Hallo Forengemeinde,
es ist ein KFB ergangen, in welchem auch Reisekosten des RA festgesetzt wurde, mit denen wir nicht ganz einverstanden sind.
Folgender Sachverhalt: gegnerische Partei wohnt im Ausland und beauftragt einen RA im Ort A. Gerichtsort ist B. Entfernung zwischen A und B ca. 600 km. Wir haben kein Problem damit, dass kein RA am Gerichtsort beauftragt worden ist. Der Gerichtstermin fand am Ort B am Vormittag statt. Einfache Zivilsache, Terminsdauer nicht länger als 1 Stunde. RA reist früh mit dem Flugzeug an, fliegt aber erst am übernächsten Tag zurück. Damit haben wir unsere Bedenken. Es wären am gleichen Tag diverse Rückflüge möglich gewesen. Aus der Flugbuchung ist ersichtlich, dass ein Aufgabegepäckstück für den Hin-und Rückflug gebucht wurde. Erforderlich? Wir denken, nein. Die Rechnung der Flugbuchung lautet nicht auf die Anschrift der Kanzlei, sondern auf eine Anschrift des RA am Ort B. Abwesenheitsgeld wurde nur für den Tag der Gerichtsverhandlung geltend gemacht. Keine Übernachtungskosten. Die Taxiquittungen weisen nicht aus, von wo nach wo die Fahrten erfolgt sind. Auch datieren die Quittungen teilweise vom Rückflugtag (2 Tage nach dem Gerichtstermin). Wir haben den Eindruck, dass hier eine Geschäftsreise mit einer Privatreise oder einer anderen Reise verbunden wurde. Wir haben den KFA auch entsprechend moniert. Eine tel. Rückfrage bei der RPflg'in ergab, dass aus ihrer Sicht die Reisekosten erstattungsfähig und nachgewiesen worden sind. Punkt. Irgendwelche Ausführungen hierzu fehlen im KFB gänzlich. Der KFB wurde direkt erlassen, ohne das der gegnerischen Partei unsere Stellungnahme zur Kenntnisnahme oder Stellungnahme übersandt worden ist.
Liegen wir mit unserer Auffassung völlig daneben? Wenn hier jemand eine entsprechende Rechtsprechung aus dem "Hut zaubern" kann, wären wir echt dankbar.
LG Enzian