• ich mag Vereinsregisterangelegenheiten nicht und das, was ich neuerdings auf den Tisch kriege, ist teilweise unglaublich.

    Es findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Erschienen sind - teils nur durch Vollmachten, also körperlich nicht anwesend - insgesamt 12 stimmberechtigte Mitglieder. In dieser Versammlung wird schmutzige Wäsche gewaschen, einer zieht über den anderen her. Letztendlich wird ein neuer Vorstand gewählt. Dem tatsächlichen Vorstand wird dies zugetragen, der beruft daraufhin form- und fristgerecht eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Zur Mitgliederversammlung sind weitaus mehr Mitglieder (2/3 aller Mitglieder) erschienen. Diese stimmen darüber ab, ob der in der vorherigen außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vorstand abberufen wird und beschließen die Abberufung. Außerdem wird beschlossen, dass der bisherige gewählte Vorstand im Amt bleibt.

    Diese Abberufung wird angemeldet und dümpelt dann vor sich hin. Sodann kommt - ziemlich spät - ein Hinweis, dass der Beschluss aus Juni (?) seit August rechtskräftig sei. Den habe ich dann höflich angefordert. In dem Beschluss setzt der zuständige Rechtspfleger dem alten - noch - Vorstand eine Frist zur Klageerhebung , damit geklärt werden kann, ob in der ersten außerordentlichen Versammlung der Vorstand abberufen und die Mitglieder in der ersten Versammlung wirksam darüber beschließen konnten. Na ja, ich kenne den rechtswirksamen Beschluss seit 4 Tagen und soll - lt. Anschreiben - entscheiden, ob der 2. Eintragungsantrag zurückgenommen wird.

    Ehrlich gesagt irritiert mich dieser Beschluss. Ich verspüre auch wenig Lust, den gestellten Antrag zurückzunehmen. Was spricht dagegen, erst den Vorstand der 1. Anmeldung (anderer Notar) und danach den von hier aus gestellten Antrag zu vollziehen und den alten Vorstand wieder einzutragen? Ich habe mich nur gewundert, dass im August keiner der beiden Anträge vollzogen war.

    Sind solche Beschlüsse üblich? Das ist der erste in VR-Sachen, den ich in langen Jahren in dieser Form überhaupt gesehen habe.

    Ich wäre dankbar, wenn die VR-Experten kurz etwas dazu schreiben/sagen würden.


    Irgendwie ist mir danach, auf eine Zurückweisung zu warten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Was steht denn im Einladungsschreiben über die außerordentliche MV? Und wer hat sie einberufen (da der Vorstand ja offenbar überrascht davon war, dass überhaupt eine Abwahl auf der Tagesordnung stand)? Und wie soll eine Zwischenverfügung (denn darum scheint es sich ja der Sache nach zu handeln, wenn dem "alten" Vorstand aufgegeben wird, zu klagen) "rechtskräftig" werden? Und wieso wird im Registerverfahren (!) einer "Gegenseite" aufgegeben, eintragungsbegründende Umstände durch Klage vor dem Zivilgericht feststellen zu lassen?

    Ich denke es wäre eine gute Idee, die Anträge nochmal schön nach den Regeln der Kunst abzuarbeiten. Also: ist die erste Anmeldung vollzugsfähig? Wenn ja: Eintragen. Wenn nein (dafür scheint ja so einiges zu sprechen): zwischenverfügen, wenn behebbar - und zwar an die Anmelder der ersten Anmeldung, nicht an die der zweiten -, sonst zurückweisen. Und das gleiche mit dem zweiten Antrag.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Über den Ablauf des ganzen kann hier erstmal nur spekuliert werden. Ich könnte mir vorstellen, dass vor oder kurz nach Eingang der ersten Anmeldung beim Registergericht Einwendungen des alten (abberufenen) Vorstands gegen diese außerordentliche MV erhoben wurden. Je nach Kenntnisstand könnte das Registergericht einen Aussetzungsbeschluss gem. § 381 FamFG erlassen haben, um den offensichtlich ziemlichen fraglichen Fall klären zu lassen.

  • Es findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Erschienen sind - teils nur durch Vollmachten, also körperlich nicht anwesend - insgesamt 12 stimmberechtigte Mitglieder.

    Durch wen, wie einberufen und war die beschlussfähig?

    Zitat

    der beruft daraufhin form- und fristgerecht eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

    Wenn der Vorstand wirksam abgewählt wurde, habe ich an dem form- und fristgerecht meine Zweifel.


    Zitat

    Diese stimmen darüber ab, ob der in der vorherigen außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vorstand abberufen wird und beschließen die Abberufung.

    Wenn diese Versammlung schon davon ausgeht, dass der Vorstand wirksam bestellt wurde (denn warum sollte man ihn sonst abwählen), dann habe ich erst recht Zweifel an der Wirksamkeit der Einberufung der neuen Versammlung durch den abgewählten Vorstand.


    Zitat

    In dem Beschluss setzt der zuständige Rechtspfleger dem alten - noch - Vorstand eine Frist zur Klageerhebung , damit geklärt werden kann, ob in der ersten außerordentlichen Versammlung der Vorstand abberufen und die Mitglieder in der ersten Versammlung wirksam darüber beschließen konnten.

    § 381 FamFG

    Zitat

    Was spricht dagegen, erst den Vorstand der 1. Anmeldung (anderer Notar) und danach den von hier aus gestellten Antrag zu vollziehen und den alten Vorstand wieder einzutragen? Ich habe mich nur gewundert, dass im August keiner der beiden Anträge vollzogen war.

    Die obige Frage zur Wirksamkeit der Einberufung.

    Entweder Versammlung 1 war nicht beschlussfähig, dann erübrigt sich Versammlung 2 jedoch eh oder Versammlung 1 war beschlussfähig, dann ist aber Versammlung zwei nicht wirksam einberufen.

    Zum Beschluss nach 381 FamFG; wenn die Frist ohne Klagerhebung abgelaufen ist, hat das Registergericht danach trotzdem weiter von Amts wegen zu ermitteln und dann auch über die Anträge zu entscheiden. Es kann nicht einfach davon ausgehen, dass durch die Nichterhebung der Klage der Vortrag der Gegenseite als zugestanden gilt.

  • Von der 1. Mitgliederversammlung habe ich aus dem hier vorliegenden Protokoll aus Mai erfahren. In diesem Protokoll wird noch auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus April verwiesen, die der alte Nochvorstand einberufen hatte. Dieses Protokoll kenne ich nicht. In dieser Versammlung ist dann wohl herausgekommen, dass einige Mitglieder versuchen, ein eigenes Süppchen zu kochen und bereits einen neuen Vorstand gewählt haben. Also wurde neu geladen und im Mai die nächste Versammlung abgehalten.
    Man steckt ja in den Köpfen von Vereinsvorständen nicht drin. Wenn die eine Anmeldung fordern, kann man das schlecht ablehnen.

    Es ist ein Beschluss nach § 381 FamFG. Ein Widerspruch gegen die 1. Anmeldung kann vielleicht bei großzügiger Auslegung dem Protokoll aus Mai entnommen werden. Auch hier wird gewaltig schmutzige Wäsche gewaschen. Da ist die Rede von laufenden Strafverfahren gegen die Teilnehmer (Vorstände) beider Versammlungen. Zustände wie im alten Rom.
    Die Ladung zur ersten Versammlung liegt mir nicht vor. In dem Protokoll gibt es auch keine Tagesordnungspunkte. Es heißt dort wörtlich: Es wurde beantragt, einen neuen Vorstand zu wählen. Das Protokoll liest sich, als wenn es beim Würfeln entstanden ist.

    Erst einmal Danke für die Auskünfte. Das hilft mir schon etwas weiter.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Aber es ist doch sicher Akteneinsicht genommen worden? Dem Gericht müßte zur ersten Versammlung doch die Unterlagen haben (Einladungsschreiben, Anwesenheitsliste, Protokoll)?

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