Teilzahlung an Verletzten

  • Hallo,

    ich habe einen Wertersatz in Höhe von 500,00 EUR zu vollstrecken. Die Jugendliche zahlt monatliche Raten in Höhe von 20,00 EUR, bislang insgesamt 280,00 EUR.

    Es ist ein Geschädigter vorhanden, der hat fristgerecht angemeldet.

    Ich habe mich gefragt, ob etwas dagegen spricht, wenn ich jetzt schon mal das vorhandene Geld auszahle. Der Geschädigte ist ebenfalls sehr jung und kann das Geld gut gebrauchen.

    Wie seht ihr das?

  • Eine Entscheidung oder Kommentarstelle zu dieser Problematik habe ich leider nicht gefunden. Rein vom Gesetzeswortlaut her erscheint es mir grundsätzlich vertretbar, bei dem vereinfachten Verfahren nach § 459k Abs. 1 u. 2 StPO auch Teilauszahlungen des Erlöses an den Geschädigten vorzunehmen.

    Allerdings würde ich persönlich von einer Teilauszahlung abraten. Vom Gesetzeskonzept her darf die Auskehrung an den bzw. die Verletzten erst erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben wird (Deckungsfall), anderenfalls wäre zwingend die Antragstellung für ein Insolvenzverfahren zu prüfen. Nur für den einfach gelagerten Fall, dass lediglich ein Verletzter vorhanden ist, ist auch die Möglichkeit der Teilauszahlung bei Vorliegen eines Mangelfalls vorgesehen. Und ich gebe zu bedenken, dass die Teilauszahlungen auch mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden sind, denn die Auskehrung erfordert immer eine Anhörung des Betroffenen, § 459k Abs. 3 StPO. Das mag noch überschaubar sein, wenn man z.B. den Einziehungsbetrag durch zwei Auszahlungen an den Geschädigten auskehrt. Aber was, wenn der Geschädigte um Überweisung z.B. jeden Monat bittet? Mit welcher Begründung könnte man das dann ablehnen?

    Nachdem das aber nur eine persönliche Meinung ist, lasse ich mich gerne von anderen Argumenten überzeugen. :)

  • Da hast du natürlich Recht.

    Ein Insolvenzverfahren käme bei mir nicht in Betracht, da keine ausreichende Masse vorhanden. Nur deshalb bin ich überhaupt am Überlegen.
    Für die Betroffenen ist es aber echt doof. Wenn alles gut geht, kann er nach 2 1/2 Jahren mit seinem Geld rechnen. Aber gut, letztlich ist es im Insolvenzverfahren auch nicht anders.

  • Ja, dass das für den Betroffenen nicht gerade optimal ist, sehe ich ein. :( Aber gerade in diesem Bereich finde ich die Vorschriften auch nicht so richtig hilfreich, weil sich daraus keine eindeutige "Arbeitsanweisung" ableiten lässt.

    Ein Insolvenzverfahren wäre in deinem Fall nach meinem Verständnis übrigens auch deshalb nicht angezeigt, da als weitere Voraussetzung die Anmeldungen von mindestens zwei Verletzten vorhanden sein müssten, vgl. §§ 459h Abs. 2 S. 2, § 111i Abs. 2 S. 1 StPO. Melden die übrigen Verletzten innerhalb der Frist nichts an bzw. gibt es überhaupt nur einen einzigen Verletzten, dann bleibt es bei dem einfachen Verfahren nach § 459k StPO und der vorhandene Betrag darf einfach ausgezahlt werden.

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