Löschung der Auflassungsvormerkung aufgrund eidesstattlicher Versicherung

  • Ich habe folgenden Fall:

    Im Rahmen eines Kaufvertrages wurde eine Auflassungsvormerkung für den Käufer Y eingetragen.
    Im Kaufvertrag wurde geregelt, dass die Parteien für den Fall, dass der Vertrag aus Gründen,
    die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht vollzogen werden kann, die Löschung der Vormerkung
    bewilligen und -antragen.

    Nun legt der Notar eine eidesstattliche Versicherung und Grundbucherklärung des Verkäufers vor,
    in welcher dieser erklärt, dass der Käufer nach dem Beurkundungstermin nicht mehr erreichbar
    ist. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Verkäufer werde vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktritts-
    Erklärung in den Briefkasten des Käufers legen. Das Haus des Käufers sei verwahrlost und es ist
    darauf zu schließen, dass der Käufer dort schon länger nicht mehr gelebt haben muss.

    Kann ich aufgrund dieser Erklärung die AV löschen:gruebel::gruebel:

  • Nee, das geht nur mit Klage. Teure Sache (und viel Spaß mit der Zustellung).

    Wie es richtig geht, soll der Kollege bei Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 8. Auflage, Rn. 1373 (auflösend bedingte Vormerkung) oder Rn. 1368 (Vollmachtslösung), nachlesen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich muss doch noch mal auf meinen Fall zurückkommen.

    Wie ich in dem Eingangsfall ja schon geschrieben hatte,
    bewilligen und -antragen die Parteien die Löschung der
    Vormerkung für den Fall, dass der Vertrag aus Gründen,
    die in der Sphäre des Käufers liegen.
    Der Notar erklärt nun, die eidesstattlichen Versicherungen
    dienten lediglich zur Verdeutlichung, dass der Kaufvertrag
    aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht
    vollzogen werden kann und dass das GBA, da ja die Be-
    willigung der Vertragsparteien vorliegt, die AV löschen muss.

    Ist dem Eintragungsersuchen des Notars nachzukommen?

  • Ob Du die AV löschen kannst, hängt von der genauen Formulierung ab, wie die Löschungsbewilligung und die Konditionen drumherum gestaltet worden sind. Solange wir die nicht kennen, können wir nichts Genaues sagen. Vielleicht stellst Du den Wortlaut der Bewilligung und der Konditionen, wann und wie sie verwendet werden soll, mal ein?

    Die eidesstattliche Versicherung hilft dabei in keinem Falle weiter, mit der brauchst Du Dich nicht zu beschäftigen. Entweder es geht aufgrund der Bewilligung, oder es geht mit einer Klage weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Bewilligung lautet wie folgt:
    Der Verkäufer und der Käufer bewilligen und beantragten, die Vormerkung
    bei der Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, vorausgesetzt, dass nachrangig keine Eintragungen
    bestehen bleiben, denen sie nicht zugestimmt haben.
    Für den Fall, dass der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht vollzogen werden
    kann, bewilligen und beantragen die Parteien die Löschung der Vormerkung.
    Danach kommt die Kaufpreishöhe und deren Fälligkeit. Kaufpreis ist fällig 14, nach dem
    Datum des Einwurf-Schreibens, in welchem der Notar dem Käufer mitteilt, dass die AV eingetragen ist,
    Vorkaufsrechte nicht bestehen oder zum gegenwärtigen Kauf nicht ausgeübt werden sowie dem Notar
    die erforderliche Lastenfreistellungsunterlagen vorliegen. Frühester Fälligkeitstermin ist der 30.08.2019.
    Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises
    zu verschaffen, der Notar wird daher gem. § 53 BeurkG übereinstimmend angewiesen, die Eigentums-
    Umschreibung erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn der Verkäufer unverzüglich nach Erhalt
    des Geldes schriftlich oder hilfsweise dem Käufer durch Bankbestätigung im Original nachgewiesen hat,
    dass der Kaufpreis bezahlt ist.
    Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug.
    Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, so sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ein
    Anspruch auf Schadensersatz oder Verzinsung bereits geleisteter Kaufpreisteile besteht in diesem
    Fall nicht.
    Danach kommen die Paragraphen für die Besitzübergabe, Rechtsmängel, die Sachmängel, Vollstreckungs-
    unterwerfungen, Verjährung, Vollzugsauftrag, Hinweise des Notars, Kosten und Abschriften.

  • Und unter dem Punkt Vollzugsauftrag vermutlich auch keine "Gummi"-Vollmacht für den Notar?

    Dann sehe ich keine Möglichkeit, dass du aufgrund der vorliegenden Bewilligung die Löschung vornehmen kannst.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nach meiner Ansicht völlig verunglückt, da nicht auf das Innenverhältnis beschränkt. Viel Spaß dem Verkäufer und dem Notar beim Nachweis des Eintritts des "Falles, daß…". Wie schon mehrfach angedeutet, dürfte hier ohne Klage nichts gehen, wenn der Käufer nicht zufällig doch noch mal mitspielt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vollzugsauftrag:
    Alle Beteiligten beauftragen und bevollmächtigten, den amtierenden Notar
    sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten und die zur Wirksamkeit
    und für den Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Er-
    Klärungen anzufordern, entgegenzunehmen und als Eigenurkunde abzugeben.
    Der Notar darf überhaupt alles unternehmen, was zur Durchführung dieses
    Vertrages und ggfs. seiner Rückabwicklung erforderlich ist.
    Es ist die Gummivollmacht.

  • Mmmmmm ... schöner als "erforderlich" wäre "sinnvoll", aber ich tendiere dahin, dass mir eine vom Notar in Vollmacht abgegeben Löschungsbewilligung ausreichen würde. Ich würd' allerdings sicher ne Nacht drüber schlafen ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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