Anspruch gemäß 1908 i, 1836 e BGB

  • Zur Insolvenztabelle wird eine Regressforderung gemäß §§ 1908 i, 1836 e BGB angemeldet.

    Besteht ein solcher Anspruch unabhängig von der Vermögenslage des Betreuten oder setzt sie ein über das Schonvermögen des Betreuten hinausgehendes Vermögen voraus?

    Die Frage ist insoweit von Bedeutung, ob die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Anspruch besteht unabhängig von der Vermögenslage.
    Jede Zahlung, die aus der Staatskasse zu Gunsten des Betreuers geleistet wird, geht über.

    Die Konstellation: vermögender Betroffener - Festsetzung - Eröffnung Inso ist möglich aber extrem unwahrscheinlich. Über Nacht verfällt kein Betreuter in die Zahlungsunfähigkeit.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Eine formelle Festsetzung gegen die betreute Schuldnerin ist nicht erfolgt.

    Es wurde lediglich mitgeteilt, welche Betreuervergütungen in der Vergangenheit gezahlt wurden und dass insoweit ein Anspruch nach §§ 1908 i, 1836 e BGB zur Insolvenztabelle angemeldet wird.

    Die Schuldnerin war immer vermögenslos.

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  • Ich werde die Forderung wohl erst einmal bestreiten; ich kann jetzt auf die Schnelle auch nicht übersehen, ob für die Berechtigung von dieser mehr Voraussetzungen als die bloße Zahlung der Betreuervergütung bestehen.

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  • Das müsste doch das gleiche sein, wie der Fall mit der an den beigeordneten Rechtsanwalt ausgezahlte Vergütung bei PKH ohne Ratenzahlung.
    In beiden Fällen kann eine Zahlung nur verlangt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessern.

    Zur Frage bei der PKH-Vergütung gab es hier doch irgendwo einen Thread, wenn ich mich nicht täusche.

  • Nach dem Gedanke des § 1836e BGB ist es eine Forderung der Staatskasse, welche diese gegenüber dem Betreuten hat.
    Das sie die nicht durchsetzt, steht auf einem anderen Blatt.

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  • Nachdem mir jetzt auch noch mein Kollege drin rumgefuscht hat, muss ich die Frage jetzt abschließend entscheiden.

    Hat jemand noch Wortmeldungen?

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  • Ich kann nur sagen, dass hier in den "Grundsätzen für die Einziehung von Rückforderungen nach §§ 1908i, 1836e BGB" geregelt ist, bei Insolvenzeröffnungen von Betreuten in jedem Fall entsprechende Kost-Vordrucke mit den bislang ausgezahlten Vergütungen an die Landesjustizkasse zu übersenden. Die Kasse meldet die Forderungen dann an. Der Dienstherr geht also wohl schon davon aus, dass ein solcher Anspruch immer besteht, in gewissen Konstellationen nur noch nicht fällig ist, § 41 InsO.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Dienstherr geht also wohl schon davon aus, dass ein solcher Anspruch immer besteht, in gewissen Konstellationen nur noch nicht fällig ist, § 41 InsO.

    Da wir im gleichen Bundesland sitzen, war das jetzt durchaus ein Argument, die Forderungen (sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind) zur Insolvenztabelle festzustellen. Werde ich auch in Zukunft einheitlich so handhaben.

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  • Der Dienstherr geht also wohl schon davon aus, dass ein solcher Anspruch immer besteht, in gewissen Konstellationen nur noch nicht fällig ist, § 41 InsO.

    Da wir im gleichen Bundesland sitzen, war das jetzt durchaus ein Argument, die Forderungen (sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind) zur Insolvenztabelle festzustellen. Werde ich auch in Zukunft einheitlich so handhaben.

    LG Bückeburg, Beschluss vom 25. April 2013 – 4 T 25/13 (zitiert in Staudinger/Bienwald a.a.O.:(

    „... Jedenfalls aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass systembedingt eine einmal zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ungeprüft und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme seitens des Betroffenen bzw. dessen Betreuer zur Tabelle festgestellt werden kann. Hinzu kommt hier, dass nicht nur ohne Weiteres durchsetzbare Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, sondern sowohl noch nicht fällige Ansprüche als auch auflösend oder aufschiebend bedingte Forderungen (§§ 41, 42 InsO, vgl. auch Braun, InsO 5. Aufl., § 174 Rn. 8). …"

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