Grundbesitz in Italien, Sicherung nötig und möglich?

  • Hallo zusammen,

    ich hatte gestern bereits hier meinen Sachverhalt eingestellt und erst zu spät gesehen, dass ich im Grundbuchforum gelandet bin. Daher hier der neue Thread zu meiner Frage:

    Über das Vermögen meines in Deutschland lebenden Schuldners ist nunmehr das Inso-Verfahren eröffnet.
    Es besteht Grundbesitz (1/2 Eigentumsanteil einer Wohnung) in Italien.
    Auf Grund dessen wurde der Stundungsantrag zurückgewiesen.

    Der Insolvenzverwalter kommt jetzt erst nach mehrmaliger Nachfrage damit rüber, dass ein Insolvenzvermerk im italienischen Grundbuch eingetragen werden könne.

    Nunmehr möchte er eine Mitteilung von mir, ob er die Kosten eines italienischen Rechtsanwalts als Auslagen geltend machen kann, wenn keine Masse vorhanden ist.

    Zunächst würde ich hier sagen, dass er aus der Staatskasse eh nix bekommt, wenn die Stundung abgewiesen wurde. Sonst kann er Kosten grundsätzlich geltend machen, wenn sie notwendig waren, aber eben nicht aus der Staatskasse. Seht ihr das auch so?

    Und wenn ich dann weiter denke, braucht mein Verwalter überhaupt einen italienischen Anwalt?
    Wenn umgekehrt wir im deutschen Grundbuch auf Grund des formlosen Antrag des Verwalters unter Nachweis seiner Verwaltereigenschaft (ggf. mit Übersetzung) den Insolvenzvermerk hier einzutragen haben (Art.

    3

    ,

    20

    ,

    22

    EuInsVO), warum soll das im italienischen Grundbuch anders sein und der Zuhilfenahme eines ortsansässigen Anwalts bedürfen? Damit wären die Kosten für den italienischen Anwalt nicht notwendig.

    Ich wäre für Anregungen dankbar.

  • In Italien gibt es kein Grundbuch.

    Nach dem europäischen Justizportal schon.
    Ist dann halt ein Grundstücks- oder Katasterregister.
    Der Insolvenzverwalter geht auch davon aus, dass eine Eintragung möglich ist.

    Im Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl. steht auch nur kurz und knapp im Kapitel "Internationale Bezüge im Grundstücksverkehr", RdNr. 504: "Erst mit Eintragung im Register erlangt der Erwerber einen wirksamen Schutz des Eigentums."

  • In Italien wird in den norditalienischen Provinzen Bozen, Trient, Triest, Görz und in Teilen der Provinzen Udine, Belluno, Vicenza und Brescia auch ein Grundbuch geführt (s. Fußnote 22751 bei Sabine Feller in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB | Sachenrecht, 4. Auflage 2016, Italien, RN 55)
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…s=12&hlwords=on

    Ansonsten existiert ein Immobilienregister.

    Sowohl in das Grundbuch, als auch in das Immobilienregister können Anmerkungen oder Vermerke (annotazioni) eingetragen werden (s. die Randnummern 53, 55).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für den weitere Input!
    Vor allem der Kommentar ist wirklich hilfreich, den hätte ich so spontan nicht gefunden, auch für zukünftige Fälle mit Auslandsbezug.

    Leider weiß ich immer noch nicht, ob die Eintragung des Insolvenzvermerks in dem dortigen Register eine ähnlich Wirkung erzielen würde wie in unserem Grundbuch. Ich denke eher nein.
    Aber das muss dann jetzt der Verwalter rausfinden.

  • Leider weiß ich immer noch nicht, ob die Eintragung des Insolvenzvermerks in dem dortigen Register eine ähnlich Wirkung erzielen würde wie in unserem Grundbuch. Ich denke eher nein ...

    … weil es in Italien keinen gutgläubigen Erwerb gibt. Im Handelsregister wird er auch aus anderen Gründen eingetragen.

  • als allererstes würde ich mal zu meiner Richterin (oder Richter) gehen, und um Ergänzung des Eröffnungsbeschluses (Wirkungszeitpunkt mal dahingestellt) bitten. In vorliegendem Fall ganz dringend sollten die Wirkungen des Art. 3 Abs. 3 EUInsVO beschlussmäßig manifestiert werden (hierbei aber nicht die Rechtsmittelbelehrung nach Art. 5 (nur noch analog anwendbar) nicht vergessen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • als allererstes würde ich mal zu meiner Richterin (oder Richter) gehen, und um Ergänzung des Eröffnungsbeschluses (Wirkungszeitpunkt mal dahingestellt) bitten. In vorliegendem Fall ganz dringend sollten die Wirkungen des Art. 3 Abs. 3 EUInsVO beschlussmäßig manifestiert werden (hierbei aber nicht die Rechtsmittelbelehrung nach Art. 5 (nur noch analog anwendbar) nicht vergessen.....

    Das verstehe ich nicht.
    Das ausländische Grundvermögen gehört doch nach § 35 InsO bereits zur Masse.
    Warum muss der Eröffnungsbeschluss ergänzt werden?

  • als allererstes würde ich mal zu meiner Richterin (oder Richter) gehen, und um Ergänzung des Eröffnungsbeschluses (Wirkungszeitpunkt mal dahingestellt) bitten. In vorliegendem Fall ganz dringend sollten die Wirkungen des Art. 3 Abs. 3 EUInsVO beschlussmäßig manifestiert werden (hierbei aber nicht die Rechtsmittelbelehrung nach Art. 5 (nur noch analog anwendbar) nicht vergessen.....

    Das verstehe ich nicht.
    Das ausländische Grundvermögen gehört doch nach § 35 InsO bereits zur Masse.
    Warum muss der Eröffnungsbeschluss ergänzt werden?


    Meine Vermutung:
    Das ist aber nicht eindeutig, da es ja auch ein Partikularverfahren sein könnte, so dass Auslandsvermögen nicht in die (deutsche) Masse fällt. Wenn, dann aber dann wohl doch nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO. So bekomme ich jedenfalls von einem Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!