Umwandlung P-Konto

  • Ich habe heute eine Schuldnerin auf der Rast gehabt, die eine Pfändung durch das Jobcenter auf dem Konto hat. Die Pfändung erfolgte vor ca. 2 Wochen. Sie hat gestern das Konto in ein P-Konto umgewandelt, aber die Bank möchte die 4-Tagesfrist noch abwarten und daher gilt das P-Konto erst ab 01.12.2019.

    Jetzt ist Gehalt auf ihrem Konto eingegangen und die Bank verweigert der Schuldnerin die Verfügung über das Gehalt.
    Rückwirkend gilt ab 01.12.2019 die Umwandlung des P-Kontos als hätte die Schuldnerin bereits vor der Pfändung ein P-Konto gehabt, sodass sie am 01.12. auch über den Grundfreibetrag verfügen dürfte. Aber was ist mit der Zwischenzeit? Seht ihr eine Möglichkeit? Vielleicht über § 765a ZPO?

    Habe sie erstmal weggeschickt mit der Bitte, dass sie mit dem Jobcenter redet, da das Jobcenter als Gläubiger Herr des Verfahrens sind und ggf. etwas bei der Bank erreichen kann. Ich habe sonst keine weitere Möglichkeit gesehen. Oder habt ihr Ideen?

  • sie muss 4 Tage warten, da der Gesetzgeber dem Kreditinstitut diese 4 Tage als Zeitfenster eingeräumt hat....
    was der Kontoinhaber durch einen Blick ins Gesetz auch jederzeit in Erfahrung bringen konnte und auch für sich entscheiden konnte, welche Unannehmlichkeiten möglicherweise dadurch entstehen, wenn man mit der Umwandlung 2 Wochen wartet.

  • sie muss 4 Tage warten, da der Gesetzgeber dem Kreditinstitut diese 4 Tage als Zeitfenster eingeräumt hat....
    was der Kontoinhaber durch einen Blick ins Gesetz auch jederzeit in Erfahrung bringen konnte und auch für sich entscheiden konnte, welche Unannehmlichkeiten möglicherweise dadurch entstehen, wenn man mit der Umwandlung 2 Wochen wartet.

    Eben! :daumenrau

  • Ich werfe dann mal § 811 Abs. 1 Ziff. 8 ZPO in die Runde. Ein Teil des Geldes auf dem Konto ist sowieso unpfändbar, den hätte man ihr sicherlich gleich freigeben müssen. Auch wenn die Umstellung auf P-Konto 4 Tage in Anspruch nehmen darf.

    Selbst wenn die Bank 4 Tage Zeit hat zum Umstellen, heißt das doch noch nicht, dass die Schuldnerin (samt möglicher Kinder) am Wochenende am Daumen lutschen muss.

    Da steht, dass der Schuldner verlangen kann, dass das P-Konto binnen 4 Tagen umgestellt sein muss - also spätestens. Das ist nicht ein Einräumen einer Frist für die Bank, dass die sich halt 4 Tage Zeit nehmen darf. Sie darf sich maximal 4 Tage Zeit lassen - es darf aber auch schneller gehen.

  • Ich werfe dann mal § 811 Abs. 1 Ziff. 8 ZPO in die Runde. Ein Teil des Geldes auf dem Konto ist sowieso unpfändbar, den hätte man ihr sicherlich gleich freigeben müssen. ....

    :(

    Falsch! § 811 Abs. 1 Ziff. 8 ZPO gilt für die Pfändung durch den GVZ nur im Hinblick auf vorhandes Bargeld.

    Mit der Einführung des P-Kontos wird Pfändungsschutz grundsätzlich nur noch durch dessen Regelungen gewährt.

    Wenn die Schuldnerin sich soviel Zeit lässt, bis sie die Umwandlung bei der Bank beantragt, muss sie wohl bis zur Einrichtung des P-Kontos "am Daumen lutschen".

  • Gut 811 ist raus... :gruebel:

    Es muss irgendeine Möglichkeit geben. Es kann schlicht nicht sein, dass die Schuldnerin (möglicherweise samt Kindern) warten muss. Jaaaaa ich weiß, sie hat Schulden gemacht und und und... keiner kennt die Situation dahinter.

    Einstweilige Verfügung? Ich finde es irgendwie merkwürdig, wie hier so lässig damit umgegangen wird. :gruebel:

  • Ja natürlich gibt es eine Möglichkeit: 765 a ZPO.

    Der ist auch für die Fälle gedacht wo die Umwandlung in ein P-Konto die besondere Härte nicht abwenden kann.

    Es wird im geschilderten Fall aber wohl nur geringe Aussichten auf Erfolg geben...

  • Gut 811 ist raus... :gruebel:

    Es muss irgendeine Möglichkeit geben. Es kann schlicht nicht sein, dass die Schuldnerin (möglicherweise samt Kindern) warten muss. Jaaaaa ich weiß, sie hat Schulden gemacht und und und... keiner kennt die Situation dahinter.

    Einstweilige Verfügung? Ich finde es irgendwie merkwürdig, wie hier so lässig damit umgegangen wird. :gruebel:


    Genau dieses "es muss doch irgendeine Möglichkeit geben...." Problem haben wir auch nach so vielen Jahren P-Konto immer noch bei zahlreichen Fällen rund um den Monatswechsel.

    Es soll auch immer noch Banken geben, die nicht einmal die Umwandlung innerhalb von 4 Tagen garantieren, sondern entweder "da brauchen sie einen Termin dafür" (und Termin gibt es dann 2 Wochen später und dann dauert es 2 Wochen plus 4 Tage) oder "da brauchen sie erstmal eine "Bescheinigung" dafür" (und dann dauert es je nach Zugang zu Bescheinigung nochmal länger) - beides ist völliger Quatsch, aber immer noch gelebte Praxis.


    Das andre mit den 4 Tagen ist aber dem Grunde nach nicht zu vermeiden und ja noch halbwegs überschaubar (sind ja auch nur 3 Tage.... "zum Beginn des 4. Geschäftstages..."


    Aber ja, dieses Phänomen des zu langen Wartens bis man tätig wird bzw. des nicht erfolgenden Vorausplanens in allen möglichen Lebensbereichen ist ja bei einem Großteil der Betroffenen eine der Hauptursachen für das Entstehen der Problematik.

  • Gut 811 ist raus... :gruebel:

    Es muss irgendeine Möglichkeit geben. Es kann schlicht nicht sein, dass die Schuldnerin (möglicherweise samt Kindern) warten muss. Jaaaaa ich weiß, sie hat Schulden gemacht und und und... keiner kennt die Situation dahinter.

    Einstweilige Verfügung? Ich finde es irgendwie merkwürdig, wie hier so lässig damit umgegangen wird. :gruebel:

    Also ich findes es ja eher merkwürdig wie lässig viele Schuldner mit der Situation umgehen, bis dann irgendwann der Gläubiger mal aktiv wird.

    Schulden fallen nicht einfach so vom Himmel. Man kann jederzeit ein P-Konto bei der Bank einrichten. Warum wartet man dann damit bis es wirklich ernst wird? Warum soll diese Trödelei durch den Staat gerade gebogen werden?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • §765a geht schon, aber es muss Guthaben vorhanden sein und man muss noch gegenüberstellen, inwieweit die Schin über die Eingänge bis zum Freibetrag bereits verfügt hat. Hat sie ihren Freibetrag bereits verplempert hätte sie auch nach der Umstellung keinen Anspruch mehr.

  • §765a geht schon, aber es muss Guthaben vorhanden sein und man muss noch gegenüberstellen, inwieweit die Schin über die Eingänge bis zum Freibetrag bereits verfügt hat. Hat sie ihren Freibetrag bereits verplempert hätte sie auch nach der Umstellung keinen Anspruch mehr.


    In Zeiten des P-Kontos würde ich für einen solchen Antrag nicht wirklich Erfolgsaussichten sehen, siehe auch schon Insulaner in Beitrag 12.

    Aber selbst wenn man so einem Antrag entsprechen würde, erhält die Schuldnerin dennoch nicht auf der Stelle Zugriff auf einen Teil Ihres Kontoguthabens.

  • §765a geht schon, aber es muss Guthaben vorhanden sein und man muss noch gegenüberstellen, inwieweit die Schin über die Eingänge bis zum Freibetrag bereits verfügt hat. Hat sie ihren Freibetrag bereits verplempert hätte sie auch nach der Umstellung keinen Anspruch mehr.

    Wenn die Schuldnerin es einfach nur verpennt hat sich rechtzeitig zu kümmern, sehe ich da keine Erfolgschancen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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