Müssen bei der Umschreibung eines Vollstreckungstitels aufgrund Rechtsnachfolge (z.B. bei Abtretung einer Grundschuld samt Übernahme der persönlichen Haftung) die vorgelegten Rechtsnachfolgeurkunden (Abtretungserklärung, Bescheinigungen gem. § 21 BNotO wegen Umwandlungen usw.) gem. § 726 ZPO hinsichtlich der persönlichen Haftung der neuen Klausel beigefügt werden oder genügt die Bezugnahme auf diese öffentlichen Urkunden ?
Umschreibung Vollstreckungstitel
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Die Urkunden müssen der Klausel nicht beigefügt werden, lediglich als Nachweis zur Klauselerteilung vorliegen.
Allerdings möchten das manche Gläubiger gern, denn wenn die Urkunden mit der Klausel verbunden sind, kann man alles einheitlich zustellen lassen, was wegen § 750 II ZPO ohnehin erforderlich ist.
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Die Urkunden müssen der Klausel nicht beigefügt werden, lediglich als Nachweis zur Klauselerteilung vorliegen.
Allerdings möchten das manche Gläubiger gern, denn wenn die Urkunden mit der Klausel verbunden sind, kann man alles einheitlich zustellen lassen, was wegen § 750 II ZPO ohnehin erforderlich ist.
So ist es.
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