalls vor Fristablauf verstorben, hier liegt noch kein Erbnachweis vor, Nachlasspflegschaft ist angeordnet. Aus den Nachlassakten ist ersichtlich, das bislang keine Einigung über die Entschädigungsforderung erfolgt ist.

    Kann oder muss sogar die Grundbuchberichtigung noch erfolgen, obwohl das Erbbaurecht erloschen ist?

  • Meine spontane Meinung dazu:
    Solange die Buchposition noch besteht, würde ich für die Berichtigung dieser plädieren. Wissen wir denn, was sonst noch außerhalb des Grundbuchs passiert (ist)? Daher würde ich die Position sichern wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich auch so. Selbst wenn der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen worden wäre und die Löschung des abgelaufenen Erbbaurechts aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgen könnte (s. dazu BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2013, V ZB 109/12, unter Zitat OLG Celle, NJW-RR 1995, 1420 = Beschluss vom 26. Mai 1995, 4 W 65/95), müsste dann, wenn nach § 2 Nr.6 ErbbauRG ein Vorrecht auf Erneuerung vereinbart wurde und die Löschung des Erbbaurechts innerhalb der Dreijahresfrist des § 31 Absatz 2 ErbbauRG erfolgen soll, zugunsten des bisherigen Erbbauberechtigten von Amts wegen die in § 31 Absatz 4 Satz 3 ErbbauRG vorgesehene Vormerkung eingetragen werden. Als Berechtigte wären dann die Erben des früheren Erbbauberechtigten anzugeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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