Rückübertragungsanspruch bei Grundschuld eines Dritten

  • Hallo zusammen,

    mein Schuldner hat seine Immobilie als Sicherheit für den Kredit eines fremden Dritten gegeben.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, wem der zivilrechtliche Rückübertragungsanspruch (Rückgewähranspruch)
    zusteht.
    M. E. müsste dies der Grundstückseigentümer sein, da ja seine Immobilie belastet wurde.
    Vielleicht ist aber auch die Rückübertragung der Grundschuld beim Kreditnehmer (fremder Dritter) zu pfänden!?
    Hat jemand eine Idee dazu?

  • Hat jemand eine Idee dazu?

    MüKo/Lieder BGB § 1191 Rn 31 ff

    Gläubiger des Rückgewähranspruchs ist der Sicherungsgeber. Muß nicht unbedingt der Eigentümer sein. Kann/sollte vertraglich vereinbart werden. Im Zweifel der Darlehensnehmer (BGH; str. -> Müko a.a.O.)

    Falls der Darlehensnehmer Gläubiger der Rückgewähransprüche ist, müsste der Sicherungsgeber aber einen schuldrechtlichen Löschungsanspruch gegenüber dem Sicherungsgeber haben!?

  • Gemeint ist vermutlich der Anspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer. Der Rückgewähranspruch besteht in der Aufhebung und/oder Abtretung des Rechts und/oder im Verzicht. Würde sich aber garantiert alles dem Sicherungsvertrag entnehmen lassen, der parallel zur Grundschuldbestellung abgeschlossen wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!