Schadenersatz aus Eigenbedarfskündigung?

  • Bereits im letzten Jahr wurde für den Antragsteller eine Beratungshilfe bewilligt, da eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf
    ausgesprochen wurde. Nunmehr soll wieder Beratungshilfe gewährt werden, da durch den Antragsteller festgestellt wurde, dass
    die Wohnung doch nicht wie vorgesehen an Verwandte vermietet wurde und er Schadenersatzansprüche geltend machen will.
    Z.B. auf Zahlung der ihm entstandenen Umzugskosten. Es berät wieder der alte Anwalt und trägt gleich prophylaktisch vor, dass
    es sich ja wohl nicht um eine Angelegenheit handelt.
    M.E. ist das hier auch nicht das Problem. Wäre es nicht Aufgabe des Anwalts gewesen, ihn im letzten Jahr bereits zu den Möglichkeiten
    zu beraten, so dass dann eine neuerliche Beratung bei Klage entfallen würde? Bin ich auf dem Holzweg?

  • Zudem liegt die Voraussetzung "gleicher rechtlicher Rahmen/Gleichartigkeit des Verfahrens" nicht vor, so dass nicht dieselbe Angelegenheit vorliegen kann.
    Die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs und der Möglichkeiten, gegen diese ggf. vorzugehen, ist ein gänzlich anderes Rechtsproblem als die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

    Anders läge der Fall, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Erkenntnisse die Wirksamkeit der Kündigung anzweifeln und wieder in die Wohnung ziehen wollte. Das könnte man eher unter den bereits erteilten Schein kriegen.
    Das ist aber ja nicht das Problem, für das er BerH beantragen möchte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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