Erhöhung pfandfreier Betrag bei Pflegebedürftigkeit

  • Unsere Mandantin bezieht Alters- und Witwenrente in Höhe von insgesamt 2.013,00 Euro. Sie ist pflegebedürftig und muss für das Pflegeheim monatliche Kosten in Höhe von ca. 1.400,00 Euro selbst übernehmen. 370,00 Euro hiervon sind pflegebedingte Aufwendungen. Der Rest sind Unterkunfts-/Verpflegungs- und Investitionskosten sowie Ausbildungsumlage.

    Könnte bei einem Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages der komplette Betrag von 1.400,00 Euro geltend gemacht werden oder könnte ich hier nur die pflegebedingten Aufwendungen von 370,00 Euro berücksichtigen?

  • Der Freibetrag bei Pfändungen soll den Lebensunterhalt sicherstellen- insofern dürften nur besondere Kosten für besondere Bedürfnisse gem. 850 f Absatz 1 Buchstabe b ZPO freigegeben werden.

    Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten (bei Mietern werden ähnliche Kosten Nebenkosten genannt) sollten also nicht freizugeben sein.

    Es bleibt meiner Ansicht also bei der Erhöhung von 370,00 €. Ggf. würde ich auch die Ausbildungsumlage als Sonderkosten berücksichtigen.

    Natürlich kann man auch die 1400,00 € beantragen zzgl. des einem Sozialhilfeempfängers zustehenden Taschengeldes, aber meines Erachtens nicht als Erhöhungs- sondern als Gesamtbetrag, der der Schuldnerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbleiben muss.

    Mit ersterem fährt sie wahrscheinlich besser.

    Klar kann auch die Erhöhung um 1400,00 € beantragt werden- es würde mich aber wundern, wenn dies auch freigegeben wird.

  • Bei mir ist tritt dieses Problem ab und an bei Heimbewohnern mit Kontopfändungen auf. Ich löse das in der Regel über § 850k Abs. 4, 850f Abs. 1a) ZPO:

    Zunächst schicke ich den Betreuer / Bevollmächtigten zum Sozialamt und lasse dort eine Berechnung fertigen, in welchem Umfang das Sozialamt die Heimkosten bei der Grundsicherungsgewährung berücksichtigen wüde (das Sozialamt nennt das glaube ich "Bedarfsbescheinigung" oder so). Diesen sozialrechtlichen Bedarf (inkl. dem Taschengeld von ca. 114,00 ) bestimme ich dann zum unpfändbaren Betrag des P-Kontos. Wird das Pflegegeld direkt an das Heim gezahlt, vermindert sich der unpfändbare Betrag entsprechend (eigentlich logisch, da der Betreuer das ja nicht vom gepfändeten Konto überweisen muss).

    Dem Betreuer / Bevollmächtigten gebe ich dann noch den Hinweis, dass er das Heim darauf hinweisen sollte, dass nun nach SGB-Sätzen abgerechnet werden muss (diese unterscheiden sich in meinem Bezirk von den "Selbstzahlersätzen"). So hat das bislang immer funktioniert.

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