seltsames Urteil bzgl. Anrechnung

  • Hallo,

    ich hab da mal was Neues und frage mich gerade- was mache ich damit:

    Kläger beauftragt Anwalt vorgerichtlich, es entstehen 571,44 € vorgerichtliche Kosten.

    Nichts passiert, es wird Klage erhoben.

    Klage endet, das Urteil enthält folgenden Ausspruch: "sowie als Nebenforderung 571,44 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.19 nicht anrechenbare Verfahrenskosten zu zahlen".

    Nun wird natürlich der KfA ohne Anrechnung der hälftigen Gebühr eingereicht? Geht das? Bindet mich das? Immerhin ist das laut Gesetz vorgeschrieben.


    Danke im Voraus für eure Meinungen.

  • Glaub da ist der Textbaustein verrutscht. Es wird ja oft nur der nicht anrechenbare Teil eingeklagt, und dann die volle VG beantragt. Außerdem steht da auch Verfahrenskosten, das ist noch extra komisch. Eigentlich sind es doch vorgerichtliche RA-Kosten, hier eine 1,3 brutto aus 6.000 EUR.

    M.E. bindet dich das nicht. Ein falsche Wort oder eine schwurbelige Bezeichnung im Tenor kann nicht die gesetzliche Regelung aushebeln.

  • Vielleicht solltest du die Akte dem Richter vorlegen und fragen, ob er das Urteil nach § 319 ZPO berichtigen will.
    Dann wärst du auf der sicheren Seite.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • [...] Nun wird natürlich der KfA ohne Anrechnung der hälftigen Gebühr eingereicht? Geht das? Bindet mich das? Immerhin ist das laut Gesetz vorgeschrieben. [...]

    "Die Anrechnung ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten. Auch aus diesem Grund muss dem Erstattungspflichtigen immer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden" (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15a Rn 57 m.w.N.). Es ist dann Sache des Erstattungspflichtigen, sich auf einen der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG zu berufen.

  • [QUOTE=Lex²;1182241
    'Die Anrechnung ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten. Auch aus diesem Grund muss dem Erstattungspflichtigen immer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden' (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15a Rn 57 m.w.N.). Es ist dann Sache des Erstattungspflichtigen, sich auf einen der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG zu berufen.[/QUOTE]

    Tatsächlich, das steht da. Aber was ist mit OLG Hamm, Beschluss vom30.07.2010, 25 W 328/10 ?
    Ich kann doch nicht sehenden Auges zu viel festsetzen?

    Ich beachte die GG immer von Amts wegen und bin dafür noch nie gerügt worden.

  • Soviel ich mich erinnere steht im gerold aber auch bei 15a , dassder Rechtspfleger nicht sehenden Auges einen „ falschen „ Beschluss machen soll. Wir hier beanstanden immer und es gab bisher nur sehr selten Probleme

    So haben wir das auch, ebenfalls ohne Beanstandungen, gemacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Titel ist im Zweifel (anhand der Gründe) auszulegen. Ergibt sich dort Näheres?

    Die Vermutung, daß es sich einfach nur um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 319 ZPO handelt, liegt jedenfalls nahe. "Nebenforderung" und "Verfahrenskosten" schließen sich aus, worauf ja schon Adora Belle hingewiesen hat. Über "anrechenbare" oder "nicht anrechenbare Verfahrenskosten" wird allein im KfV entschieden. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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