vereinfachtes Unterhaltsverfahren/ kein Fristablauf

  • Folgendes ist passiert:
    Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren, Anhörung mit Stellungnahmfrist innerhalb eines Monats wird gefertigt.Vorlagefrist für den Rechtspfleger 6 Wochen. Rückbrief. Erneute Zustellung, diesmal erfolgreich am 17.10.2019. Somit läuft ja dann auch erst ab dann die Stellungnahmefrist.
    Die Geschäftsstelle legt aber wegen Fristablauf am 12.11. vor (wohl nicht geändert worden) und ich erlasse am 13.11. den Beschluss ohne den Fristablauf zu überprüfen. Der Beschluss ist am 19.11. ab an Ast und AG, vollstreckbare Ausf. ist noch nicht erteilt.
    Auch am 19.11.2019 kommt vom AG der Einwendungsbogen und wird mir jetzt vorgelegt. (Die Geschäftsstelle denkt nicht). Die Einwendungen beruhen auf mangelnder Zahlungsfähigkeit, aber natürlich sind nicht die Einkünfte der letzte zwölf Monate belegt.
    Und nun? Den Beschluss aufheben?

  • Für eine Aufhebung des Beschlusses durch Dich sehe ich keine Rechtsgrundlage.

    Ich würde den Antragsgegner anschreiben und fragen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss angesehen werden soll. Falls ja, Vorlage ans OLG.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Falls sich der Antragsgegner dahingehend geäußert hat, dass es sich um eine Beschwerde handeln soll, muss dann das OLG mit der Vorschrift des § 256 Satz 2 BGB umgehen. Aber wenn die Frist für den AG noch nicht abgelaufen war, wird das OLG schon den Beschluss aufheben und die Sache ggf. zurückverweisen.

    Fall er sich nicht geäußert hat, hat er eben Pech und es wird weggelegt. Dann muss er den Beschluss eben in einem späteren separaten Verfahren abändern lassen.

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