Zuständigkeit bezüglich der Verfügung bei der Erteilung von Erbscheinen

  • Es gibt bei uns gerade einen Disput in der Nachlassabteilung.
    Manche Geschäftsstellen machen -auch für den Rechtspfleger- die Verfügung bei der Erteilung von Erbscheinen. Andere nur für die Richter.
    Sie sind der Meinung, dass dafür der Rechtspfleger zuständig ist. Ich weiß, dass es nicht ist, aber ich finde nichts Konkretes dazu.
    Ich habe es bislang auch immer gemacht. Aber nun ist es so, dass es im Rpfl.-Bereich sehr eng wird durch zahlreiche Ausfälle und die Gst. sind super besetzt. Machen aber trotzdem nur das, was sie unbedingt "müssen".
    Kann mir jemand helfen?

  • So etwas ist bei euch wirklich ein Streitthema?
    Also bei uns werden die Verfügungen zum Erbschein sowohl vom Rechtspfleger als auch vom Richter selbst erstellt.
    Wobei erstellen in dem Zusammenhang ja eigentlich übertrieben ist, denn viel zu erstellen gibt es bei unserem Programm dabei nicht. Das sind nur ein paar wenige Klicks.
    Ich wüsste auch nicht, wonach sich für diese Verfügung eine Zuständigkeit der Serviceeinheit ergeben sollte.

  • Kannst du konkretisieren was du mit ,,Verfügung machen" meinst ?
    Heißt das Beschluss und Erbschein vorbereiten ?
    Wir sind in BW (sowohl Rechtspfleger und Notare als Richter) angewiesen unsere Beschlüssen selbst zu machen,
    so dass die Angestellten nur die Beschlüsse ausfertigen und zur Post geben.

  • Hier wurde zu diesem Thema bereits einmal diskutiert. Vielleicht ist da etwas hilfreiches für dich dabei.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kannst du konkretisieren was du mit ,,Verfügung machen" meinst ?
    Heißt das Beschluss und Erbschein vorbereiten ?
    Wir sind in BW (sowohl Rechtspfleger und Notare als Richter) angewiesen unsere Beschlüssen selbst zu machen,
    so dass die Angestellten nur die Beschlüsse ausfertigen und zur Post geben.


    Beschluss und ES vorbereiten machen sie ohnehin. Aber die Verfügung nach dem Erlass des ES nicht. Also einige. Die anderen machen das mit.

  • Kannst du konkretisieren was du mit ,,Verfügung machen" meinst ?
    Heißt das Beschluss und Erbschein vorbereiten ?
    Wir sind in BW (sowohl Rechtspfleger und Notare als Richter) angewiesen unsere Beschlüssen selbst zu machen,
    so dass die Angestellten nur die Beschlüsse ausfertigen und zur Post geben.


    Beschluss und ES vorbereiten machen sie ohnehin. Aber die Verfügung nach dem Erlass des ES nicht. Also einige. Die anderen machen das mit.

    Dann würde ich mich wirklich nicht beklagen.

  • Hm, unabhängig davon, wer das evtl. für andere Kollegen oder Richter fertig macht, finde ich es selbstverständlich für mich, die Verfügungen für meine Beschlüsse und Erbscheine selbst zu machen.

    Ich mache die Erbscheine und Beschlüsse auch selbst am PC fertig.

  • Ganz klar:
    Es ist Sache des Entscheiders, wer eine Ausfertigung, wer eine beglaubigte Abschrift etc. des Erbscheins bekommt.
    Ihr werdet doch sicher auch ein Programm haben (forumSTAR), wo die Verfügung automatisch gefertigt wird.

  • Ganz klar:
    Es ist Sache des Entscheiders, wer eine Ausfertigung, wer eine beglaubigte Abschrift etc. des Erbscheins bekommt.
    Ihr werdet doch sicher auch ein Programm haben (forumSTAR), wo die Verfügung automatisch gefertigt wird.


    So klar ist die Sache keineswegs!
    Der Trend geht eher in die andere Richtung, auch mit forumSTAR. Man muss das Programm nur richtig konfigurieren. ;)

  • Letztendlich geht's auch um die Eingruppierung der UdGs. Wer höher eingruppiert werden will, muss auch "höherwertige" Leistungen bringen. Und dazu gehört nicht "nur" das Vorbereiten von Beschlüssen und Erbscheinen. Die müssen ja "verantwortlich" durch den Richter bzw. den Rechtspfleger (bei uns Entscheider) unterzeichnet werden.

    Bei der Verfügung geht's nicht (nur) um die Vorbereitung, sondern auch um die verantwortliche Unterzeichnung. Genau so bei den Kosten (Frage: Wer ist "Kostenbeamter"?) bzw. bei der eigenverantwortlichen Beantwortung von Anfragen (ohne Verfügung durch den Entscheider).

    Nur wer höherwertige Leistungen bringt kann -sofern es die Stellensituation auf den Geschäftssstellen zulässt- ggf. auch höher eingruppiert werden.

    In diesem Bereich hat auch Väterchen Staat als Arbeitgeber das Leistungsprinzip eingeführt.

  • Im zivilprozessualen Verfahren ist es so, dass die Zustellungen und Mitteilungen der Schriftsätze und Entscheidungen von Amts wegen zu erfolgen haben. D.h., es wird durch den UdG veranlasst. Dafür braucht es ja wirklich keinen Richter oder Rechtspfleger, der verfügt, wie eine Entscheidung bekanntzugeben ist. Ich war jahrelang im mittleren Dienst tätig. Am Landgericht in der Zivilabteilung wurde das auch so praktiziert.

    Aber vor allem mit Einführung der Service-Einheit (allein dieser Begriff:mad:) hat man sich viele Leute herangezüchtet, die für nix mehr verantwortlich sein wollen (Stichwort: Einstellung Angestellte ohne Justiz-Ausbildung).

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