Prüfung im Antrag ob GB vorhanden- speziell Hof

  • Inwieweit ist der RPflg verpflichtet bei der Aufnahme eines Erbscheinsantrags zu prüfen ob Grundbesitz vorhanden ist? Hier speziell gemeint ist ob es sich um einen Hof handelt.
    Muss man dies prüfen- oder kann man auf die Angaben des Antragstellers vertrauen?
    Oder ist der Richter verpflichtet nachdem er den Antrag hat zu prüfen ob es sich um einen Hof handelt?

    Hintergrund:

    Hier musste der Erbschein eingezogen werden da später auffiel das es sich um einen Hof handelt. Nun will der Antragssteller die Kosten des Erbscheinsantrags nicht zahlen.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ein Antrag wird erst nach der Protokollierung geprüft.

    Bei der Protokollierung muss das Gericht (also der Rpfl.) seiner Fürsorgepflicht nach § 139 ZPO nachkommen. Das heißt, es müssen Hinweise erteilt werden, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Außerdem ist durch konkretes nachfragen der wesentliche Sachverhalt von der Partei in Erfahrung zu bringen. Wenn der Rpfl entsprechende Hinweise erteilt hat und ausreichend nachgefragt hat, kann man ihm nichts anlasten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • 139 ZPO ?:gruebel:
    Höre ich im Nachlassbereich zum ersten Mal.
    Dachte immer , dass § 28 FamFG ( hier vor allem Abs. II ) eher den Nagel auf den Kopf trifft.

    Oh an den habe ich nicht gedacht. Zumindest ändert das nicht wirklich etwas am Ergebnis.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aus der genannten Vorschrift im FamFG ergibt sich nach meiner Ansicht keine Pflicht vor eigener Beurkundung eines Erbscheinsantrags zu prüfen, ob Grundbesitz insb. ein Hof vorhanden ist. Der Antragsteller ist, auch kostenrechtlich, alle in dafür verantwortlich welchen Antrag er stellt. Siehe zB hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rag#post1162811

    ABER: die Recherche, ob Grundbesitz vorhanden ist, ist in jedem Fall sinnvoll.

    So sieht man zB das statt eines Erbscheins ein Hoffolgezeugnis, ein Nacherbschein oder ein Fortsetzungszeugnis zur Gütergemeinschaft erforderlich ist. Das erspart auch Diskussionen mit den Beteiligten (s. Ausgangsfall). Das sind nur einige Beispiele, es gäbe noch mehr.

    Ich für meinen Teil mache (für meinen Bezirk (auf Verdacht in ganz NRW ermittlen ist bei den technischen Voraussetzungen zeitlich nicht möglich))

    bei jeder Eröffnung (Wenn Grundbesitz ermittelt
    kann/muss das Nachlassgericht das GBA über den Tod des Eigentümers informiere bzw. dem testamentarischen Erben einen Grundbuchberichtigungsantrag übersenden),

    jedem Erbscheinsantrag (Grund s.o.) und jedem

    Ausschlagungsverfahren (Wenn alle ausschlagen und Grundbesitz vorhanden ist, hat man ein, von Amts wegen zu berücksichtigendes, Sicherungsbedürfnis)

    eine Recherche bzgl. Grundbesitz.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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