öffentliche Bekanntmachung Widerruf Vollmacht

  • Hallo,

    eine weitere Urkundssache, die den Weg auf meinen Tisch gefunden hat.
    Es soll eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (von demBeschluss und der Vollmachtsurkunde? – nicht dem Widerruf??), weil derVollmachtnehmer den Widerruf nicht annimmt und auch die Urkunde der Vollmacht nicht zurückgibt.
    Seit der Reform bin ich als Rpfl in Urkundssachen zuständig. ok.

    Wie geht es nun weiter nach der öffentlichen Bekanntmachung?Wo ist das geregelt?
    Warum ist es kein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärungder Vollmacht?
    Kann mir jemand helfen?

  • Hallo,

    eine weitere Urkundssache, die den Weg auf meinen Tisch gefunden hat.
    Es soll eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (von dem Beschluss und der Vollmachtsurkunde? – nicht dem Widerruf??), weil derVollmachtnehmer den Widerruf nicht annimmt und auch die Urkunde der Vollmacht nicht zurückgibt.
    Seit der Reform bin ich als Rpfl in Urkundssachen zuständig. ok.

    Wie geht es nun weiter nach der öffentlichen Bekanntmachung?Wo ist das geregelt?
    Warum ist es kein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärungder Vollmacht?
    Kann mir jemand helfen?

    Von welchem Beschluss?

  • Liegen die Voraussetzungen überhaupt vor? Nach § 132 II BGB muss der Erklärungsgegner unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes sein. Wenn er den Widerruf einfach nur "nicht annimmt", muss dieser ihm eben förmlich zugestellt werden, so dass der Zugang gem. § 132 I BGB fingiert wird.

    I.ü. wurde schon öfter darüber diskutiert, ob der Rechtspfleger dafür überhaupt zuständig ist oder der Richter.

  • Nach § 3 Abs. 1 f RpflG liegt die Zuständigkeit beim Rpfl.

    Die Bekanntmachung erfolgt nach §§ 176 BGB, 185 ZPO.

    Bekanntgemacht wird der gefasste Beschluss und die Vollmacht.

    Der Tenor beinhaltet, dass die Bekanntmachung bewilligt wird und "Nach § 176 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Kraftloserklärung mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wirksam."

  • Deinen letzten Satz kann ich nicht nachvollziehen.
    Wenn die Sache von der Geschäftsstelle als Urkundssache eingetragen und die Akte dann dem Rechtspfleger vorlegt wird, dann hat die Geschäftsstelle doch "ihr Gehirn eingesetzt".

    Zumal es doch (zumindest bei uns in NRW) korrekt eingetragen worden ist, vgl.
    § 25 Abs. 3 der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen.

    Und auch für andere Bundesländer habe ich Aktenordnungen gefunden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Sache als Urkundssache einzutragen ist.

  • Wenn die Sache von der Geschäftsstelle als Urkundssache eingetragen und die Akte dann dem Rechtspfleger vorlegt wird, dann hat die Geschäftsstelle doch "ihr Gehirn eingesetzt".

    Warum wird die Akte dem Rechtspfleger vorgelegt, wenn keine Rechtspflegerzuständikeit besteht?


    ... dass die Sache als Urkundssache einzutragen ist.

    Was hat die Eintragung des Geschäfts in das UR II mit § 3 Abs. 1 f RpflG zu tun?

  • Wenn die Sache von der Geschäftsstelle als Urkundssache eingetragen und die Akte dann dem Rechtspfleger vorlegt wird, dann hat die Geschäftsstelle doch "ihr Gehirn eingesetzt".

    Warum wird die Akte dem Rechtspfleger vorgelegt, wenn keine Rechtspflegerzuständikeit besteht?


    ... dass die Sache als Urkundssache einzutragen ist.

    Was hat die Eintragung des Geschäfts in das UR II mit § 3 Abs. 1 f RpflG zu tun?

    Offensichtlich reden wir aneinander vorbei.
    Ich bezog mich bei meiner Antwort auf deinen letzten Satz des vorherigen Beitrags.
    Darin hast du der Geschäftsstelle meiner Meinung nach unterstellt, sie hätte sich keine Gedanken gemacht. Außerdem hast du unterstellt, es handele sich um keine Urkundssache. Das ist nach der Aktenordnung ebenfalls nicht richtig.

    Ob nun der Rechtspfleger zuständig ist oder nicht, dazu habe ich keine Aussage getroffen. Dieses Thema ist - hier im Forum - umstritten. Kann man von der Geschäftsstelle erwarten, dass sie den zuständigen Sachbearbeiter kennt, wenn selbst die Sachbearbeiter gar nicht wissen, wer tatsächlich zuständig ist!?

    vgl. z. B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?88343-Öffentliche-Zustellung-einer-Kündigung&highlight=176+BGB

  • Ich habe jetzt auch so eine Sache auf den Tisch bekommen. Meine Kollegin und ich haben versucht die schon häufig kommentierte Entscheidung (Arndold/Meyer-Stolte, RpflG, 8. Auflage Rn, 46 zu § 3 RpflG) zu finden. Leider ohne Erfolg, hat jemand zufällig einen Link oder kann die Entscheidung zu schicken?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!