Ein Fall von Mittellosigkeit?

  • Zu meinem Fall konnte ich im Forum keine Antwort finden.

    2016 ist ein Grundstück in der ehem. DDR aufgetaucht (Wertanteil ca 800 Euro für mein Verfahren), der Nachbar hat Nachlasspflegschaft beantragt, da alle 5 Eigentümer nachverstorben. Eine (mein Fall) ist 1973 verstorben. Wie sich im Verfahren herausstellte hat die Tochter (selbst inzw. über 100 Jahre alt) nicht ausgeschlagen, sondern das Erbe angenommen und auch jetzt einen ES beantragt.
    Stehen für die GK und Vergütung, die ja "aus dem Nachlass" zu zahlen sind (und als Maßstab der Teilmittellosigkeit) nur die 800 Euro zur Verfügung oder der gesamte Nachlass?
    Steht das irgendwo?

  • Neuer Versuch:
    Nach § 24 Nr. 2 GNotKG ist doch auf jeden Fall die Erbin Kostenschuldnerin, so dass Deine Frage dahinstehen kann (und wohl auch muss, denn der bewegliche Nachlass einer 1973 verstorbenen DDR-Bürgerin wird wohl nicht mehr vorhanden sein).
    Ich würde - jedenfalls in diesem Fall - die Vergütung aus der Landeskasse festsetzen, wenn und soweit sie 800 € übersteigt, und dann mit den Gerichtskosten gegen die Erbin zum Soll stellen

  • Leider nein.
    Ich muss die Vergütung festsetzen, die die Erbin zu zahlen/erstatten hat. Das Problem ist die Höhe des Stundensatzes. Wird alles als vermögender Nachlass gewertet mit hohem Stundensatz oder nur 600Euro (nach GK)und der Rest aus der Staatskasse mit 33,50 Euro?

  • M. E. nur 800 €, i.ü. Teilmittellosigkeit, es sei denn, der Trabi tut's noch. Im Ernst: Wie willst du nach 46 Jahren noch feststellen, was 1973 an beweglichem Nachlass vorhanden war? Wenn der Nachlasspfleger insgesamt einen höheren Stundensatz will, soll er darlegen, worin der Gesamtnachlass bestand.

  • § 36 I, III GNotKG = 5.000 Euro?


    Die entscheidende Frage ist ja eigentlich der Zeitpunkt, an dem die Werthaltigkeit bestehen muss, Todestag oder Anordnung der NLPfl. Dazu hätte ich am liebsten eine Vorschrift :-). Es kommt in jedem Fall ein RM.

  • ...

    Die entscheidende Frage ist ja eigentlich der Zeitpunkt, an dem die Werthaltigkeit bestehen muss, Todestag oder Anordnung der NLPfl...

    Wohl eher letzeres, s. Palandt, Rn. 5 zu 1836d BGB

    In meinem Palandt (77. Aufl.) steht an dieser Stelle "Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz" und ich denke, damit ist die Entscheidung über den Vergütungsantag gemeint und nicht die Entscheidung über die Anordnung der Pflegschaft.

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