Wonach richtet sich ob ein Streitwert festgesetzt wird? Wird das vAw gemacht? oder nur auf Antrag?
Die Kostenentscheidung muss ich immer treffen, 788, 91, 308 II ZPO, aber auch immer einen Wert festlegen?
Danke schon mal!
Wonach richtet sich ob ein Streitwert festgesetzt wird? Wird das vAw gemacht? oder nur auf Antrag?
Die Kostenentscheidung muss ich immer treffen, 788, 91, 308 II ZPO, aber auch immer einen Wert festlegen?
Danke schon mal!
Etwas konkreter solltest du schon fragen. Um welchen Sachverhalt geht es denn?
Ein Gegenstandswert wäre von Amts wegen zu bestimmen, soweit für den Kostenbeamten nicht aus dem GKG und Sachverhalt eindeutig ersichtlich, wenn die Gerichtskosten nach dem Wert erhoben werden, was in Vollstreckungssachen nie der Fall ist.
Ich bearbeite Anträge von Schuldnern und Gläubigern auf Klarstellung, dass eine niedrigere Steuerklasse angewandt werden soll, dass ein höherer unpfändbarer Betrag nach § 850 d gelten soll, dass die Vollstreckung der Räumung einstweilen eingestellt werden soll.
Neulich bei der Räumung habe ich einen Streitwert festgesetzt, aber bei dem Beschluss mit der Steuerklasse frage ich mich, ob das da auch notwendig ist, oder nicht.
Danke schon mal.
nö.
Es entstehen keine Gerichtskosten und auch dem Gl-Vertr. sind keine "neuen" Gebühren erwachsen, da diese bereits mit dem PfÜB-Antrag abgegolten sind.
Also auch keine Kostenentscheidung notwendig? (bei Beschlüssen, die Folge des PfÜB sind)
Kostenentscheidungen sind bei jeder Entscheidung von Amts wegen zu treffen, wobei diese in der Zwangsvollstreckung aus § 788 ZPO folgt.
Es entstehen ja z.B. auch Zustellungsauslagen, die vom KB anhand der Kostenentscheidung zu verarbeiten sind...
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