Folgender Fall:
Eigentümer A hat Einheiten Nr. 1 und Nr. 2.
Eigentümer A will jetzt von Einheit Nr. 2, bestehend aus drei Räumen, einen weiteren Raum zu Einheit Nr. 1 übertragen und außerdem die Miteigentumsanteile so ändern, dass es bzgl. der qm ungefähr "passt" (die ursprüngliche Aufteilung hatte sich auch in etwa an den qm-Größen orientiert).
Einheit Nr. 2 hat in den verbleibenden Räumen immer noch Kochgelegenheit/Ausguß/Wasserversorgung/WC.
Belastungen sind identisch.
Relevante Frage:
Es existiert ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG. Nach allgemeiner Ansicht bedarf die Veräußerung von Miteigentumsanteilen der Zustimmung des Verwalters, die Raumänderung demgegenüber nicht. Aber ist es auch dann eine "Veräußerung", wenn ein Raum von der "einen Tasche in die andere" wandert?
Der Normzweck (Schutz vor Eintritt Außenstehender oder sogar Vergrößerung des Einflusses eines schon vorhandenen Eigentümers) passt ja insoweit nicht.
Gibt es hierzu ggf. Rechtsprechung/Belege?
Danke und Gruß
Andydomingo