Anfechtung Annahme der Erbschaft

  • Hallo ich habe meine erste Anfechtung aufzunehmen und bin mir unsicher, ob ich das so richtig mache.

    Die Erblasserin ist bereits 2018 verstorben. Jetzt möchte der Ehemann und Sohn ausschlagen. Ich habe dem Ehemann zuvor telefonisch erklärt, dass eine Ausschlagung grundsätzlich nur innerhalb von 6 Wochen möglich ist und sie die Annahme der Erbschaft anfechten könnten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.

    Er erklärte mir, damals hätte ihm der Bestatter gesagt, dass er sich um alles weitere, auch um Angelegenheiten mit den Behörden kümmern würde und er nichts weiter zu tun braucht. Diese Aussage war schon etwas komisch und ich habe versucht herauszufinden, ob den nun Gläubigeranfragen kamen und der Nachlass überschuldet sei und er daher erst jetzt ausschlagen würde.

    Er meinte dann, dass er keine Kennntis von der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist sowie von Schulden hatte und jetzt wohl Gläubigeranfragen kamen.

    Ich hätte das Protokoll demnach so aufgenommen, dass vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung zwar Kenntnis bestand, aber die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB angefochten wird, da die Möglichkeit der Ausschlagung und der Lauf der Ausschlagungsfrist unbekannt war und ein Irrtum über die wesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorliegt, da davon ausgegangen wurde, die Erbschaft sei werthaltig.

    Für den Beginn der Frist ist ja dann maßgeblich, wann vom Anfechtungsgrund Kenntnis bestand, also wann bekannt war, dass der Nachlass überschuldet ist oder? Das konnte ich am Telefon nicht so recht herausfinden.
    Die Wirksamkeit der Ausschlagung würde ja dann im Erbscheinsverfahren geprüft werden. Muss ich noch auf etwas achten oder kann ich das so dann zu Protokoll aufnehmen?
    Ich möchte hierbei aus Unerfahrenheit keinen Fehler machen :/

  • Du nimmst alles so auf, wie es Dir die Leute sagen.
    Lieber die Begründung etwas ausführlicher gestalten.
    Deinen vorgeschlagenen Text kannst Du so verwenden.

    Übrigens. die Wirksamkeit der Erbausschlagung/Anfechtungwird erst im Erbscheinsverfahren geprüft (das schreibst Du ebenfalls in die Anfechtung) sofern es dazu kommt. Wenn die Leute eine Rechtsberatung wollen hinsichtlich der Fristen, sollen Sie zum Notar gehen. Ich würde aber keinesfalls die Frist zur Anfechtung „schönrechnen“ falls auch hier bereits ein Fristversäumnis eingetreten ist.

  • Meine Meinung als RASt-Rechtspfleger:

    Wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Dafür sind die rechtsberatenden Berufe (Notar, RA, Steuerberater) zuständig.

    Wenn wir etwas protokollieren oder beurkunden sollen, müssen uns die Leute sagen, was sie warum wollen. Im Rahmen unserer Fürsorgepflicht nach § 139 ZPO müssen wir Hinweise erteilen und ggf. nach Details fragen.

    Mehr können und dürfen wir nicht machen!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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