Neubestellung des Erbbaurechts ohne Zwischeneintragung

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas merkwürdigen Fall auf dem Tisch und brauch ein wenig Unterstützung.

    Auf dem Grundstück der Gemeinde ist ein Erbbaurecht (für ein Verein) bestellt mit der Dauer bis zum 31.10.2017. Das Erbbaurecht ist mit einer Grundschuld belastet.

    Im November 2017 haben die Beteiligten versucht das Erbbaurecht (inhaltsgleich) zu verlängern. Entsprechende Urkunde wurde auch beurkundet, der Vollzug beim Grundbuchamt beantragt, jedoch im Grundbuch im Jahr 2017 nicht mehr vollzogen. Mit der Folge, dass das Erbbaurecht erlöschen ist, und nicht mehr verlängert werden kann. Es muss also ein neues Erbbaurecht bestellt werden.
    Das wäre grundsätzlich kein Problem. Die Rechte und Pflichten für den Zeitraum zwischen 12.2017 und jetzt könnte man ja schuldrechtlich regeln.

    Allerdings verlangt das Grundbuchamt (zu recht natürlich), das Grundbuch zu berichtigen (also Löschung des Erbbaurechts) und zugleich auch die Entschädigungsforderung im Grundbuch einzutragen.

    Es stellt sich für mich die Frage, ob ich die Zwischeneintragung (Erlöschen des Erbbaurecht + Eintragung der Entschädigungsforderung) vermeiden kann und das Erbbaurechtsblatt 1:1 übernehmen kann.

    Ich befürchte, dass es nicht geht, finde aber nichts dazu.

  • .....Es stellt sich für mich die Frage, ob ich die Zwischeneintragung (Erlöschen des Erbbaurecht + Eintragung der Entschädigungsforderung) vermeiden kann und das Erbbaurechtsblatt 1:1 übernehmen kann. ....

    Nach dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist an seine Stelle der Entschädigungsanspruch getreten. Die ihm zugrunde liegende Forderung entsteht bereits mit Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch und wird mit dessen Erlöschen fällig (s. BGH, Beschluss vom 11. 4. 2013, V ZB 109/12, Rz. 14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…179&pos=0&anz=1
    und die weiteren Nachweise in der Fußnote 9 der Anmerkung von Maaß in der DNotZ 2013, 850, 855).

    Der bereits entstandene Entschädigungsanspruch kann jedoch nicht wieder in ein Erbbaurecht umgewandelt werden (s. Winkler/Schlögel in von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage 2016, § 5, Das rechtliche Schicksal des Erbbaurechts, RN 159).

    Allerdings muss die Entschädigungsforderung dann nicht eingetragen werden, wenn der Erbbauberechtigte die Löschung des Erbbaurechts bewilligt und -wie vorliegend- bei belasteten Erbbaurechten der oder die Gläubiger zustimmen (§ 876 BGB); s. BGH, aaO., Rz. 13 und insoweit auch die Vorentscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 26.05.1995, 4 W 65/95).

    Das würde sich vorliegend anbieten, um anschließend die Neubestellung des Erbbaurechts einzutragen.

    p. s.: Da die Entschädigungsforderung die für das neu bestellte Erbbaurecht erforderliche erste Rangstelle blockieren würde, wird es auch gar nicht anders gehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. November 2019 um 07:16) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Dass die Verlängerung nur vor dem Zeitablauf möglich ist, weil danach im Wege der Surrogation nur noch der Entschädigungsanspruch besteht, hätte sich allerdings auch den Links entnehmen lassen. ;) Ebenso, dass mit den entsprechenden Zustimmungen das Erbbaurecht ohne Eintragung der Entschädigungsforderung gelöscht werden kann. Letzteres in der Rechtsprechung unter Hinweis auf die Gesetzesnorm und der ausdrücklichen Ergänzung, dass dies keiner weiteren Begründung bedürfe.

  • ..., hätte sich allerdings auch den Links entnehmen lassen. ;) Ebenso, dass mit den entsprechenden Zustimmungen das Erbbaurecht ohne Eintragung der Entschädigungsforderung gelöscht werden kann. ...

    Welche Links ? Der einzige Link, der sich Deinen Ausführungen in 2 entnehmen lässt, nämlich:
    https://www.rechtspflegerforum.de/search.php?searchid=53900, führt zu dieser Meldung:

    vBulletin-Systemmitteilung

    Ihre Suchanfrage erzielte keine Treffer. Bitte versuchen Sie es mit anderen Suchbegriffen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann es nicht sagen. War das Suchergebnis für "Fristablauf" und "Erbbaurecht". Als ich ihn einstellte, ging er mit Sicherheit noch. Ich weiß es, weil ich jeden Link kontrolliere. Den Hinweis darauf, dass er nicht geht, hätte ich dann aber auch bereits gestern erwartet.


  • Welche Links ? Der einzige Link, der sich Deinen Ausführungen in 2 entnehmen lässt, nämlich:
    https://www.rechtspflegerforum.de/search.php?searchid=53900, führt zu dieser Meldung:

    vBulletin-Systemmitteilung

    Ihre Suchanfrage erzielte keine Treffer. Bitte versuchen Sie es mit anderen Suchbegriffen.

    Kann es nicht sagen. War das Suchergebnis für "Fristablauf" und "Erbbaurecht". Als ich ihn einstellte, ging er mit Sicherheit noch. Ich weiß es, weil ich jeden Link kontrolliere. Den Hinweis darauf, dass er nicht geht, hätte ich dann aber auch bereits gestern erwartet.

    Links zu einem Suchergebnis, erkennbar an dem Bestandteil "searchid" des Links, sind meines Wissens nur eine bestimmte Zeitspanne gültig. Die Suchanfragen und mit ihnen die Search-IDs werden nach Ablauf der Zeitspanne automatisch gelöscht. Nach Löschung führt ein Aufruf eines solchen Links zu der von Prinz genannten Fehlermeldung.

    Direkte Links zu den jeweiligen gefundenen Threads sind daher zielführender.

  • Du kannst den Link ja neu einstellen. Und da von „Links“ die Rede ist, bitte auch den zweiten.

    Alle oben zitierte Rechtsprechung und Literatur stellt ohne weitere Begründung auf den Gesetzestext ab. Nach BGH sei auch keine weitere Begründung erforderlich. Was genau hat Schnappi hier gesehen, was er in der Suchfunktion zum Thema "Fristablauf" und "Erbbaurecht" nicht gefunden hat. Und wäre die "Info" ohne die Fundstellen und unter bloßer Angabe des Gesetzestext auch noch "perfekt" gewesen?

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