PKH Streitgenossen Verfahrenstrennung Vergütung

  • Hallo,

    ich stecke fest ...

    Klägern 1-5 wurde PKH bewilligt und RA beigeordnet. Urteil ergeht bzgl. Kl. 1, Verfahren der Kläger 2-5 wird abgetrennt und unter neuem Az. entschieden.


    Im Ausgangsverfahren wurde VFA gestellt für alle Kl. gestellt. Kollegin verfügte zwischen, dass RA im abgetrennten Verfahren gleichlautenden Antrag einreichen solle, Auszahlung erfolge dann zu 1/5 aus Verfahren 1, 4/5 aus Verfahren 2.

    RA hat nun im abgetrennten VFA bzgl. 4 Kläger eingereicht.

    Meine Fragen:

    1) Wirkt denn die PKH ohne Weiteres auch für das abgetrennte Verfahren? (entspr. Beschluss erging nicht)
    2) wenn ja, ist denn nicht eher im Ausgangsverfahren Vergütung für 1 Kläger und im abgetrennten Verfahren nochmals angefallene Vergütung für die 4 Kläger auszuzahlen?

  • 1) Wirkt denn die PKH ohne Weiteres auch für das abgetrennte Verfahren? (entspr. Beschluss erging nicht)


    Nach der familienrechtlichen Rspr. zu der Abtrennung von Folgesache aus dem Verbund wird allgemein angenommen, dass eine für den Verbund gewährte VKH nicht fortwirkt, wenn eine Folgesache abgetrennt und dadurch zur selbständigen Angelegenheit wird. Da nicht ersichtlich ist, wieso bei anderen als Familiensache anders zu gelten hätte, wird in der Lit. (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 48 Rn. 69 - allerdings anmerkend, daß nicht nachvollziehbar sei, wieso allein die Abtrennung den Wegfall der PKH-Bewilligung bewirken solle) vertreten, daß die PKH nicht fortgilt (a. A. aber Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel in: AnwK-RVG, 7. Aufl., § 48 Rn. 32 - allerdings ohne weitere Begründung, wieso bei Familiensachen diese Besonderheit im Gegensatz zu den übrigen Sachen gelte).

    2) wenn ja, ist denn nicht eher im Ausgangsverfahren Vergütung für 1 Kläger und im abgetrennten Verfahren nochmals angefallene Vergütung für die 4 Kläger auszuzahlen?


    Bereits vor der Trennung entstandene Gebühren gehen nicht unter. Der RA kann also wählen, ob er die Gebühr aus dem Gesamtwert vor oder jeweils Einzelgebühren aus den Teilwerten nach der Trennung verlangt. Er kann diese Gebühren nur nich nebeneinander fordern (zur konkreten Berechnung mit Beispielen: z. B. Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3100 VV Rn. 61 ff.).

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