vereinfachtes Unterhaltsverfahren, UVG, Ag. will 50 % bezahlen, feste Beträge

  • Hallo an alle,

    schwierig, mein Problem in einen Titel zusammenzufassen :)

    Folgender Sachverhalt: Das Land beantragt im März 2019 die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren, 100 %.

    Der Antragsgegner erhebt Einwendungen, erklärt sich jedoch bereit, 50 % zu bezahlen. Wie das Jugendamt dann richtig festgestellt hat, käme bei der Berechnung Mindestunterhalt, davon 50 % und dann Abzug des vollen Kindergeldes auf einen negativen Betrag.

    Daher beantragen sie jetzt, die Beträge wie folgt festzusetzen:

    Mindestunterhalt - volles Kindergeld und davon dann 50 %.

    Ferner wurde beantragt, den Beschluss durch einen Passus zu ergänzen, dass sich die monatliche Forderung ändert, wenn sich der Mindestunterhalt oder das Kindergeld ändert. Das ist natürlich Quatsch.

    Es wurde bereits mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, 50 % der Differenz aus Mindestunterhalt und Kindergeld festzusetzen, der Antrag wurde aber an den Ag. zur Stellungnahme übersandt.

    Nunmehr teilt das Jugendamt mit, dass wir, wenn der Ag. nichts dazu gesagt hat, die Beträge gern als Festbeträge festsetzen sollen.

    Ich denke: Das geht nicht. Für den Rückstand okay, das würde ich vielleicht noch sehen, aber für den laufenden Unterhalt?

    Hat jemand eine Idee?

    Danke und viele Grüße,

    Plüsch

  • Eine Festsetzung kommt wegen der Einwendungen nicht in Betracht. Die vom JA gewünschte Festsetzung hat der Antragsgegner nicht angeboten. Er nimmt auch "das Angebot" des JA nicht durch Schweigen an.

    Ich würde beim JA nachfragen, ob eine Überleitung in das streitige Verfahren erfolgen soll. Falls nein, wäre die Festsetzung abzulehnen.

  • Die Einwendungen sind nur zulässig, wenn der Ag. zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit verpflichtet.

    Hat er sich verpflichtet, ergeht über diesen Teil ein Festsetzungsbeschluss.
    Hat er sich nicht verpflichtet, sind die Einwendungen unzulässig und im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.

    Eine festsetzbare Verpflichtung sehe ich hier nicht.
    Sollte er einwenden, dass er gar nicht leistungsfähig ist, müsste er entsprechende Einkommensbelege vorlegen.

    Ich würde diese dem Ag. erläutern, ihm Gelegenheit zur "Nachbesserung" seiner Erklärung geben und ansonsten ankünden, dass die Festsetzung nach Fristablauf antragsgemäß erfolgen wird und seine Einwendungen dabei als unzulässig zurückzuweisen sein werden.

  • Die Einwendungen sind nur zulässig, wenn der Ag. zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit verpflichtet.

    Hat er sich verpflichtet, ergeht über diesen Teil ein Festsetzungsbeschluss.
    Hat er sich nicht verpflichtet, sind die Einwendungen unzulässig und im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.

    ....


    Zumindest für den Fall der totalen Leistungsunfähigkeit sind deine Ausführungen unzutreffend.

  • Es wurde bereits mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, 50 % der Differenz aus Mindestunterhalt und Kindergeld festzusetzen

    Warum soll das eigentlich nicht möglich sein, wenn sich der Antragsgegner so verpflichtet und der Antragsteller das dann auch so festgesetzt haben will ?
    ("Der Antragsgegner hat die Hälfte der Differenz zwischen 100% Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und dem jeweiligen vollen Kindergeld an den Antragsteller zu zahlen ...."). Das mag zwar äußerst ungewöhnlich sein, aber es wäre ein brauchbarer Vollstreckungstitel, weil man den Unterhalt für jeden Zeitpunkt bestimmen kann. Man könnte so auch einen Vergleich schließen. Der Antragsgegner muss sich doch nur zu einem bestimmbaren Betrag zur Unterhaltsleistung verpflichten und im Übrigen seine Leistungsunfähigkeit vorbringen und durch entsprechende Angaben und Unterlagen glaubhaft machen, sodass der Antragsteller entscheiden kann, ob er den weiteren Unterhalt im streitigen Verfahren verfolgen will.

  • Es wurde bereits mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, 50 % der Differenz aus Mindestunterhalt und Kindergeld festzusetzen

    Warum soll das eigentlich nicht möglich sein, wenn sich der Antragsgegner so verpflichtet und der Antragsteller das dann auch so festgesetzt haben will ?
    ....


    Grundsätzlich sollte auch die von dir genannten Titulierung möglich sein.

    Der Antragsgegner hat sich allerdings im nachgefragten Fall nicht so verpflichtet und der Antrag des JA ist ein ganz anderer:

    "Der Antragsgegner erhebt Einwendungen, erklärt sich jedoch bereit, 50 % zu bezahlen. Wie das Jugendamt dann richtig festgestellt hat, käme bei der Berechnung Mindestunterhalt, davon 50 % und dann Abzug des vollen Kindergeldes auf einen negativen Betrag.

    Daher beantragen sie jetzt, die Beträge wie folgt festzusetzen:

    Mindestunterhalt - volles Kindergeld und davon dann 50 %."

  • Ja, das ist eben die Frage, was er mit 50% meint. Das sollte er genau klarstellen, man kann ihm ja hierfür die beiden Optionen anbieten. Will er wirklich nur 50% des MU abzüglich volles Kindergeld zahlen, so ist das natürlich in der Tat ein negativer Betrag (auch das sollte man ihm erläutern), den man nicht festsetzen kann. Ich nehme an, er versteht es einfach nicht richtig. Ggf. kann er ja auch persönlich bei dem oder einem anderen Gericht seine Antwort zu Protokoll geben, damit da einer mal mit drauf schaut, was da erklärt wird.

  • [
    Zumindest für den Fall der totalen Leistungsunfähigkeit sind deine Ausführungen unzutreffend.

    Ein Missverständnis? Der erste Teil bezog sich nur darauf, dass der Antragsgegner ja in gewissem Sinn eine Zahlungsbereitschaft angezeigt hatte; für den Fall der Leistungsunfähigkeit hatte ich geschrieben:

    Sollte er einwenden, dass er gar nicht leistungsfähig ist, müsste er entsprechende Einkommensbelege vorlegen.

    Da die Einwendungen offenbar nicht eindeutig sind, würde ich - wie bereits geschrieben - aufklären und Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

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