Eintragungsbewilligung ohne Datum

  • Eine siegelführende Bank bewilligt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks. Der Berechtigte stellt Eintragungsantrag.

    Die Bewilligung enthält kein Datum sondern nur das Siegel der Bank und die Unterschriften zweier Bankangestellter.

    Die Unterlagen werden von einem Notar in elektronischer Form über EGVP eingereicht.

    Hierbei beglaubigt dieser die Übereinstimmung der eingereichten Datei (die Bewilligung) mit der Ihm vorliegenden Urschrift mit Datum und Unterschrift.

    Kann man das Datum dieser Beglaubigung als Grundlage für die Eintragung nehmen (Bsp. Bezug: Bewilligung mit Beglaubigungsdatum vom 19.09.2019) oder muss die Bewilligung mit Datum vorgelegt werden?

  • LG Oldenburg vom 14.04.1980, 5 T 42/80, Rpfleger 1980, 278

    Danke für deine Hilfe.

    Diese Entscheidung bezieht sich allerdings darauf, dass bei fehlen des Bewilligungsdatums in der Bezugnahme die Angabe des Datums der Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.

    In meinem Fall handelt es sich nicht um eine Unterschriftsbeglaubigung (Bewilligung wurde von der siegelführenden Bank abgegeben) sondern um das Datum, an dem der Notar die beglaubigte Abschrift der Bewilligung gefertigt hat.

  • Warum ergänzt die Bank nicht ihre Bewilligung entsprechend?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Datum der Abgabe der mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Erklärung muss sich aus der Grundbucherklärung selbst ergeben. Darauf, wann der Notar davon beglaubigte Kopien angefertigt hat, kann es nicht ankommen. Nach dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1141027
    von Li genannten Beschluss des OLG Bamberg vom 18.05.2017, Az 1 W 29/17, ist bei Eintragung - lediglich - des Datums der Beglaubigung ein Amtswiderspruch "gegen das Datum der Eintragungsbewilligung" einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Datum der Abgabe der mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Erklärung muss sich aus der Grundbucherklärung selbst ergeben. Darauf, wann der Notar davon beglaubigte Kopien angefertigt hat, kann es nicht ankommen. Nach dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1141027 ….

    Ist schon richtig. Worin besteht im vorliegenden Fall aber der Unterschied zur Bezugnahme auf das Datum der Beglaubigung (s. #10 des Links).

  • Musst Du bei Li anfordern. Auf die Übersendung per Fax habe ich seinerzeit verzichtet.

    Die beglaubigte Abschrift kann x-beliebig oft an unterschiedlichen Tagen hergestellt werden. Sie belegt vorliegend, dass es keine bezugnahmefähige Eintragungsbewilligung gibt, weil aus der Eintragungsbewilligung das Datum ihrer Errichtung nicht hervorgeht. Die Bezugnahme müsste lauten: „Eigenurkunde der ……. vom……..“. Die in beglaubigter Kopie vorgelegte Urkunde ist mithin nicht verwendungsfähig.

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  • Die Entscheidung kennt also nur Li?

    Die sich in der Akte befindliche und in Bezug genommene Bewilligung muß sich laut LG Oldenburg anhand einer Identifikationsmöglichkeit feststellen lassen. Wenn das mit dem Beglaubigungsvermerk zur Unterschrift gehen sollen, warum dann nicht auch mit diesem hier. Zur Zeit des LG Oldenburg wurde auch noch nicht zusätzlich die Urkundennummer angegeben.

  • Schön. Und wie sieht dann Deine Bezugnahme aus? Ergänze es bitte: Bezug: Bewilligung vom

    Vor dem Problem stünde man dann aber schon im Fall des LG Oldenburg: Statt "gemäß Bewilligung vom …" müßte der Eintragungsvermerk dort konsequenterweise "gemäß Bewilligung mit dem Beglaubigungsvermerk vom …" lauten.

  • Das beantwortet nicht meine Frage. Die Eintragungsbewilligung und die Unterschriftsbeglaubigung zu dieser Eintragungsbewilligung sind unveränderlich und damit bezugnahmefähig. Dagegen kann aus einer beglaubigten Abschrift einer gesiegelten Erklärung das Datum der Errichtung der Urkunde nicht entnommen werden. Vorliegend müsste die Bezugnahme lauten: Gemäß Bewilligung ohne Datum (Eigenurkunde der ….), vorgelegt vom Notar …. am…. in beglaubigter Abschrift. Dass das nicht angängig sein kann, müsste eigentlich jedem einleuchten.

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  • Die Eintragungsbewilligung und die Unterschriftsbeglaubigung zu dieser Eintragungsbewilligung sind unveränderlich und damit bezugnahmefähig.

    Gegenstand der Bezugnahme ist grds. die Bewilligung, nicht deren (späterer) Beglaubigungsvermerk (Schöner/Stöber Rn 272). Ob der Beglaubigungsvermerk nun unveränderlich ist oder nicht. Wird auch im Fall des OLG Bamberg zum Verhängnis geworden sein. Wenn die Beglaubigung der Abschrift datiert ist, genügt das, um sie in der Akte (§ 10 Abs. 1 GBO) zu identifizieren. Mehr wird vom LG Oldenburg im Fall der undatierten Bewilligung nicht erwartet.

  • Statt dauernd um den heißen Brei herumzureden, solltest Du dann sagen, wie Du die Bezugnahme vornimmst. Also nochmals. „Bezug: Bewilligung vom (und hier dann bitte die Ergänzung)“

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  • Statt dauernd um den heißen Brei herumzureden, solltest Du dann sagen, wie Du die Bezugnahme vornimmst. Also nochmals. „Bezug: Bewilligung vom (und hier dann bitte die Ergänzung)“

    Du liest aber schon meine Beiträge -> undatierte Bewilligung + Identifikationsmerkmal (LG Oldenburg)

    "gemäß Bewilligung, beglaubigt am …", "gemäß Bewilligung, ausgefertigt am …",

    Das wird doch jeder so hinkriegen, dass man anhand des Eintragungstextes die richtige Bewilligung in der Akte findet.

    Was definitiv nicht geht, ist eine Bezugnahme auf die Bewilligung, mit dem Datum der Beglaubigung.

    Darum geht es im Fall des OLG Bamberg! Da ist offensichtlich genau das geschehen, was ich oben (auch) schon geschrieben habe. Mat hat auf das Datum des Beglaubigungsvermerks abgestellt, statt über diesen Vermerk die Bewilligung zu definieren. Insofern ist die Entscheidung nicht einschlägig.

    Jetzt wüßte ich nicht mehr, wie ich es noch formulieren soll. In einem Fall, in dem Rechtsprechung eingestellt wird, deren Inhalt man nicht kennt, wird das aber auch genügen.

  • ....
    "gemäß Bewilligung, beglaubigt am …", "gemäß Bewilligung, ausgefertigt am …",

    Eine vom Notar ausgefertigte Behördenerklärung kann es nicht geben. Und bei der vom Notar gefertigten beglaubigten Abschrift handelt es sich um die Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Urschrift, was verdeutlicht, dass der Urschrift das Datum fehlt. Da die Urschrift die Eintragungsbewilligung enthält, reicht eine beglaubigte Abschrift davon zur Eintragung idR ohnehin nicht aus (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 171). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Bewilligende den Notar mit der Vorlage der Urkunde beauftragt hat, s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post944766
    Also ist das Original erforderlich, das aber mangels Datumsangabe keinen bezugnahmefähigen Inhalt hat.

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  • Ich traue mich nach dieser Diskussion kaum zu fragen, aber wenn im Fall von greg die siegelführende Eigentümerin die Bewilligung um das Datum ergänzt (was mir
    -wie anderen- lösungsorientiert das Naheliegendste zu sein scheint), dann ist doch alles in Butter!?

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