Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Es liegt ein öffentliches Testament vor. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt und dem Längstversterbenden vorgehalten die Erbfolge zu regeln. Der Mann ist verstorben und die Frau hat in einem weiteren öffentlichem Testament ihre Kinder zu ihren Erben eingesetzt. Daneben wurde später von ihr eine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen, jedoch handschriftlich, in dieser hat sich bzgl. des einen Erbteils ihres Kindes Testamentsvollstreckung angeordnet.
Ich habe zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein verlangt, da in der handschriftlichen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Die Erbin verweist, jedoch auf das notarielle Testament. Würdet Ihr das auch so sehen?