Flugkosten + Taxikosten des auswärtigen RA

  • Hallo Forengemeinde,

    es ist ein KFB ergangen, in welchem auch Reisekosten des RA festgesetzt wurde, mit denen wir nicht ganz einverstanden sind.

    Folgender Sachverhalt: gegnerische Partei wohnt im Ausland und beauftragt einen RA im Ort A. Gerichtsort ist B. Entfernung zwischen A und B ca. 600 km. Wir haben kein Problem damit, dass kein RA am Gerichtsort beauftragt worden ist. Der Gerichtstermin fand am Ort B am Vormittag statt. Einfache Zivilsache, Terminsdauer nicht länger als 1 Stunde. RA reist früh mit dem Flugzeug an, fliegt aber erst am übernächsten Tag zurück. Damit haben wir unsere Bedenken. Es wären am gleichen Tag diverse Rückflüge möglich gewesen. Aus der Flugbuchung ist ersichtlich, dass ein Aufgabegepäckstück für den Hin-und Rückflug gebucht wurde. Erforderlich? Wir denken, nein. Die Rechnung der Flugbuchung lautet nicht auf die Anschrift der Kanzlei, sondern auf eine Anschrift des RA am Ort B. Abwesenheitsgeld wurde nur für den Tag der Gerichtsverhandlung geltend gemacht. Keine Übernachtungskosten. Die Taxiquittungen weisen nicht aus, von wo nach wo die Fahrten erfolgt sind. Auch datieren die Quittungen teilweise vom Rückflugtag (2 Tage nach dem Gerichtstermin). Wir haben den Eindruck, dass hier eine Geschäftsreise mit einer Privatreise oder einer anderen Reise verbunden wurde. Wir haben den KFA auch entsprechend moniert. Eine tel. Rückfrage bei der RPflg'in ergab, dass aus ihrer Sicht die Reisekosten erstattungsfähig und nachgewiesen worden sind. Punkt. Irgendwelche Ausführungen hierzu fehlen im KFB gänzlich. Der KFB wurde direkt erlassen, ohne das der gegnerischen Partei unsere Stellungnahme zur Kenntnisnahme oder Stellungnahme übersandt worden ist.
    Liegen wir mit unserer Auffassung völlig daneben? Wenn hier jemand eine entsprechende Rechtsprechung aus dem "Hut zaubern" kann, wären wir echt dankbar.

    LG Enzian

  • Wenn hier jemand eine entsprechende Rechtsprechung aus dem "Hut zaubern" kann, wären wir echt dankbar.

    OLG Saarbrücken vom 21.01.2019, Az.: 9 W 33/18

    Leitsatz

    1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.

    2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn hier jemand eine entsprechende Rechtsprechung aus dem "Hut zaubern" kann, wären wir echt dankbar.

    OLG Saarbrücken vom 21.01.2019, Az.: 9 W 33/18

    Leitsatz

    1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.

    2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.

    Dieser Mangel dürfte aber meiner Meinung nach im Abhilfe- bzw. Nichtabhilfebeschluss behoben werden können.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Dieser Mangel dürfte aber meiner Meinung nach im Abhilfe- bzw. Nichtabhilfebeschluss behoben werden können.

    Klar. Aber dann hätte man (hoffentlich) einen sauber begründeten Beschluss aus dem sich dann (hoffentlich) ergibt, was sich das Gericht bei der Festsetzung gedacht. Und damit kann man dann auch vernünftig ein Rechtsmittel begründen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn hier jemand eine entsprechende Rechtsprechung aus dem "Hut zaubern" kann, wären wir echt dankbar.

    OLG Saarbrücken vom 21.01.2019, Az.: 9 W 33/18

    Leitsatz

    1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.

    2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.

    leider fehlt der Entscheidung des OLG Saarbrücken die Zähne, d.h. Begründungsmängel führen nicht per se zur Aufhebung, sondern nur zur Zurückverweisung. bei dem von #1 geschilderten Sachverhalt würde ich aber auch in die Beschwerde bzw. Erinnerung gehen ...

  • Vielen Dank für eure Antworten, insbesondere die genannte Entscheidung.

    Wie handhabt ihr es mit den Taxiquittungen, wenn keine Angaben enthalten sind, von wo nach wo die Fahrt ging?

  • Eine Begründung bzw. der Gegenseite eure Stellungnahme zukommen zu lassen ist eine Sache.....


    ...die andere ist die Frage welche Reisekosten Erstattungsfähig sind. Aus dem Bauch heraus hätte ich die Reisekosten wahrscheinlich genauso festgesetzt. Grundsätzlich bekommt er ja den Hin-und Rückflug, Tagegeld für einen Tag und Taxikosten Flughafen-Gericht. Wenn die Höhe der Taxikosten dem entsprechen was Ortsüblich ist (und bei uns weiß man irgendwann was eine Taxifahrt vom Flughafen zum Gericht kostet) reicht mir das. Auch der Zeitpunkt des Rückfluges wäre mir egal, solange nicht am Terminstag die Flüge erheblich billiger wären. Kurz gesagt, entsprechen die festgesetzte Reisekosten den Reisekosten, die am Terminstag für Hin und Rückflug entstanden wären, sehe ich (außer einer fehlenden Begründung) kein Problem.

  • Wenn der RA noch zu anderem Behufe unterwegs war, sind aber die Reisekosten zu quoteln. Bei weiteren Gerichtsterminen siehe Vorbemerkung 7 Abs.3. Da gab es doch mal einen längeren Thread, in dem wir das auseinandergebastelt haben, weil der RA die Ehefrau mitnahm, Hotel-DZ und noch ne Woche Urlaub drangehängt hat, oder sowas.

  • Danke Adora Belle,

    darauf wollte ich auch hinaus. Darum bin ich der Meinung, dass sich der RA dazu erklären muss.

    Wäre der Rückflug am gleichen Tag erfolgt, würde ich das auch alles - bis auf die Gepäckgebühren - akzeptieren, inklusive der Taxikosten, die von der Höhe der in etwa passen könnten. Aber so?

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