Ausschlagung mit Apostille für Russland

  • Hallo ich komme leider nicht wirklich in einem Fall weiter.

    Die Erblasserin war zuletzt in unserem Bezirk wohnhaft. Sie hat vier Kinder und der Ehemann ist bereits verstorben.
    Eine Tochter hat bei einem Notar ausgeschlagen und die Erklärung wurde bei uns als Nachlassgericht eingereicht.
    Jetzt kommt die ausschlagende Tochter und möchte die Ausschlagung haben, da sie diese mit einer Apostille nach Russland zu einem Notar schicken muss,
    da in Russland ein Bankkonto vorhanden ist (wohl auch der einzige Vermögensgegenstand).
    Der Bruder in Russland habe ihr das gesagt.

    Ich habe in der Literatur das jetzt so verstanden, dass eine Nachlassspaltung nur bei Immobilien in Betracht kommt und bei beweglichen Gegenständen das Recht gilt, in welchem Land der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte, also deutsches Recht. Auch habe ich gelesen, dass für das Nachlassverfahren in Russland der Notar dort zuständig sei.

    Ich bin mir jetzt nur unsicher wie hier vorgegangen werden muss.
    die Tochter bekommt vom Notar, bei dem sie die Ausschlagung erklärt hat keine weitere Urschrift und ich kann ihr die Ausschlagungserklärung doch auch nicht herausgeben, damit sie diese dann mit einer Apostille nach Russland schicken kann, wobei ich nicht verstehe wozu sie das braucht? Kann der Erbe diesbezüglich in Russland einen Erbschein beantragen und braucht daher den Nachweis, dass eine Tochter ausgeschlagen hat?
    Hatte jemand vielleicht mal diesen Fall?

  • Der Ausschlagende hat das Recht, von seiner in den Akten befindlichen Ausschlagung eine gerichtsbeglaubigte Kopie zu erhalten (§ 13 III FamFG). Das Original bekommt er nicht mehr zurück.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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