Grundsätzliches zur Zustellung

  • Ich stutze bei folgender Konstellation:
    a) Eigentitel eine Behörde. Daran angehängt eine ZU der Post.
    b) Vergleich eines Amtsgerichts, Gl. = Kind, vertreten durch das JA, Zustellungsurkunde der Post als Zustellnachweis

    a) Ist das eine Zustellung von Amtswegen - wie bei uns am Gericht? Und statt einer Zustellbescheinigung wurde die ZU angehängt?

    b) Es müsste doch eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgen und diese durch den GV, oder?

  • Die Gemeinde kann die Zustellung selbst veranlassen. Ich würde jetzt nichts an der Zustellung auszusetzen haben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In beiden Fällen reicht die PZU nicht aus.

    Es handelt sich um Schriftstücke, die im Parteibetrieb zuzustellen sind. Die ZPO sieht dafür eine PZU einer Behörde gerade nicht vor.

    Im Übrigen ist aus derartigen PZUen auch meistens nicht ersichtlich, was eigentlich zugestellt wurde. Nur weil die PZU an einem bestimmten Schriftstück hängt, sagt das noch nicht, daß auch dieses Schriftstück zugestellt wurde. Auch irgendwelche Blattzahlen der Behördenakte, die man
    auf solchen PZUen manchmal findet, sagen dem Vollstreckungsorgan nichts.

    Wenn hingegen der GV mit der Post zustellt, existiert dazu eine Postübergabeurkunde, aus der sich genau das ergibt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • In beiden Fällen reicht die PZU nicht aus.

    Es handelt sich um Schriftstücke, die im Parteibetrieb zuzustellen sind. Die ZPO sieht dafür eine PZU einer Behörde gerade nicht vor.

    .......

    Die TE schreibt, das es sich bei a) um einen Verwaltungsakt handelt. Da greift die ZPO nicht, sondern die jeweiligen Verwaltungszustellungsvorschriften der Bundesländer, z.B. für Schleswig-Holstein §§ 146 ff Landesverwaltungsgesetz


    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…P147#focuspoint

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (22. November 2019 um 09:23) aus folgendem Grund: rechtschr.Fehler

  • Schon, aber wenn die Behörde eben nicht selbst vollstreckt, sondern die Sache bei uns als Vollstreckungsgericht landet, sind die allgemeinen ZPO-Vorschriften anwendbar (so eine BGH-Entscheidung; Datum und Az. habe ich gerade nicht parat).

    Natürlich kann die Behörde ihren Bescheid nach ihren Vorschriften mittels PZU zustellen - das Erfordernis des § 750 ZPO wird damit aber nicht erfüllt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,

    ich habe einen Bescheid einer Stadt aus Bayern auf dem Schreibtisch liegen.

    Diese enthält den Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar (Art. 24 Abs. 1, Art. 26 BayVwZVG)." der unterschrieben und gesiegelt wurde.

    Die Zustellung erfolgte gegen Zustellungsurkunde, auf dieser ist nur ein Kassenzeichen angegeben, nicht genau was zugestellt wurde.

    Laut Artikel 24 BayVwZVG übernimmt die Stadt damit die Verantwortung dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckungen vorliegen.

    Das sollte dann als Nachweis der Zustellung reichen, oder ?

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