Hallo,
eine weitere Urkundssache, die den Weg auf meinen Tisch gefunden hat.
Es soll eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (von demBeschluss und der Vollmachtsurkunde? – nicht dem Widerruf??), weil derVollmachtnehmer den Widerruf nicht annimmt und auch die Urkunde der Vollmacht nicht zurückgibt.
Seit der Reform bin ich als Rpfl in Urkundssachen zuständig. ok.
Wie geht es nun weiter nach der öffentlichen Bekanntmachung?Wo ist das geregelt?
Warum ist es kein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärungder Vollmacht?
Kann mir jemand helfen?