Eintragungsbewilligung ohne Datum

  • Geht nur noch ums Prinzip.

    Das Prinzip muss lauten, dass die beglaubigte Abschrift nichts anderes wiedergeben kann, als das Original. Und wenn das Original nicht verwendungsfähig ist, dann ist es auch nicht die Kopie. Zu deren Beweiswert ist in der BT-Drs. 16/12329 S. 29 ausgeführt: „Wie bei beglaubigten Abschriften in Papierform gilt auch hier, dass das mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehene elektronische Dokument keine stärkere Beweiskraft haben kann als die zugrunde liegende Urkunde selbst“. Durch die Transformation des Papierdokuments in ein elektronische Dokument nach § 137 GBO kann aus einem nicht verwendungsfähigen Original keine verwendungsfähige beglaubigte Abschrift werden. Der Notar bestätigt lediglich den inhaltlichen Gleichlaut mit der Urschrift. Der im EGVP neben dem „privaten“, nur dem Signierenden bekannten Schlüssel vorhandene „öffentliche“ Schlüssel wird an das GBA mit übertragen und ermöglicht es ihm zu überprüfen, wer der Aussteller ist und ob die Daten unverändert sind (Theilig im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 39a BeurkG RN 20 mwN). Und nur diese unveränderten Daten können Gegenstand der Bezugnahme nach § 44 II GBO sein. Ob sich dabei die Bewilligung auch über den aus Anlass der Transformation angebrachten Beglaubigungsvermerks definieren ließe, ist unerheblich, weil der Beglaubigungsvermerk nach Überprüfung der übermittelten Daten keine Rolle mehr spielt. Ich werde aber dennoch morgen Li um Übermittlung des Beschlusses des OLG Bamberg an Kai bitten, weil sich aus der Begründung etwas für diesen Fall ergeben könnte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu deren Beweiswert ist in der BT-Drs. 16/12329 S. 29 ausgeführt: „Wie bei beglaubigten Abschriften in Papierform gilt auch hier, dass das mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehene elektronische Dokument keine stärkere Beweiskraft haben kann als die zugrunde liegende Urkunde selbst“.

    Es geht hier nicht um den Beweis-, sondern um den Wiedererkennungswert.

    Der im EGVP neben dem „privaten“, nur dem Signierenden bekannten Schlüssel vorhandene „öffentliche“ Schlüssel wird an das GBA mit übertragen und ermöglicht es ihm zu überprüfen, wer der Aussteller ist und ob die Daten unverändert sind (Theilig im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 39a BeurkG RN 20 mwN).

    Und das muß dauerhaft (!) gewährleistet sein.

  • Nach § 39a BeurkG ist die Transformation des Papierdokuments in ein elektronisches Dokument vom Notar mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a Beurkundungsgesetz zu versehen, das elektronisch signiert sein muss und mit einer Bestätigung der Notareigenschaft versehen sein muss.

    Bei der Bearbeitung dieses eingereichten elektronischen Dokuments hat das Registergericht (GBA) die Integrität des Dokuments und die mit dem Dokument verbundene elektronische Signatur zu prüfen. Das so erstellte Prüfprotokoll ist bei dem elektronischen Dokument in der Registerakte zu speichern.

    Die Beglaubigung des Notars, wonach das elektronisch erzeugte Dokument mit dem Original übereinstimmt, ist nicht Bestandteil der Grundakte, so dass darauf auch kein Bezug genommen werden kann.

    Zu den beim Registergericht in elektronischer Form einzureichenden Unterlagen führt das KG Berlin 25. Zivilsenat im Beschluss vom 20.06.2011, 25 W 25/11, aus:
    „Da elektronische Dateien ohne feststellbare Veränderung beliebig vervielfältigt werden können, wird dem Registergericht eine Fassung des elektronisch errichteten Dokumentes selbst eingereicht (Bettendorf/Mödl, a.a.O.). Eine einzigartige Vorlage, mit der die Übereinstimmung durch einen Beglaubigungsvermerk bezeugt werden könnte, wie etwa bei der papiernen Urkunde, besteht nicht (Bettendorf/Mödl, a.a.O.).“

    Nichts anderes ergibt sich aus dem zum 1.1.2022 in Kraft tretenden § 56 BeurkG. Ab dem 1. Januar 2026 soll die elektronische Führung der Gerichtsakten auch bei den Familiengerichten und den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtend werden (s. BT-Drs. 18/12203)

    Li hat mitgeteilt, dass sie den Beschluss des OLG Bamberg vom 18.05.2017, Az 1 W 29/17, an Kai übersandt hat.

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  • Es handelt sich also um keinen eigentlichen Beglaubigungsvermerk, sondern um ein "Zeugnis". Eines das Angaben zu Ort und Tag der Ausstellung enthält (vgl. § 39a Satz 5 BeurkG). Ähnlich wie beim § 39 BeurkG auch schon. Könnte auch später problemlos und dauerhaft zugeordnet werden.


    Aha. Dann lautet Dein Eintragungstext jetzt also: „Gemäß Bewilligung ohne Datum, konkretisiert durch Zeugnis des Notars … in …. vom …..“
    Dann versuch´ das mal in ein elektronisches Grundbuch zu bringen. Da springt ja schon bei der Eingabemaske der Kaffee aus der Tasse.

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  • Passt gut ins Thema:
    Habe hier auch eine Bewilligung einer siegelführenden Bank, bei der das datum vergessen wurde. Allerdings geht es um eine Abtretung einer Grundschuld (brieflos). Bei der Eintragung einer Abtretung nehme ich ja nicht auf die Eintragungsbewilligung Bezug. Nach BeurkG handelt es sich bei der Angabe des Datums um eine Sollvorschrift, so dass die Abtretung wirksam sein müsste. Kann ich die Abtretung vollziehen oder übersehe ich da was?

  • Das Datum der Abtretungserklärung könnte für die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Zinsen mitabgetreten sind, von Bedeutung sein. Wenn es zum Beispiel heißt „mit den Zinsen von heute an“, dann benötigst Du das Datum. Zu dem vorangegangenen Beitrag: Die Entscheidung des OLG Bamberg vom 18.05.2017, 1 W 29/17, ist hier auszugsweise zitiert:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…520#post1186520

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  • Wie begründet das OLG die Grundbuchunrichtigkeit und damit den Amtswiderspruch?

    "Die Beschwerde ist begründet. Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Absatz 1 Satz 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung, gegen die sich der Widerspruch richten soll, vorgenommen hat und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1143). Der sich aus der Eintragung in Abt. II des Grundstücks Fl.st.Nr. … der Gemarkung…...ergebende Zeitpunkt der Bewilligung der Dienstbarkeit ist mit dem 25. Januar 2017 unzutreffend angegeben. Es hätte der Eintragung des 10. Februar 2016 bedurft. Das Auseinanderfallen … "(siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…520#post1186520

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  • Das Datum der Abtretungserklärung könnte für die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Zinsen mitabgetreten sind, von Bedeutung sein. Wenn es zum Beispiel heißt „mit den Zinsen von heute an“, dann benötigst Du das Datum. Zu dem vorangegangenen Beitrag: Die Entscheidung des OLG Bamberg vom 18.05.2017, 1 W 29/17, ist hier auszugsweise zitiert:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…520#post1186520

    Um wieder auf mein Problem zurückzukommen...
    Zinsen usw. sind OK. Es fehlt nur das Datum der Bewilligung. Damit kann ich also eintragen.

  • Hat mit dem Beurkundungsgesetz doch aber eigentlich nichts zu tun, wenn das Darum der Abfassung der Bewilligung vergessen wurde? Damit hat die Urkunde hinsichtlich eines Zeitpunkts keine Beweiskraft, was in diesem Eintragungsverfahren unerheblich sein wird. Für eine Bezugnahme ist es ohnehin nicht erforderlich, weil die gesamte Eintragung ausdrücklich erfolgt. Würde mir das Datum dennoch ergänzen lassen. Da war doch vorhin noch ein weiterer Beitrag?

  • Hat mit dem Beurkundungsgesetz doch aber eigentlich nichts zu tun, wenn das Darum der Abfassung der Bewilligung vergessen wurde? Damit hat die Urkunde hinsichtlich eines Zeitpunkts keine Beweiskraft, was in diesem Eintragungsverfahren unerheblich sein wird. Für eine Bezugnahme ist es ohnehin nicht erforderlich, weil die gesamte Eintragung ausdrücklich erfolgt. Würde mir das Datum dennoch ergänzen lassen. Da war doch vorhin noch ein weiterer Beitrag?

    Hier war eine siegelführende Bank zugange. Für deren gesiegelte Erklärungen gilt das BeurkG nicht.

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