2 Personen GbR, Auflösung?

  • [h=2][/h]

    Wieder einmal ein GbR Fall:


    Im Grundbuch eingetragen sind die Gesellschafter A und B als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    Gesellschafter B ist verstorben und von seinen Töchtern X und Y beerbt worden.
    X und Y haben eine Erbscheinsausfertigung vorgelegt und die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
    Ich habe den Gesellschaftsvertrag angefordert. Vom Gesellschafter A wurde hierzu ausgeführt, dass keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Er beantragt die Berichtigung des Grundbuchs auf ihn aufgrund Anwachsung.



    Ist die Gesellschaft mit dem Tod des B aufgelöst, oder beendet (Schöner/Stöber RdNr. 4281)? Mit welchen rechtlichen Folgen? Anwachsung an Gesellschafter A oder würde die Erbengemeinschaft X und Y an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters B in die Liquidationsgesellschaft eintreten (Palandt § 727 RdNr. 1)?


    Was benötige ich für die Eintragung im Grundbuch? Ich habe ja zwei unterschiedliche Grundbuchberichtigungsanträge.
    Berichtigungsbewilligung von A, X und Y? Und wie schaut die Eintragung im Grundbuch genau aus?


    Vielen Dank schon mal vorab!

  • Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt wurde, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (s. dazu s. BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 37/07 mwN), kann es keine Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter geben. Es greift dann die Regelung des § 727 BGB, wonach das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zur Liquidation der Gesellschaft führt. Löst der Tod mangels von § 727 abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft auf, so wandelt sie sich in eine Abwicklungsgesellschaft um. An dieser sind mehrere Erben in Erbengemeinschaft beteiligt und auch als solche im Grundbuch einzutragen („Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus A, B, C in Erbengemeinschaft sowie D“) (so von Proff zu Irnich im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2019, § 727 RN 10). Hier wäre dies also „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus X, Y in Erbengemeinschaft sowie A.

    Ich würde allerdings zusätzlich die Gesellschaft als solche mit ihrem Namen und dem Zusatz „in Liquidation oder i.L.“ und ihrem Sitz bestehend aus den Gesellschaftern….vortragen; siehe das Muster hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post570511
    (dort auch zur Frage des Nachweises).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Regelung des § 727 Abs. 1 BGB hat zwar zur Folge, dass vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen die Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst wird und der Erbe im Weg der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter der dann als Liquidationsgesellschaft fortbestehenden Gesellschaft eingetragen werden kann (OLG München, Beschl. v. 24.10.2014, 34 Wx 176/14 unter Hinweis auf den Beschluss vom 07.09.2010, 34 Wx 100/10 und Lautner *MittBayNot 2011, 32 [36 f.]). Bei Nachweis des Todes eines Gesellschafters steht aber zunächst nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs fest, nicht hingegen der dadurch veränderte Gesellschafterbestand , weil vertragliche Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag möglich sind und der Gesellschaftsvertrag formlos geändert worden sein kann, mit der Folge, dass gerade nicht die Erbenstellung auch den Eintritt in die Gesellschaft belegt (OLG München, aaO).

    Du benötigst also zunächst einmal den Gesellschaftsvertrag, um zu sehen, wer die Berichtigungsbewilligung abgeben kann, denn nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil bewilligungsberechtigt, weil sich die „Betroffenheit“ iSd § 19 GBO nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (OLG München, aaO, sowie Beschluss v. 04.07.2017, 34 Wx 123/17).

    Nach hM ist daher auch im Fall der Eintragung mittels Berichtigungsbewilligung die Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich, um die Bewilligungsberechtigung nachprüfen zu können (Weber, „Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters“, ZEV 2015, 200 ff. unter 2.3.2 mwN in Fußnote 24; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 66 mwN).

    Ist der Gesellschaftsvertrag in notariell-beurkundeter oder (wird für ausreichend erachtet) notariell-beglaubigter Form geschlossen und enthält er keine vom Gesetz (§ 727 BGB) abweichende Regelung, würde ich ihn als Unrichtigkeitsnachweis akzeptieren. Wenn es keinen Anhalt für eine zwischenzeitliche Abänderung gibt, gilt der Erfahrungssatz und inzwischen auch die Vermutung des § 899a S. 1 BGB, wonach die GbR (nur) aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern besteht (BeckOK/Kral, RN 69; Tomasic in der MittbayNot 6/2015, 477, 480
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_6_2015.pdf
    („Anderenfalls könnte der Unrichtigkeitsnachweis niemals geführt werden“)
    s. a. den Thread hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post570513

    In diesem Fall meine ich, dass die Berichtigungsbewilligung des verbliebenen Gesellschafters A entbehrlich ist. Die Miterben X und Y können dann im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden, wobei sie den Gesellschaftsanteil an der Liquidationsgesellschaft zur gesamten Hand, also in Erbengemeinschaft halten (Leipold im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 RN 111 mwN; MüKo/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 727 BGB RN 14 mwN in Fußnote 12).

    Gibt es lediglich einen mündlichen oder privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag, sind Berichtigungsbewilligungen aller Gesellschafter, also des verbliebenen Gesellschafters A und der Erben X und Y des Gesellschafters B erforderlich, aus denen auch hervorgehen muss, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag beim Tode eines Gesellschafters vorsieht (s. etwa BeckOK/Kral, Gesellschaftsrecht RN 68 mwN; a. A. Goslich in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 04.07.2017, 34 Wx 123/17, in der MittBayNot 2/2018, 138/144 („Die Bewilligungsberichtigung durch alle Mitgesellschafter und alle Erben kommt dagegen ohne weitere Nachweise aus“)

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  • Ich hänge mich hier jetzt mal dran.
    Ich habe nach dem Tode des ersten Gesellschafters (A )einer zweigliedrigen GbR eine Berichtigungsbewilligung des verbliebenen Gesellschafters zur Eintragung der Erbin des verstorbenen Gesellschafters angefordert. Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag.
    Vor Abgabe dieser Erklärung ist der 2. Gesellschafter (B) nun ebenfalls verstorben. Jetzt brauche ich doch gegenseitige Berichtigungsbewilligungen der jeweiligen Erben? Der Anwalt der Erbengemeinschaft des 2. Gesellschafters erwägt die Eintragung einer Liquidations- GbR. Ich denke, dass hier eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft zum Tragen kommt.
    Oder irre ich?:gruebel:
    Irgendwie bin ich unsicher.

    Danke schon mal

  • Ich habe folgenden Fall mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegen.

    Im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden vor mehr als zwei Jahrzehnten die natürlichen Personen A und B - als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung ... GbR".

    Vor 15 Jahren verstarb der Gesellschafter B. An seiner Stelle trug der damals zuständige Rechtspfleger die beiden Erben des B ein (C und D in Erbengemeinschaft) aufgrund Erbscheins.

    Nachfolgend verstarb dann auch der Gesellschafter A. Dessen Erben sind unbekannt, Nachlasspflegschaft wurde angeordnet und Nachlassinsolvenz eröffnet.

    Mit dem Antrag auf GB-Berichtigung wurde eine notarielle Urkunde eingereicht, in der C, D und der Nachlassinsolvenzverwalter des A handelten.

    In der notariellen Urkunde wurde festgestellt, dass der Erschienene zu 1. = Nachlassinsolvenzverwalter aus der GbR ausscheiden wolle. Über einen Gesellschaftsvertrag verfüge keiner der Beteiligten. Man gehe daher von der gesetzlichen Regelung aus, nach der die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst sei.

    Nachfolgend ist festgehalten, dass alle Erschienenen als Gesellschafter der aufgelösten, jedoch noch nicht auseinander gesetzten GbR zu einer Gesellschafterversammlung zusammentreten und in dieser einstimmig beschließen, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den Erschienenen C und D in Erbengemeinschaft anwächst. Alleiniger Eigentümer des Grundstücks werde somit die Erbengemeinschaft mit den Erben C und D.

    Das Ausscheiden vollziehe sich mit dinglicher Wirkung am heutigen Tag. Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Grundbuchberichtigung in der Form, dass die GbR erloschen ist und an deren Stelle als neue Eigentümer C und D in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

    Vorsorglich wurde die Auflassung erklärt, dass das Eigentum am Grundstück auf C und D in Erbengemeinschaft übergehe.

    Steht aus eurer Sicht dem Vollzug des Berichtigungsantrages etwas entgegen? Wie würde man das Erlöschen der GbR im Zusammenhang mit der Anwachsung des Anteils eintragen?

    (Nach meiner Recherche bedarf es der hilfsweise erklärten Auflassung wohl nicht. Oder liege ich da falsch?)

    Vielen Dank für das Lesen des langen Beitrags und eure Hinweise.

  • Falls die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (siehe OLG Jena Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11; Pahlke, GrEStG, 7. Auflage 2023, § 22 RN 3 mwN), hätte ich mit der Grundbuchberichtigung kein Problem.

    Mit dem Tod des B ist eine Liquidationsgesellschaft entstanden. An dieser Abwicklungsgesellschaft waren neben dem verbliebenen Gesellschafter A die Miterben C und D in Erbengemeinschaft beteiligt (Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 727 RN 14; Riedel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2023, § 1922 BGB RNern. 469, 472 je mwN).

    Mit dem Tod des Gesellschafters A wären dessen Erben an seine Stelle getreten. Die Erben sind nicht ermittelt. Die handlungsbefugten Personen erklären aber das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR. Dabei handelt es sich um den vorletzten Gesellschafter der ursprünglich aus A und B bestandenen GbR. Damit erlischt die Gesellschaft liquidationslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998, 3 Wx 209/98; OLG München, Beschluss vom 14.01.2011, 34 Wx 155/10). Ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück geht damit ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs auf den verbliebenen Gesellschafter als alleinigen Rechtsträger über (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2011, 20 W 530/10,  OLG München, Beschluss vom 22.11.2013, 34 Wx 321/13; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 54; BeckOK GBO/Reetz, § 47 RN 101 mwN). Folglich sind die in der Gesellschaft verbliebenen Erbengemeinschafter C und D Grundstückseigentümer geworden.

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  • Prinz

    Vielen Dank für die sehr hilfreiche Einschätzung. Ich war mir fast sicher, dass es auf die erklärte Auflassung nicht ankommt.

    Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt mir vor.

    Was wäre jetzt eigentlich der passende Text als Eintragungsgrundlage? Abtretung der Gesellschaftsanteile des ... an ... oder doch eher Anwachsung?

  • ....Was wäre jetzt eigentlich der passende Text als Eintragungsgrundlage? Abtretung der Gesellschaftsanteile des ... an ... oder doch eher Anwachsung?

    Ich würde unter der nächsten lfd. Nr. die Erbengemeinschaft zwischen C und D vortragen, also am Schluss: „in Erbengemeinschaft nach dem früher in Abt. I unter Nr. ..eingetragenen BGB-Gesellschafter“.

    Text in Spalte 4:

    Der Anteil der Erben des Gesellschafters ….( = A) am gesamthänderischen Vermögen ist zufolge deren Ausscheidens aus der Gesellschaft den unter lfd. Nr. vorgetragenen Erbengemeinschaftern angewachsen. Die auf Ableben des ,,,,(= B) entstandene Liquidationsgesellschaft ist erloschen. Anhand der Bewilligung in der Urkunde des Notars …..- UVZ-Nr. ,,,,- berichtigt am……

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falls die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (siehe OLG Jena Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11; Pahlke, GrEStG, 7. Auflage 2023, § 22 RN 3 mwN), hätte ich mit der Grundbuchberichtigung kein Problem.

    Mit dem Tod des B ist eine Liquidationsgesellschaft entstanden. An dieser Abwicklungsgesellschaft waren neben dem verbliebenen Gesellschafter A die Miterben C und D in Erbengemeinschaft beteiligt (Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 727 RN 14; Riedel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2023, § 1922 BGB RNern. 469, 472 je mwN).

    Mit dem Tod des Gesellschafters A wären dessen Erben an seine Stelle getreten. Die Erben sind nicht ermittelt. Die handlungsbefugten Personen erklären aber das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR. Dabei handelt es sich um den vorletzten Gesellschafter der ursprünglich aus A und B bestandenen GbR. Damit erlischt die Gesellschaft liquidationslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998, 3 Wx 209/98; OLG München, Beschluss vom 14.01.2011, 34 Wx 155/10). Ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück geht damit ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs auf den verbliebenen Gesellschafter als alleinigen Rechtsträger über (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2011, 20 W 530/10, OLG München, Beschluss vom 22.11.2013, 34 Wx 321/13; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 54; BeckOK GBO/Reetz, § 47 RN 101 mwN). Folglich sind die in der Gesellschaft verbliebenen Erbengemeinschafter C und D Grundstückseigentümer geworden.

    Warum geht ihr beim Tode eines Gesellschafters innerhalb einer zweigliedrigen GbR davon aus, dass - ohne Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages - die GbR mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters weitergeführt wird?

    Beim Tode eines Gesellschafters wird doch die GbR aufgelöst, soweit eben keine Nachfolgeklausel vorliegt. Bei einer zweigliedrigen GbR kann laut Schöner/Stöber Rn. 4280 gar keine Nachfolgeklausel greifen, sodass es sich sowohl um eine Auflösung als auch eine Vollbeendigung der GbR handelt und das Gesellschaftsvermögen ohne Weiteres auf den verbliebenden Gesellschafter übergeht.

    Oder wo habe ich einen Denkfehler?

  • Nach alten Recht ist eine Liquidationsgesellschaft, bestehend aus dem überlebenden Gesellschafter und den Erben des Verstorbenen entstanden.

    Die GbR ist beendet, aber noch nicht auseinandergesetzt.

  • Anders, wenn die Gesellschaft durch das Ableben eines Gesellschafters nicht beendet, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit den Erben fortgesetzt wird. Dann treten die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht - wie bei der Liquidationsgesellschaft - in Erbengemeinschaft, sondern erbquotal an die Stelle des Erblassers. In diesem Fall kommt also keine Eintragung der Erben "in Erbengemeinschaft" in Betracht.

  • Es gab mal eine GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern A, B, C. C ist verstorben und aufgrund Erbschein beerbt worden von A. Die Grundbücher wurden aufgrund Berichtigungsbewilligung berichtigt, dass die GbR nunmehr aus A und B besteht.


    Nun verstirbt A.

    Erbfolge

    Es liegen 2 handschriftliche Testamente von A und C vor und 1 notarielles von A.

    1. handschriftliches Testament A und C setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.

    2. Handschriftliches Testament A und C setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein mit Befugnis neu zu testieren und Vermächtsnisanordnungen für die 3 Kinder B , D und E.

    3. notarielles Testament von A Erben sind die Kinder D und E. Vermächtnis für B. B wächst die Beteiligung and er GbR nach dem Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an.

    B beantragt nun die GB_Berichtigung und legt die Erbunterlagen und einen Gesellschaftsvertrag von 2010 in Kopie vor.

    Im Gesellschaftsvertrag steht bzgl. Tod eines Gesellschafters folgendes:

    Durch den Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen in Ansehung des Gesellschaftsanteils nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern oder falls solche nicht vorhanden sind, unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

    Nachfolgeberechtigt sind nur andere Gesellschafter oder leibliche Abkömmlinge von Gesellschaftern.

    Wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern allein fortgesetzt, erhalten die Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Abfindung.

    Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen gilt bei Tod der Gesellschafterin A folgendes: Stirbt die Gesellschafterin A so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, denen das Vermögen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung anwächst. Verbleibt nur ein Gesellschafter wächst diesem das Vermögen mit allen Aktiva und Passiva allein an.


    Was benötige ich zur Grundbuchberichtigung bzw. Eintragung des B als Alleineigentümer? Nur den Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO?

  • Zur Berichtigung des Grundbuches (§ 82 GBO) ist entweder ein Unrichtigkeitsnachweis oder eine Berichtigungsbewilligung erforderlich. Beides muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 29 GBO).

    Zum Nachweis der Unrichtigkeit ist

    1. der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen und

    2. der Nachweis der Erbfolge in öffentlicher Form (Ausfertigung des Erbscheins) zu führen.

    Sofern beim Abschluss der Gesellschaftsvertrag nicht notariell beglaubigt wurde, kann der Nachweis der Unrichtigkeit bzgl. 1. nicht geführt werden.

    In diesem Fall ist die Bewilligung aller verbliebener Gesellschafter und der Erben d. verstorbenen Gesellschafter nötig.


    Also nur aufgrund Bewilligung von B würde ich auf keinen Fall eintragen.

  • Ich möchte mich mit einem ähnlichen Fall dranhängen:

    2 Personen Gbr, bestehend aus A und B.

    A stirbt. B ist Alleinerbe, nachgewiesen durch ES aus 2023 in Ausfertigung.

    Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung geht in 2024 ein.

    Da ich davon ausgehen muss, dass die GbR nicht mehr besteht, kann keine Voreintragung im Register verlangt werden. Insgesamt dürften die Änderungen zum Jahresbeginn für diesen Fall nicht relevant sein, oder?

    Ich neige dazu, die Berichtigungsbewilligung des Alleinerben nebst UB anzufordern. Einen (formgerechten) Gesellschaftsvertrag wird es kaum geben.

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