Kläger-Anwalt vertritt Kläger K vorgerichtlich wegen einer Sache A, die ein Honorar gem. Nr. 2300 VV ergibt.
Das Honorar beträgt 1.000,00 EUR. Der künftige Beklagte B erfüllt den Anspruch A, zahlt aber die 1.000,00 EUR nicht.
K erteilt nun sofort Klageauftrag in einer Sache B mit dem Wert von 5.000,00 EUR und Klageauftrag wegen der 1.000,00 EUR.
Die Klage wird über 6.000,00 EUR erhoben bei GK-Vorschuss aus 6.000,00 EUR, weil hier die 1.000,00 EUR streitwerterhöhend sind.
K obsiegt.
Kf-Antrag des K:
1,3 Nr. 3100 VV aus 6.000,00 EUR
ohne Abzug 0,65?
oder
1,3 Nr. 3100 VV aus 6.000 EUR
abzgl. 0,65 aus dem Wert A?
oder
1,3 Nr. 3100 VV aus 6.000,00 EUR
abzgl. 0,65 aus 6.000,00 EUR?
Die letzte Variante scheidet klar aus. Aber ist die erste oder die zweite Variante richtig? Oder gar eine ganz andere?