Grundbuchberichtigung Konkurrenz öffentliches und handschriftliches Testament

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Es liegt ein öffentliches Testament vor. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt und dem Längstversterbenden vorgehalten die Erbfolge zu regeln. Der Mann ist verstorben und die Frau hat in einem weiteren öffentlichem Testament ihre Kinder zu ihren Erben eingesetzt. Daneben wurde später von ihr eine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen, jedoch handschriftlich, in dieser hat sich bzgl. des einen Erbteils ihres Kindes Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Ich habe zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein verlangt, da in der handschriftlichen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Die Erbin verweist, jedoch auf das notarielle Testament. Würdet Ihr das auch so sehen?

  • Ich würde auch einen Erbschein verlangen. Das öffentliche Testament weist die Erbfolge nicht ausreichend nach.
    Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Miterben (durch die TV) kann das Testament nicht nachweisen. Diese beruht auf privatschriftlicher Verfügung.
    Daher ist m.E. ein Erbschein erforderlich.

  • Ich schließe mich mit einer eigenen Frage an:

    Es liegt ein handschriftliches Ehegattentestament vor. Grober Inhalt: Gegenseitige Erbeinsetzung, Stiefsohn (des Mannes) bzw. Sohn (der Frau) soll Vorerbe sein, eine Enkelin Nacherbin.
    Nach dem Tod des Mannes beantragt die Frau einen Erbschein und gibt an, das Testament sei unwirksam, da es von einem Dritten geschrieben und von den Ehegatten nur unterschrieben worden sei. Es wird vom Rechtspfleger ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt.
    Die Frau macht in der Folge ein weiteres notarielles Testament (grober Inhalt: Sohn ist Vorerbe, diverse Enkel sind Nacherben), das mir jetzt, nach ihrem Tode zur Grundbuchberichtigung vorliegt.
    Ich war spontan der Ansicht, dass ich nach der Frau keinen Erbschein brauche, weil durch den Erbschein des Ehemanns die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts zur (Un-)Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments klar ist. Die Frau hat in ihrem späteren Testament auch ausdrücklich alle früheren Verfügungen widerrufen, sodass das handschriftliche Testament selbst dann nicht maßgeblich wäre, wenn es seinerzeit doch (allein) von der Erblasserin geschrieben worden wäre.
    Andererseits regelt dieser Erbschein nun mal nur die Erbfolge nach dem Mann und es liegen sowohl ein handschriftliches, als auch ein notarielles Testament vor.

    Ich meine immer noch, dass ich keinen Erbschein brauche, wäre aber für ein wenig positive Verstärkung dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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