aufschiebend bedingte Verfügungsbeschränkung, Erbanteilsübertragung

  • Liebe Kollegen, ich verfasse den Beitrag, weil ich zu diesem konkreten Sachverhalt im Forum nichts gefunden habe. Sollte es doch etwas geben, sagt mir gern Bescheid:)

    Ich hatte/habe mehrere Fälle von auflösend bedingten Erbanteilsübertragungen auf dem Tisch, die ähnlich gestaltet sind wie Überlassungen von Eltern auf die Kinder, also mit Nießbrauch als Gegenleistung und Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs für den Veräußerer und den Ehegatten des Veräußerers.

    Mir ist klar, dass eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs eines Erbanteils nicht eintragungsfähig ist. Daher die Verfügungsbeschränkung für den Übergeber.

    Wie verhält es sich aber, wenn - zur Sicherung des aufschiebend auf den Tod des Übergebers bedingten Rückübertragungsanspruchs - nun für den Ehegatten des Übergebers ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung - befristet auf die Lebenszeit des Berechtigten - eingetragen werden soll?
    Ist das möglich? Ich meine, dass eine Verfügungsbeschränkung nicht analog wie eine Vormerkung als Sicherungsmittel hergenommen werden kann. Die Verfügungsbeschränkung ist ja begründet in der auflösend bedingten Erbanteilsübertragung. Und der Ehegatte ist daran nicht direkt beteiligt.

    Oder sehe ich das falsch? Hat jemand Erfahrung mit dieser Konstellation?

    Vielen Dank im Voraus

  • Ebenso. Der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch ist nicht grundbuchfähig. Entsprechend kann auch die Beschränkung der Verfügungsbefugnis darüber (§ 161 BGB) nicht eingetragen werden. Wie schon geschrieben wurde, hätte die Erbteilsübertragung selbst bedingt ausgestaltet werden müssen (Schöner/Stöber Rn 970).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. November 2019 um 10:04)

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