Rücksendung EB der Sparkasse

  • Hilft jetzt zwar nicht direkt, aber bei uns wird auch die Banken als Drittschuldner per ZU zugestellt. Beschwert hat sich noch keiner.

    Und müsste man wohl auch bei euch machen, wenn EB's gehäuft nicht zurückkommen. Dann ist nämlich der Zustellempfänger offenbar nicht zuverlässig.

  • Hilft da etwas weiter (hatte wenig Muße, dass zu sichten)?

    Eine Zustellung auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hilft da etwas weiter (hatte wenig Muße, dass zu sichten)?

    Eine Zustellung auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723)

    Das Problem ist aber, dass es keinen Nachweis für diese Zustellung gibt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hilft da etwas weiter (hatte wenig Muße, dass zu sichten)?

    Eine Zustellung auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723)

    Das Problem ist aber, dass es keinen Nachweis für diese Zustellung gibt.

    Den braucht es nicht zwingend, wenn unter den von felgentreu zitierten Voraussetzungen erkennbar ist, dass d. Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich gekriegt hat. Die Lösung könnte da im § 189 ZPO liegen, sofern der Akteninhalt entsprechendes hergibt. (Z.B. EB nicht zurückgereicht, aber ein Rechtsmittel geschickt.)

    I. Ü. Praxislösung für die Zukunft: Wie Frog.

    @ Stelaju: Kannst du denn aus deinen Akten sonst irgendwie erkennen, dass die Sparkasse die Zustellung gekriegt haben müsste?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Dann ist nämlich der Zustellempfänger offenbar nicht zuverlässig.

    EIne Sparkasse, deren Vorstand zumindest in Hessen eine öffentliche Behörde ist, unterliegt der Aufsicht durch die BaFin. Vielleicht mal anschreiben und unter Hinweis auf das Zuverslässigkeitserfordernis (§ 25a Abs. 1 KWG) in den Raum stellen, dass man ggf. die Bankenaufsicht informieren würde, wenn sich das nicht bessert. Ansonsten mittels ZU zustellen.

  • Abgesehen von den wenigen Fällen freier Sparkassen ist eine Sparkasse immer eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. :klugschei

    Da es insoweit keine Verpflichtung zur Unterzeichnung eines EB gibt, kann es sich dabei auch nicht um eine im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zu beachtende gesetzliche Bestimmung nach § 25a Abs. 1 S. 1 KWG handeln.

    Um die Angelegenheit nach Möglichkeit pragmatisch zu lösen, sollte erst einmal nachgefragt werden, warum die Sparkasse keine EB mehr unterzeichnet. Dann kann man immer noch sehen, ob ein lösbares Problem vorliegt. Ich halte es nicht für weiterführend, direkt auf Zustellung mit ZU umzuschwenken, ohne diesbezüglich Aufklärungsversuche zu unternehmen. Es muss ja anscheinend irgendeine Entwicklung bei der Sparkasse gegeben haben, aus der heraus die Meinung geändert wurde.

  • Hilft da etwas weiter (hatte wenig Muße, dass zu sichten)?

    Eine Zustellung auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723)

    Das Problem ist aber, dass es keinen Nachweis für diese Zustellung gibt.

    Den braucht es nicht zwingend, wenn unter den von felgentreu zitierten Voraussetzungen erkennbar ist, dass d. Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich gekriegt hat. Die Lösung könnte da im § 189 ZPO liegen, sofern der Akteninhalt entsprechendes hergibt. (Z.B. EB nicht zurückgereicht, aber ein Rechtsmittel geschickt.)

    ....


    Nein, der § 189 ZPO ist aus meiner Sicht keine in der Praxis hilfreiche Lösung, weil die Sparkasse als Drittschulder grundsätzlich kein Rechtsmittel einlegt.

    Zur Vermeidung von eventuellen Haftungsproblemen sollte nach kurzer Zeit einer erneute Zustellung per ZU erfolgen. Nicht dass die Sparkasse dann behaupten kann, der Beschluss über die Einstellung der Überweisungen an den Gläubiger wäre ihr nie zugegangen.

  • Es ging um eine allgemeine Klärung. Die Sparkasse hier hat Bereiche ausgelagert u.a. werden Belege ausserhalb eingescannet und daher ist es zuviel Arbeit die EB`s raus zu filtern. Ich denke dann werden wir in Zukunft per ZU zustellen müssen. Vielen Dank für eure Antworten.

  • Ich fasse zusammen.

    Ein Beteiligter schildert, es ist rechtlich zulässig, eigentlich notwendig aber zu viel Arbeit.
    Antwort der Gerichts: Dann machen wir es halt anders.

    Keine weiteren Fragen...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Empfangsbekenntnisse erfordern die Mitwirkung des Empfängers bzw. bei juristischen Personen einer hierzu berechtigten Person. Sofern eine solche Mitwirkung nicht erfolgt und hierzu auch keine Verpflichtung besteht, wird das Gericht dies im Ergebnis wohl hinzunehmen und die Zustellung auf anderem Wege vorzunehmen haben (siehe MüKoZPO/Häublein ZPO § 174 Rn. 6).

    Wegen der erforderlichen Mitwirkung des Empfängers nutze ich Empfangsbekenntnisse über die Mitglieder rechtsberatender Berufe hinaus sehr restriktiv. So umgeht man bei juristischen Personen auch die Unsicherheit, ob die unterzeichnende Person hierzu berechtigt ist.

  • Ich fasse zusammen.

    Ein Beteiligter schildert, es ist rechtlich zulässig, eigentlich notwendig aber zu viel Arbeit.
    Antwort der Gerichts: Dann machen wir es halt anders.

    ...


    Aus meiner Sicht ist die einzig richtige Konsequenz, die Zustellungen an die Sparkasse nun per ZU vorzunehmen.

    Wie willst du denn die Sparkasse zwingen, EB's künftig (wieder) zurückzusenden? :gruebel:

    Also bleibt - wie bei den "schwarzen Schafen" unter den Anwälten - letztlich nur die Zustellung gegen ZU.

  • Na, zumindest erstmal die Optionen abwägen, würde ich sagen.

    Zitat aus BGH, VIII ZB 55/14: Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für sich genommen keinen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Willen des Adressaten erkennen. Denn von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen (BVerwG, NJW 2007, aaO). Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84, juris Rn. 8).

    Daneben stelle ich mir daneben die Frage: Was hab ich denn Fristrelevantes für den Drittschuldner als Gericht?

    In Summe: Sollte der Drittschuldner die empfangene Entscheidung entsprechend richtig und zeitnah (z. B. Einstellungsbeschlüsse) umsetzen, sehe ich mich eher bei der Vermutung des BGH (=passt so), als den ZU Weg zu bemühen. Im Einzelfall kann ich das ja immer noch.


    Ganz am Rande: Was sagt die Sparkasse dazu, den Empfang ggf. anderweitig bestätigen zu können, bspw. im Rahmen einer erweiterten DS-Erklärung o. Ä.??

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Na, zumindest erstmal die Optionen abwägen, würde ich sagen.

    Zitat aus BGH, VIII ZB 55/14: Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für sich genommen keinen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Willen des Adressaten erkennen. Denn von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen (BVerwG, NJW 2007, aaO). Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84, juris Rn. 8).

    Daneben stelle ich mir daneben die Frage: Was hab ich denn Fristrelevantes für den Drittschuldner als Gericht?

    In Summe: Sollte der Drittschuldner die empfangene Entscheidung entsprechend richtig und zeitnah (z. B. Einstellungsbeschlüsse) umsetzen, sehe ich mich eher bei der Vermutung des BGH (=passt so), als den ZU Weg zu bemühen. Im Einzelfall kann ich das ja immer noch.

    ....

    Dann dürfte das Kind aber ggf. bereits "in den Brunnen gefallen sein".

    Wenn die Sparkasse die Entscheidung (z. B. Einstellung) mangels Empfangsbereitschaft doch nicht umsetzt (und den Betrag an den Gläubiger auskehrt), bringt mir (bzw. besser dem Schuldner) eine nachträgliche Zustellung der Einstellung gegen ZU auch nichts mehr.

  • Die Frage ging ja an den Fragesteller, was hier überhaupt im Raum steht. :hetti:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Aus Sicht eines DS:


    1. Beschluss wird durch das AG an Geschäftstelle gefaxt

    2. Geschäftsstelle faxt/scannt Beschluss an Pfändungsabteilung

    3. Beschluss wird an Geschäftsstelle zugestellt

    4. Geschäftsstelle faxt/scannt Beschluss an Pfändungsabteilung

    5. Geschäftsstelle schickt Beschluss im Original hinterher

    6. Beschluss wird durch das AG an Pfändungsabteilung gefaxt

    7. Pfändungsabteilung erhält Beschluss ebenfalls im Original vom AG

    8. Kundenanwalt reicht Beschluss bei Geschäfstelle/ Pfändungsabteilung ein (4./5, wiederholen sich)

    9. Kunde reicht Beschluss ebenfalls bei Geschäfstelle/ Pfändungsabteilung ein (4./5. wiederholen sich)


    DS hat nun mehrere Chancen jeweils ein EB - freilich ja auf eigene Kosten - abzugeben.


    Das gilt im Zweifel dann für einstweilige Einstellung, dem Freigabe- oder Verwehrungsbeschluss sowie deren Rechtskraft - also mal 3. Da ist Begeisterung vorprogrammiert.


    Sofern explizit separat nachgefordert, gebe auch ich im Übrigen ein EB ab. Ich nehme dann jedoch Streichungen auf dem EB vor (z.B. „ist nach § 174 ZPO zur Empfangnahme legitimiert“- woher soll ich das wissen...). :teufel:

  • Die Frage ging ja an den Fragesteller, was hier überhaupt im Raum steht. :hetti:

    Im Raum stand nur die allgemeine Frage, ob es eine Verpflichtung der Sparkassen auf Rücksendung des EB gibt.
    Es widerstrebt mir ein bisschen nicht mehr per EB zuzustellen, nur weil die Sparkasse nunmehr (durch das einscanne der Belege durch einen Dritten) mehr Arbeit hätte das EB zurück zu senden. Ich dachte für Sparkassen gäbe es evtl. eine ähnliche "Vorschrift" wie § 14 BORA für RAe. Ich wollte gar nicht so eine Diskussion vom Zaun brechen.

  • Hach, ich find das hier auch weniger Diskussion als eher mehr Austausch. Eben weil es an einer Zwangsvorschrift mangelt.

    Aber die Nachfrage sei mir doch noch gestattet: Hat sich der Sachverhalt an einer Frist oder eine Säumnis der Spaßkassen entzündet (a) oder gingen (b) bisher alle Schreiben ein und wurden zeitnah bearbeitet und nur das EB kam nie zurück?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!