Nachzahlung Lohn auf gepfändetes Konto

  • Hallo,
    das Thema wurde schon mehrfach "angerissen", aber eine Antwort auf meine Frage habe ich noch nicht gefunden.
    Was ist, wenn der Lohn des Schuldners nicht gepfändet ist? (Anerkannt ist ja, dass ich bei gleichzeitiger Lohnpfändung den Arbeitslohn jeweils freigeben kann weil ja sowieso nur der pfandfreie Betrag auf das Konto geht.)
    Und ohne Lohnpfändung? Gelten dann weiter die Freibeträge nach § 850k ZPO?

  • - Die Nachzahlung ist auf die jeweiligen Monate des Leistungszeitraums umzulegen.

    - Anhand der auf den jeweiligen Monat fallenden Nachzahlungsbeträge und der sonstigen in diesem Monat auf dem Konto eingegangenen Einkünfte ist gem. §§ 850k, 850c ZPO der jeweilige unpfändbare Betrag zu ermitteln.

    - von den für den jeweiligen Monat ermittelten unpfändbaren Betrag sind die sonstigen in diesem Monat auf dem Konto eingegangenen Einkünfte wieder in Abzug zu bringen.

    - Die verbleibenden Monatsergebnisse sind zu addieren

    - Das Ergebnis stellt den unpfändbaren Anteil der Nachzahlung dar

  • Auch wenn der Lohn direkt gepfändet wäre, kann man ihn bei einer Kontenpfändung nicht automatisch freigeben, sofern auf dem Konto noch andere Einkünfte gutgeschrieben wurden....

    Natürlich ermittelst du den unpfändbaren Betrag der Monate dann anhand der Tabelle.

  • Die Bank errechnet das aber auch nicht. Wenn der Lohn höher als der unpfändbare Betrag beim P-Konto ist, musst du einen abweichend unpfändbaren Betrag bestimmen. Hierzu rechnest du alle Einkünfte zusammen und ermittelst dann den unpfändbaren Betrag.

  • .... Seit wann errechne ich den pfandfreien Betrag des Lohns?......

    beim P-Konto richtigerweise seit dem 1. Juli 2010 :)

    Aber auch schon früher, wenn es z.B. um Freigaben von Weihnachtsgeld pp. bei Lohnpfändungen geht oder beim 850k ZPO alte Fassung, wo das Gericht den ermittelten unpfändbaren Teil des Einkommens auf dem Konto freigegeben hat...

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Freigabe eine Nachzahlung erhalten.
    Der Schuldner gibt an, dass er soeben einen Rechtsstreit bei dem Arbeitgeber gewonnen hat und eine Nachzahlung für den Monat März seines ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 450,00 € erhält. Der Lohn wurde immer nachträglich gezahlt. Für April bisher nur 673 €. Die Bank hat ihm mitgeteilt, dass er die Nachzahlung nur mit einer Bescheinigung des Vollstreckungsgerichts ausgezahlt bekommen kann.

    Ob er die Nachzahlung schon bekommen hat, weiß ich nicht genau, da werde ich nochmal nachfragen. Vor Zahlungseingang ist doch noch gar nichts zu veranlassen oder? Nur weil ein Urteil vorliegt, heißt es ja nicht, dass der Arbeitgeber auch zahlt.

    Aber wenn die Zahlung schon eingegangen ist, bin ich mir auch nicht sicher, ob ich was zu veranlassen habe.

    Ich würde sagen, dass dann gemäß §§ 904 Abs. 2, 4, 903 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO eine Bescheinigung des Arbeitgeber bzw. einer geeigneten Stelle (Arbeitsgerichtliche Urteil) als Nachweis ausreicht oder nicht?
    Der Betrag ist unter 500 € und eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist möglich. Ich würde auch eigentlich sagen, dass das arbeitsgerichtliche Urteil bereits als Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt? Oder ist das keine geeignete Stelle?

    Sollte dann der Schuldner glaubhaft machen, dass er die Bescheinigung nicht durch eine zumutbare Weise erlangen kann, würde ich nach § 905 ZPO einen Betrag festsetzen.

    Oder habe ich gerade einen Denkfehler?

  • Ich würde das Urteil des Arbeitsgericht nicht als Bescheinigung anerkennen, da ich das Gericht nicht als geeignete Stelle nach dem § 903 Abs. 1 Nr. 3 sehen würde.
    Das Gericht erstellt doch gerade keinen Nachweis über einen außergerichtlichen Einigungsversuch nach der Insolvenzordnung.

    Hier würde ich eine Bescheinigung (z.B. Mustervordruck) oder aber auch die Lohnabrechnung des Arbeitsgebers verlangen, aus der sich die Nachzahlung des Lohnes
    (unter € 500,00) ergibt.

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