Löschung Verwalterzustimmung

  • A verkauft an B. Die Veräußerung bedarf laut GB der Zustimmung des Verwalters (§ 12 WEG). Ein Verwalter ist wohl nicht bestellt.

    Im Kaufvertrag bewilligen und beantragen A und B auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer aller weiteren Einheiten der WEG-Serie die Löschung der Verwalterzustimmung.

    Neben A und B gibt es aber noch weitere Eigentümer! Die müssen die Löschung ja auch bewilligen!?

    Benötige ich für den Eigentumswechsel von A auf B auch noch die Zustimmung der weiteren Eigentümer?

  • OLG München, Beschluss v.9. 8. 2011 −34 Wx 248/11

    "Eine Veräußerungsbeschränkung kann gemäß § 12 WEG als Inhaltdes Sondereigentums vereinbart werden. Gemäß § 12 Abs. 4 WEG können dieEigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eineVeräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG wieder aufgehoben wird. Dannkann (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WEG) die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuchgelöscht werden. Gelöscht werden kann einerseits auf Bewilligung allerWohnungseigentümer (§§ 19, 29 GBO, vgl. Palandt/Bassenge BGB 70. Aufl. § 12 WEGRn. 15; Meikel/Morvilius GBO 10. Aufl. Einl. C Rn. 147; Bärmann/Klein WEG 11.Aufl. § 12 Rn. 56). Die Löschung kann aber auch erfolgen auf Vorlage derNiederschrift des Aufhebungsbeschlusses mit den öffentlich beglaubigtenUnterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen, also des Vorsitzendender Wohnungseigentümerversammlung und mindestens eines Wohnungseigentümers. Eshandelt sich dann um eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO; vgl.Palandt/Bassenge a. a. O.; Schneider in Riecke/Schmid § 12 Rn. 68 e;Bärmann/Klein § 12 Rn. 56). Die Form des § 29 GBO muss in diesem Fall nichteingehalten sein."

    Wenn das Zustimmungserfordernis nicht nach den vorgenannten Grundsätzen gelöscht wird, ist noch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Veräußerung erforderlich.

  • Verstehe ich dich richtig: Wenn die Bewilligungen der weiteren Eigentümer (Form des § 29 GBO) zur Löschung der Verwalterzustimmung vorgelegt werden, dann ist ihre Zustimmung zum Eigentumswechsel von A auf B nicht mehr erforderlich, auch wenn ich beides gleichzeitig im GB eintrage!?

  • Sehe ich so. Spätestens zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung muß die Verfügungsbefugnis bestehen. Wenn die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses durch Beschluss nachgewiesen ist (Abs. 4 S. 4), könnte trotz des Vermerks eine Eigentumsumschreibung erfolgen. Die nachfolgende Löschung ist dann nur eine Grundbuchberichtigung.

  • Ich muss noch mal nachfragen:

    In meinem Fall gibt es ja keinen Beschluss über die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung, sonder nur Bewilligung und Antrag auf Löschung der Veräußerungsbeschränkung von den Eigentümern A und B im Kaufvertrag.

    Kann ich die Bewilligung und den Antrag von A und B als Aufhebungsvereinbarung sehen und benötige dann nur noch die Berichtigungsbewilligung nach § 22 GBO, § 19 GBO der weiteren Eigentümer?

    Oder benötige ich eine Aufhebungsvereinbarung aller Eigentümer und die Berichtigungsbewilligungen aller?

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