Wenn der Betreute eine monatliche Rente von 2.500.--€ hat und die Heimkosten 3.000.--€ betragen, ist der Betreute dann mittellos oder vermögend ?
edit by Kai: #1 bis #12 aus [h=3]Neufassung VBVG[/h]hierher als neues Thema verschoben
Wenn der Betreute eine monatliche Rente von 2.500.--€ hat und die Heimkosten 3.000.--€ betragen, ist der Betreute dann mittellos oder vermögend ?
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Hängt ausschließlich von der Höhe seines hier nicht mitgeteilten Vermögens ab.
Sonstiges Vermögen hat der Betreute nicht.
Sonstiges Vermögen hat der Betreute nicht.
Bislang hast du uns nur mitgeteilt, über welches Einkommen der Betroffene verfügt.
Und muss er wirklich 3.000,- € Heimkosten zahlen? Ist das der von der Pflegekasse übernommene Betrag schon abgezogen? Wie wird ansonsten die Differenz gedeckt?
Das Pflegegeld ist schon abgezogen. Die Differenz tragen freiwillig die Kinder.
Wie kommst Du denn dann auf den Gedanken, dass jemand vermögend ist (scheibchenweise nachfragend)?
Wie kommst Du denn dann auf den Gedanken, dass jemand vermögend ist (scheibchenweise nachfragend)?
Auch wenn die Kinder (derzeit?) die Differenz zwischen Einkommen und Heimkosten stemmen, schließt das nicht grundsätzlich aus, dass der Betroffene über Vermögen > 5.000,- € verfügt. Derzeit wird er sicher nichts ansparen können, aber aus früheren Zeiten könnten ja dennoch finanzielle Reserven da sein.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, was der Betreuer macht, wenn die Kinder nicht mehr freiwillig die Differenz zu den Heimkosten übernehmen. Da kann man nur hoffen, dass er einen entsprechenden Plan in der Hinterhand hat.
Die Frage ist, ob der Betreute bei diesen Sachverhalt die Betreuervergütung aus seinem Einkommen bezahlen muss, da die Einkommensfreigrenze deutlich überschritten ist.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Freibetrag
Die Frage ist, ob der Betreute bei diesen Sachverhalt die Betreuervergütung aus seinem Einkommen bezahlen muss, da die Einkommensfreigrenze deutlich überschritten ist.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Freibetrag
Im vorliegenden Sachverhalt scheitert - wegen der Pflegeheimkosten - eine Bezahlung der Betreuervergütung aus dem Einkommen mindestens an der Unzumutbarkeit des Einkommenseinsatzes (§ 87 Abs. SGB XII i. V. m. § 1836c Ziff. 1 BGB).
Somit liegt Mittellosigkeit nach § 1836d BGB vor.
Merkste was, Frog?
Dem Fragesteller ging es von Anfang an nur um die Frage des lfd. Einkommens. Auch wenn er damit nicht wirklich rausrücken wollte.
Vielen Dank, dass sich wieder mal an die grundsätzlichste aller Forenregeln gehalten wurde.
Ich weiß nicht, was man an meiner Frage nicht verstehen konnte. Felgentreu kann sich seine Erziehungsversuche sparen.
Ich weiß nicht, was man an meiner Frage nicht verstehen konnte. ...
Der eingestellte Sachverhalt war zumindest nicht vollständig.
Wenn du gleich bei Fragestellung geschrieben hättest, dass der Betroffene über kein Vermögen verfügt, wäre z. B. die (rückblickend unpassende) Antwort #53 von FED ("Hängt ausschließlich von der Höhe seines hier nicht mitgeteilten Vermögens ab.") nicht erfolgt usw.
Bei einer das Einkommen weitaus übersteigenden Kostenverpflichtung (Pflegeheim) würde ich niemals von vermögend ausgehen.
Bei einer das Einkommen weitaus übersteigenden Kostenverpflichtung (Pflegeheim) würde ich niemals von vermögend ausgehen.
Das halte ich grundsätzlich für falsch.
Wer eine Rente von 2.500,- € erhält, muss sehr gut verdient haben. Da ist es - auch wenn nun die Heimkosten die Rente übersteigen - keineswegs ausgeschlossen, dass zu gesunden Zeiten Vermögen angespart wurde, das deutlich über 5.000,- € liegt und auch noch zum Großteil vorhanden ist.
Aus meiner Sicht verbietet es sich daher, die Vermögensprüfung zu unterlassen und einfach aufgrund der das Einkommen (aktuell) übersteigenden Kosten Mittellosigkeit zu unterstellen.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Stundenzahlen zwischen "mittellos" und "vermögend" dürfte das neben dem Revisor vielleicht auch dem Betreuer nicht gefallen.
Bei der Frage mittellos oder vermögend dürfen Schuldverpflichtungen vom Vermögen nicht abgezogen werden, maßgebend ist allein das Aktivvermögen, vgl.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki…verpflichtungen
Ich frage mich allerdings, wie der Berufsbetreuer seine Vergütungsansprüche aus dem Vermögen des Betreuten in diesem Fall durchsetzen kann, ohne zu riskieren, dass das Heim dem Betreuten den Heimvertrag kündigt, weil der Betreute die Heimkosten nicht mehr zahlen kann.
Bei der Frage mittellos oder vermögend dürfen Schuldverpflichtungen vom Vermögen nicht abgezogen werden, maßgebend ist allein das Aktivvermögen, vgl.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki…verpflichtungenGrundsätzlich richtig. Im Thread geht es jedoch um das Einkommen des Betroffenen.
Ich frage mich allerdings, wie der Berufsbetreuer seine Vergütungsansprüche aus dem Vermögen des Betreuten in diesem Fall durchsetzen kann, ohne zu riskieren, dass das Heim dem Betreuten den Heimvertrag kündigt, weil der Betreute die Heimkosten nicht mehr zahlen kann.
Wenn wie im vorliegenden Fall kein Vermögen vorhanden ist, ist der Betreute bei der geschilderten Einnahmen-Ausgaben-Konstellation als mittellos anzusehen.
Unterstellt, es würde Vermögen von > 5.000,- € vorliegen, hat der Betreuer natürlich das Recht, sich die festgesetzten Vergütungsansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Ein Risiko hinsichtlich des Heimvertrages besteht nicht. Unabhängig davon, sollte sich der Betreuer natürlich überlegen, wie er nach dem Verbrauch des Vermögens die Lücke der Ausgaben zum Einkommen decken kann.
Wenn wie im vorliegenden Fall kein Vermögen vorhanden ist, ist der Betreute bei der geschilderten Einnahmen-Ausgaben-Konstellation als mittellos anzusehen.
Unterstellt, es würde Vermögen von > 5.000,- € vorliegen, hat der Betreuer natürlich das Recht, sich die festgesetzten Vergütungsansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Ein Risiko hinsichtlich des Heimvertrages besteht nicht. Unabhängig davon, sollte sich der Betreuer natürlich überlegen, wie er nach dem Verbrauch des Vermögens die Lücke der Ausgaben zum Einkommen decken kann.
Also grundsätzlich war die Fragestellung ohne vollständigen SV völlig daneben. Es hätte sich gehört, das der SV das (nicht)vorhandene Vermögen mit benennt und die Zahlung der Kinder.
Und mit dem dann vollständigen Sachverhalt hätte ich mich gar nicht getraut hier irgendetwas anzufragen...
Nicht einzusetzendes Vermögen des Betreuten, vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1836c Rz. 12
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…36c%2Egl5%2Ehtm
Ist ein älteres Auto des Betreuten mit ca. 5.000.--€ Wert bei der Ermittlung mittellos/vermögend zu berücksichtigen ?
Nicht einzusetzendes Vermögen des Betreuten, vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1836c Rz. 12
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…36c%2Egl5%2Ehtm
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