Grundbuch unrichtig bzgl. Gütergemeinschaft

  • Im Grundbuch ist der Ehemann als Alleineigentümer eingetragen, er hat auch vor einiger Zeit eine Grundschuld bestellt. Die Ehefrau ist jetzt verstorben und es wird ein Ehe-und Erbvertrag eröffnet, aus dem sich ergibt, dass die Eheleute die ganze Zeit im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatten. Alleiniger Erbe ist im Übrigen der Ehemann. Muss ich im Grundbuch irgendetwas verlautbaren, und was ist mit der Grundschuld, die der Ehemann alleine bestellt hat? Dem Grundbuchamt war die Gütergemeinschaft bis dato nicht bekannt.

  • Das Grundbuchamt konnte sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen und mußte vom Alleineigentum ausgehen. Die Vermutung ist durch Vorlage des Ehevertrages zwar widerlegt, aber zu spät, als dass man von einem Fehler des Grundbuchamtes ausgehen könnte. Daher ist kein Amtswiderspruch möglich.

  • Ich hänge mich hier mal an: Ehemann ist Alleineigentümer eingetragen (aufgrund Erbfolge, die beigezogene Nachlassakte ergibt keine Anordnung gem. § 1418 II Nr. 2 BGB), er hat vor geraumer Zeit (allein) eine Grundschuld an einem der vorgetragenen Grundstücke bestellt (lt. dieser Urkunde ist er ohne Ehevertrag verheiratet). Jetzt liegt mir ein Kaufvertrag bzgl. eines anderem auf diesem Blatt vorgetragenen Grundstücks vor (aktuell Eintragung der AV beantragt), lt. dem der Ehemann und Ehefrau in Gütergemeinschaft leben, sowie ein Ehe- und Erbvertrag, wonach der Güterstand der Gütergemeinschaft schon geraume Zeit vor der Erbfolge und vor der Grundschuldbestellung gewählt wurde - Antrag auf Grundbuchberichtigung ist ebenfalls gestellt. Die Grundschuld ist in der Kaufvertragsurkunde nicht erwähnt ...
    Brauche ich jetzt noch die Genehmigung der Ehefrau hinsichtlich der Grundschuld, da der Ehemann ja als Nichtberechtigter verfügt hat? :gruebel:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Wenn das Grundbuchamt zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung keine positive Kenntnis von der Gütergemeinschaft hatte, war es zu weiteren Nachforschungen auch nicht verpflichtet. Grundsätzlich ist aufgrund der fehlenden Eintragung der Ehefrau auch von einem gutgläubigen Erwerb der Grundschuld durch den Gläubiger auszugehen (BeckOGK/Reetz BGB § 1412 Rn 48.2). Damit ist nichts weiter veranlaßt. Insbesondere kein Amtswiderspruch. Wenn jetzt der Grundbesitz veräußert wird, kommt die Grundschuld doch aber vermutlich ohnehin zur Löschung?

  • ... Wenn jetzt der Grundbesitz veräußert wird, kommt die Grundschuld doch aber vermutlich ohnehin zur Löschung?

    Nein - es wird ja nur ein Grundstück von mehreren veräußert; die Grundschuld lastet nicht an diesem Grundstück, sondern an einem andern ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Wenn ein anderes Grundstück veräußert wird als dasjenige, das belastet ist, ist ja klar, dass die Grundschuld nicht im Kaufvertrag erwähnt wird. Wozu auch?

    Ansonsten wie 45:

    Es ist von gutgläubigem Erwerb der Grundschuld auszugehen, also Grundbuch richtig und nichts veranlasst.

  • Manchmal ist es sogar besser, wenn man nicht lesen kann, denn dann könnte man sich z. B. die Lektüre der bereits anderenorts ausführlich diskutierten Katastrophenentscheidung des BGH zur Erbausschlagung durch einen Nachlasspfleger im Hinblick auf einen Unternachlass ersparen.

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