Gewöhnlicher Aufenthalt eines Obdachlosen

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    Deshalb folgender Sachverhalt:

    Wir haben hier in unserer Stadt zwei Amtsgerichte (Amtsgericht A und Amtsgericht B) und somit auch zwei Betreuungsgerichte.

    Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht C möchte ein dort seit vielen Jahren laufendes (aber in der Verfahrenseinleitung steckengebliebenes) Verfahren abgeben, da der Betroffene zwischenzeitlich in unserer Stadt obdachlos ist. Zum gewöhnlichen Aufenthalt sagt das Amtsgericht C nichts, nur dass der Betroffene sich als Obdachloser in unserer Stadt aufhält und Leistungen des JobCenters erhält. Der Betroffene hat bei einer caritativen Einrichtung (im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts A) einen sog. "Briefkasten", wo er sich seine Post hinschicken lassen kann (diese aber seit geraumer Zeit nicht mehr abgeholt hat). Deshalb gibt das Amtsgericht C das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht A ab, da er unter der "Briefkastenadresse" erreichbar (lt. Amtsgericht C "gemeldet") sei und somit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts A seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Eine Rückfrage bei der caritativen Einrichtung hat ergeben, dass sich der Betroffene überwiegend im Obdachlosenmilieu im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts B aufhält. Die dortigen Sozialarbeiter hätten dem Betroffenen in einem Sozialhotel (Notübernachtung) im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts A für die kalten Tage eine Schlafmöglichkeit vermittelt. Eine Rückfrage beim Sozialarbeiter des Sozialhotels ergab, dass der Betroffene in letzter Zeit die Schlafmöglichkeit "nur sehr selten genutzt habe".

    Ist das Betreuungsverfahren vom Amtsgericht C an das Amtsgericht A (wegen der selten genutzten Schlafmöglichkeit und dem "Briefkasten") oder an das Amtsgericht B (wegen des überwiegenden Aufenthalts im dortigen Obdachlosenmilieu) abzugeben? Kann die Verfahrensübernahme durch das Betreuungsgericht beim Amtsgericht A abgelehnt werden? Wo hat der Betroffene seinen gewöhnliche Aufenthalt (seinen Lebensmittelpunkt)?

  • Bin kein Notar habe aber schon häufiger gesehen, dass solche Abgaben mit dem Hinweis auf § 272 I Nr. 1 FamFG abgebügelt wurden.


    Laut SV sind wir (immer noch) im Stadium der Verfahrenseinleitung, es ist also kein Betreuer bestellt. Da sind wir dann eben beim § 272 I Nr. 2 FamFG.

    Es spricht vieles dafür, den Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) im "Obdachlosenmilieu im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts B" zu sehen, wenn sich der Betroffene tatsächlich überwiegend aufhält.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wer muss letztendlich den "gewöhnlichen Aufenthalt" bzw. den "längeren tatsächlichen Aufenthalt" ermitteln, wenn das Verfahren durch das Amtsgericht C abgegeben werden soll? Wer trägt die "Beweislast"?

    Das Amtsgericht C, das abgeben will?
    Das Amtsgericht B, an das das Amtsgericht C abgeben will?

    Muss nicht das Amtsgericht C ermitteln und prüfen, ob die von ihm angefragte "Anschrift" nur eine postlagernde Anschrift ist? Ein Anruf hätte genügt.

    Man hat hier das Gefühl, das Amtsgericht C möchte -auch aufgrund vorliegender Untätigkeitsrüge (wie gesagt: das Verfahren läuft beim Amtsgericht/Notariat C bereits seit vielen Jahren und bislang wurde nicht einmal der Bericht der Betreuungsbehörde angefragt noch ein Betreuungsgutachten in Auftrag gegeben)- das Verfahren einfach loswerden. Egal wohin. Nur weg!

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