Änderung von Miteigentumsanteilen/eines Raumes zwischen zwei WE - identischer ET

  • Folgender Fall:
    Eigentümer A hat Einheiten Nr. 1 und Nr. 2.
    Eigentümer A will jetzt von Einheit Nr. 2, bestehend aus drei Räumen, einen weiteren Raum zu Einheit Nr. 1 übertragen und außerdem die Miteigentumsanteile so ändern, dass es bzgl. der qm ungefähr "passt" (die ursprüngliche Aufteilung hatte sich auch in etwa an den qm-Größen orientiert).
    Einheit Nr. 2 hat in den verbleibenden Räumen immer noch Kochgelegenheit/Ausguß/Wasserversorgung/WC.
    Belastungen sind identisch.

    Relevante Frage:
    Es existiert ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG. Nach allgemeiner Ansicht bedarf die Veräußerung von Miteigentumsanteilen der Zustimmung des Verwalters, die Raumänderung demgegenüber nicht. Aber ist es auch dann eine "Veräußerung", wenn ein Raum von der "einen Tasche in die andere" wandert?

    Der Normzweck (Schutz vor Eintritt Außenstehender oder sogar Vergrößerung des Einflusses eines schon vorhandenen Eigentümers) passt ja insoweit nicht.
    Gibt es hierzu ggf. Rechtsprechung/Belege?
    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Danke für die Antwort. Was meinst Du denn mit „gemeinschaftlichem Miteigentum“?
    Es werden folgende Vorgänge zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt:

    Raum X gehört ab sofort nicht mehr zur Einheit 2, sondern zur Einheit 1.
    Einheit 2 hat nicht mehr 70/1000 MEA, sondern künftig nur noch 35; Einheit 1 hat zukünftig 35 MEA mehr.

    Das sollte doch völlig ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer möglich sein?!
    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Es liegt keine Veräußerung vor, weil an einem Veräußerungsvorgang auch ein vom Veräußerer personenverschiedener Erwerber beteiligt sein muss (s. die Nachweise im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 21/2015, 165
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…5-light-pdf.pdf

    Mit der Abspaltung des Sondereigentums am Raum X, verbunden mit einem 35/1000 MEA geht jedoch eine Unterteilung der Einheit Nr. 2 einher. Die Frage, ob diese Unterteilung analog § 12 WEG zustimmungspflichtig gemacht werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (s. dazu die Nachweise bei Müller, „Zustimmungserfordernis bei Unterteilung von Wohnungs- oder Teileigentum“, ZWE 2012, 22 ff. in den Fußnoten 16 bis 18.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…ZWE-B-2012-S-22
    oder bei Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.08.2019, § 6 WEG RN 36).

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG München vom 24.07.2013 − 34 Wx 210/13, lautet:

    „Soll nach der Teilungserklärung bereits die Unterteilung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung von § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters unterworfen werden, muss dies wegen des Ausnahmecharakters deutlich zum Ausdruck kommen. Verlangt die Teilungserklärung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Eingriffen in Geschoßdecken und Wänden die schriftliche Zustimmung des Verwalters unter Erbringung der hierzu erforderlichen technischen und statischen Angaben, bezieht sich dieses Zustimmungserfordernis regelmäßig nicht auch auf die im gleichen Abschnitt geregelte Zulässigkeit der Unterteilung an sich“

    Du müsstest also zunächst einmal anhand der Teilungserklärung prüfen, ob es für die Unterteilung einen Zustimmungsvorbehalt gibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für die Unterteilung besteht kein Zustimmungserfordernis.
    Allerdings führt die Unterteilung hier wohl auch dazu, dass bei der verlierenden Einheit eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden muss.
    Frage: Diese neue Abgeschlossenheitsbescheinigung muss ja nicht das ganze Haus betreffen, sondern nur die betreffenden Räume.
    Benötige ich dann auch Ansichten und Schnitte vom ganzen Haus (eigentlich ja nur von der Einheit - wobei eine isolierte Ansicht insoweit kaum herzustellen ist)?
    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Du benötigst einen neuen Grundriss, der die beiden (wohl nebeneinander liegenden) Einheiten in ihrem neuen Bestand ausweist. Für beide Einheiten ist dann eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich (OLG München, Beschluss vom 27.05.2011, 34 Wx 161/10).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da sich an der Geschosshöhe nichts ändern dürfte, scheint mir ein neuer Schnitt nicht erforderlich zu sein. Das gilt auch für die Ansicht, weil sich durch die Änderung der inneren Aufteilung an der Außenansicht nichts ändern dürfte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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