Beschwerde gegen Vergütungsbeschluss

  • Guten Morgen,

    kurze Frage:
    Ich habe die Vergütung des Nachlasspflegers gegenüber dem vermögenden Nachlass um 208 Euro zzgl. Mehrwertsteuer gekürzt. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss habe ich die Beschwerde zugelassen. Der Nachlasspfleger hat nun Beschwerde eingelegt.

    Ich würde jetzt einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Beschwerde dem Landgericht vorlegen? Oder wer ist zuständig?

    Danke fürs Antworten!
    Döner

  • Ich würde jetzt einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Beschwerde dem Landgericht vorlegen? Oder wer ist zuständig?

    Eher nicht. Unter 600,00€ ist das Ding doch als Rechtspflegererinnerung auszulegen und dann Deinem Amtsrichter vorzulegen. Der wird schon wissen was er damit macht...

    Ist jetzt nicht das OLG Beschwerde Instanz? Das FamFG hat doch alles neu gemacht. Ist ja schön das Du bis heute noch keine Erinnerung/Beschwerde hattest seit der Einführung des FamFG... ;)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Guten Morgen, kurze Frage: Ich habe die Vergütung des Nachlasspflegers gegenüber dem vermögenden Nachlass um 208 Euro zzgl. Mehrwertsteuer gekürzt. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss habe ich die Beschwerde zugelassen. Der Nachlasspfleger hat nun Beschwerde eingelegt. Ich würde jetzt einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Beschwerde dem Landgericht vorlegen? Oder wer ist zuständig? Danke fürs Antworten! Döner

    Zuständig ist das OLG

  • Unter 600,00€ ist das Ding doch als Rechtspflegererinnerung auszulegen und dann Deinem Amtsrichter vorzulegen. Der wird schon wissen was er damit macht...

    Da die Beschwerde ausdrücklich zugelassen wurde, kommt es auf die Höhe der Beschwer nicht mehr an.

    Eben. Und deswegen wollte ich wissen, welche Gründe es für die Zulassung gab.


    Ehrlich gesagt, hatte ich mir um diesen Satz gar keine Gedanken gemacht. Der steht standartmäßig in der Vorlage. Wobei ich aber schon grundsätzlich gern mal eine aktuelle Entscheidung zur Höhe der Stundensätze an unserem Gericht hätte. Gern auch OLG. Der Nachlasspfleger will mich auch nicht ärgern, wir haben darüber gesprochen und ich habe auch selbst eine berufliche und eine private Meinung zur Höhe der Stundensätze.

  • Ich habe jetzt auch einen Fall, den ich in die Beschwerde gehen lassen werde.

    Bestellt ihr (vermögender Nachlass) einen Verfahrenspfleger oder entscheidet das ohne? Oder muss ich einen bestellen? Ich will/werde Stundensatz und auch Stundenansatz kürzen.

    Die Beschwerde werde ich zulassen, damit wir mal für mein OLG eine Entscheidung bekommen.

  • Ich habe jetzt auch einen Fall, den ich in die Beschwerde gehen lassen werde.

    Bestellt ihr (vermögender Nachlass) einen Verfahrenspfleger oder entscheidet das ohne? Oder muss ich einen bestellen? Ich will/werde Stundensatz und auch Stundenansatz kürzen.

    Die Beschwerde werde ich zulassen, damit wir mal für mein OLG eine Entscheidung bekommen.

    Ja du musst .
    Wie soll denn der Vergütungsbeschluss sonst rechtskräftig werden ?
    Das "geht" nur , wenn die unbekannten Erben durch den VP vertreten werden.

  • Welcher Stundensatz ist beantragt? Schwierigkeit des Falles? Welche Kenntnisse hat der NLP? Warum willst du auch die Höhe der angesetzten Stunden absetzen? Hat er außerhalb des Wirkungskreises gearbeitet?

    Ich bin gern bereit, die Verfahrenspflegschaft in dem Fall mal zu übernehmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin gern bereit, die Verfahrenspflegschaft in dem Fall mal zu übernehmen.


    Nicht nur du ;)

    Ich habe jetzt auch einen Fall, den ich in die Beschwerde gehen lassen werde.

    Die Beschwerde werde ich zulassen, damit wir mal für mein OLG eine Entscheidung bekommen.

    mupfel, gibt es in deinem Fall schon eine Rückmeldung von deinem OLG?

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (17. August 2020 um 00:49)

  • Ich habe einen neuen Nachlasspfleger bestellt, der nunmehr seinen ersten Vergütungsantrag gestellt hat. Dabei sind mir gleich einige Punkte hinsichtlich des Zeitaufwands ins Auge gefallen, die bei einem routinierten Nachlasspfleger geringer oder gar nicht geltend gemacht wurden wären. Für die ersten drei Monate würden ca. 4.000 EUR bei einem Stundensatz von 69 EUR geltend gemacht bei einer durchschnittlichen Pflegschaft.

    Ich habe Verfahrenspflegschaft angeordnet und die Pflegerin hat einige Posten hinsichtlich des Aufwands moniert und die Vergütung um ca. 1000 EUR gekürzt, wobei sie meinte, dabei noch in manchen Punkten "ein Auge zugedrückt" zu haben, sonst wäre es noch weniger geworden.

    Ich habe dem Nachlasspfleger nunmehr die Stellungnahme übersandt. Er kürzte daraufhin seinen Antrag um 8h, wobei er hervorheben wollte, dass der tatsächlich Aufwand viel höher gewesen wäre und das das er doch einiges für den Nachlass getan hätte (u.a. Abwicklung einer Versicherung brachte 12.000 EUR), wobei dies mMn zur normalen Tätigkeit eines NLPflg gehört.

    Ich beabsichtigte die Vergütung wie von der Verfahrenspflegerin festzusetzen.

    Die Verfahrenspflegerin teilte mir mit, dass der NLPFL auch in einem anderen AG bestellt wurde und dort für die ersten drei Monate 11.000 EUR in Ansatz brachte bei einem Stundensatz von 69 EUR. Dort wurde auch Verfahrenspflegschaft angeordnet und die Vergütung um ca. 50 % gekürzt. Gegen den Beschluss ist der NLPflg in Beschwerde gegangen. Der Rechtspfleger hat dann durch Abhilfe auf 75 % festgesetzt, um keine Entscheidung durch das OLG zu provozieren. Er wird dort wohl nicht wieder bestellt werden.

    Lange Rede, kurzer Sinn.

    Wie begründet ihr die Kürzung des Zeitaufwandes? Wonach richtet ihr euch? Schließt ihr euch dabei allein den Ausführungen des Verfahrenspflegers an? Es gibt bezüglich des Zeitaufwandes soweit ich weiß keine einheitliche Rechtsprechung, wie viele Stunden für was geltend gemacht werden dürfen. Jeder Pfleger arbeitet anders und teilt sich seine Zeit anders ein.


  • Lange Rede, kurzer Sinn.

    Wie begründet ihr die Kürzung des Zeitaufwandes? Wonach richtet ihr euch? Schließt ihr euch dabei allein den Ausführungen des Verfahrenspflegers an? Es gibt bezüglich des Zeitaufwandes soweit ich weiß keine einheitliche Rechtsprechung, wie viele Stunden für was geltend gemacht werden dürfen. Jeder Pfleger arbeitet anders und teilt sich seine Zeit anders ein.

    Deine Anfrage ist Mega Pauschal, da müßtest Du schon alles hier reinstellen. Die Justiz ist ein Hort der Einzelfallentscheidungen. Wenn Dein Verfahrenspfleger ein erfahrener Fachmann/frau ist, dann nimm den Antrag mit ihm auseinander und mach Deinen Beschluss, bei welchem Du ein gutes Gefühl hast und such Dir in Zukunft wieder einen erfahrenen Nachlasspfleger. Es bieten sich ja genügend hier im Forum an ;)

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